19.4533 · Interpellation · 2019-12-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 18. Oktober 2019 hat der Bundesrat seinen Bericht sowie das SEM einen Amtsbericht zur Situation geflüchteter Frauen zur Erfüllung des Postulats 16.3407 Feri veröffentlicht. Zusätzlich wurde eine Studie zur Situation in den Kantonen veröffentlicht, die im Auftrag des Bundes und der Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK durch das Schweizerische Kompetenzzentrum Menschenrechte SKMR durchgeführt wurde. Nicht explizit untersucht wurde dabei die Situation der geflüchteten Frauen in den Flughäfen Zürich und Genf.
Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele Frauen stellen jährlich ein Asylgesuch am Flughafen?
2. Wie lange sind sie im Flughafen untergebracht?
3. Wie ist die frauenspezifische Situation in der Unterbringung in den Flughäfen?
4. Wie ist die Situation bezüglich Gewalt gegen Frauen in den Flughäfen: Gibt es gewaltpräventive Massnahmen?
5. Welche spezialisierte Unterstützung und Schutz erhalten gewaltbetroffene Frauen, die im Flughafen untergebracht sind?
6. Werden die angekündigten Massnahmen aus dem SEM-Bericht auch in den Flughäfen umgesetzt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2019 suchten im Durchschnitt 88 Frauen pro Jahr an einem schweizerischen Flughafen um Asyl nach.
2. Gemäss Art. 22 Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 60 Tage untergebracht werden. Die durchschnittliche effektive Aufenthaltsdauer von weiblichen Asylsuchenden in den Flughafenunterkünften Zürich und Genf betrug 24 Tage im Zeitraum vom 1. Januar 2012 (Beginn der Erhebung) bis zum 31. Dezember 2019.
3. Die Grundsätze der Unterbringung sind für alle Bundesasylzentren und für die Unterkünfte an den Flughäfen einheitlich im Betriebskonzept Unterbringung geregelt, welches am 1. März 2019 in Kraft getreten ist und neben allgemeinen Bestimmungen auch besondere Regelungen für frauenspezifische Bedürfnisse und für die Unterkünfte an den Flughäfen enthält. Alleinreisende Frauen und alleinstehende Frauen mit Kindern werden getrennt von alleinreisenden Männern sowie Männern mit Familie untergebracht (geschlechtergetrennte, von innen abschliessbare Schlafräume und geschlechtergetrennte Sanitäranlagen mit Sichtschutz). Es besteht unter dem Betreuungspersonal ein ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitarbeitenden und für weibliche Asylsuchende ist die Möglichkeit gewährleistet, sich mit ihren Anliegen an weibliche Mitarbeitende der Unterkunft und des SEM zu wenden.
4. Die Grundsätze der Gewaltprävention sind ebenfalls im Betriebskonzept Unterbringung für alle Bundesasylzentren und für die Unterkünfte an den Flughäfen einheitlich festgelegt. Jede Asylregion muss bis Mitte 2020 in eigener Verantwortung ein spezifisches Gewaltpräventionskonzept erstellen, für Gewaltprävention zuständige Mitarbeitende benennen und eine adäquate Beratung für Opfer von Gewalt im Rahmen des Möglichen sicherstellen. Die regionenspezifischen Gewaltpräventionskonzepte müssen die Themen sexuelle und häusliche Gewalt explizit berücksichtigen und betreffen auch die Flughafenunterkünfte in Zürich und Genf.
5. Gewaltbetroffene Frauen, welche in den Flughafenunterkünften untergebracht sind, haben denselben Anspruch auf Unterstützung und Schutz wie Asylsuchende in Bundesasylzentren: Einerseits haben sie Anspruch auf Zugang zum Gesundheitssystem und somit zu den im Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10) vorgesehenen Leistungen der Grundversicherung, andererseits haben sie gemäss Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) Anspruch auf Zugang zu einer unentgeltlichen Beratung und Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens (Art. 102f Abs. 1 AsylG und Art. 52a Abs. 1 AsylV). Zudem erhalten sie Zugang zu entsprechenden externen Beratungsstellen, über welche Informationsmaterial abgegeben wird.
6. Die Massnahmen, welche der Amtsbericht des SEM in Aussicht stellt, werden ab 2020 sukzessive umgesetzt und in die Bestimmungen des Betriebskonzeptes Unterbringung integriert. Somit erhalten sie Gültigkeit auch für die Unterkünfte an den Flughäfen und ihre Einhaltung wird im Rahmen des Qualitätsmanagements regelmässig überprüft. SEM und BAG berichten dem Bundesrat bis Ende 2021 im Rahmen eines gemeinsamen Berichts zum Stand der Umsetzung der auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen.
Antwort des Bundesrates.