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19.452 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-19

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) wird wie folgt geändert:

Art. 13d Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse

...

Abs. 5

Die unabhängige Stelle meldet dem Bund die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, bei denen die Lohngleichheitsanalyse eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts ergeben hat. Der Bundesrat bezeichnet die zuständige Behörde in einer Verordnung.

Art. 13j Meldung der Nichteinhaltung der Pflichten und Veröffentlichung

Abs. 1

Wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber innert der vorgeschriebenen Frist keine Lohngleichheitsanalyse durchgeführt hat oder deren Durchführung nicht hat kontrollieren lassen oder wenn ein Jahr nach der Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse, die eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts ergeben hat, eine erneute Lohngleichheitsanalyse wieder eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts ergibt, meldet die Kontrollstelle die betreffende Arbeitgeberin oder den betreffenden Arbeitgeber der zuständigen Behörde.

Abs. 2

Die zuständige Behörde trägt die gemeldeten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in eine öffentlich zugängliche Liste ein.

Begründung

Dieser Vorschlag wurde bei der letzten Revision des Gleichstellungsgesetzes diskutiert. Er stammt aus dem Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates. Der Bundesrat hat ihn nach der Vernehmlassung fallenlassen.

Das revidierte GlG sieht also bei Nichteinhaltung der Lohngleichheit keinerlei Sanktion vor. Wir haben die sehr grossen Unternehmen dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Wenn sie sich aber weigern und damit das Gesetz nicht einhalten, haben sie keine Sanktion zu gewärtigen.

An der Wirksamkeit eines Gesetzes ohne konkrete Massnahmen darf man zweifeln. Der vorliegende Vorschlag, eine Liste mit den Unternehmen, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, zu führen, ermöglicht, eine gewisse Kontrolle der Umsetzung des GlG sicherzustellen.

Eine solche Massnahme gibt es bereits im geltenden Recht im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. So führt das Staatssekretariat für Wirtschaft eine Liste der Unternehmen, die ihren Pflichten in diesem Bereich nicht nachkommen.

Was zur Bekämpfung der Schwarzarbeit möglich und erwünscht ist, muss auch zur Bekämpfung der Lohndiskriminierung möglich und erwünscht sein. Auf dem Spiel steht die Wirksamkeit dieses Gesetzes.