19.4542 · Interpellation · 2019-12-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit dem 15. September 2018 ist die neue Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) in Kraft. Immer wieder erreichen uns Klagen über Fälle von unnötig komplizierten und unbegründet zurückhaltenden Vergaben von Visa. Dies trifft insbesondere bei Einreisen aus Drittstaaten zwecks kurzfristigem Aufenthalt zum Besuch von Angehörigen oder für den kulturellen Austausch zu. Lange Verfahrensdauer und nicht nachvollziehbare Visa-Verweigerungen sind für die Beteiligten sehr strapazierend und schaden dem Ruf der zuständigen Behörden. Ich ersuche deshalb um Auskunft über die Praxis der Visa-Erteilung in den letzten fünf Jahren:
1. Wie viele Visa werden jedes Jahr ausgestellt, wie viele verweigert?
2. Welches ist der prozentuale Anteil der Touristenvisa, der Besuchervisa und der Visa für Geschäftsreisende an den verweigerten Visa?
3. Welchen prozentualen Anteil haben die verschiedenen Herkunftsländer?
4. Wie viele Verfahren dauerten länger als 30 bzw. 60 Tage?
5. Wie vielen Personen wurde ein Einreisevisum verweigert, obschon sie über eine Verpflichtungserklärung verfügten?
6. Aufgrund welcher Kriterien wird eine Verpflichtungserklärung als ungenügend betrachtet?
7. Wie oft trat jemand die Rückreise nicht an, obschon eine Verpflichtungserklärung und sowie alle weiteren erforderlichen Dokumente und Absichtserklärungen vorlagen?
8. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Wiederausreise gesichert ist, hat die Behörde einen Ermessensspielraum. Wie wird sichergestellt, dass diese Abwägung willkürfrei erfolgt?
9. Welches sind die wichtigsten Verweigerungsgründe?
10. Gegen wie viele Verfügungen wurde Beschwerde erhoben?
11. Wie wird das zuständige Personal im Aussennetz der Schweiz, in der Zentrale sowie bei allfälligen externen Dienstleistungserbringern geschult?
12. Mit weiteren zusätzlichen Massnahmen wird ein hoher Qualitätsstandard bei der Bearbeitung der Gesuche sichergestellt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Visa für Kurzaufenthalt (ausgestellt / verweigert) - 2015: 453 952 / 33 313; 2016: 429 877 / 34 851; 2017: 480 864 / 40 620; 2018: 518 469 / 44 087; 2019: 565 481 / 50 437.
2. Anteil an verweigerten Visa nach Reisezwecken - 2015: Tourismus 27 Prozent, Besuch Familie/Freunde 50 Prozent, Business 7 Prozent; 2016: Tourismus 39 Prozent, Besuch Familie/Freunde 43 Prozent, Business 8 Prozent; 2017: Tourismus 40 Prozent, Besuch Familie/Freunde 41 Prozent, Business 8 Prozent; 2018: Tourismus 45 Prozent, Besuch Familie/Freunde 37 Prozent, Business 8 Prozent; 2019: Tourismus 49 Prozent, Besuch Familie/Freunde 36 Prozent, Business 9 Prozent.
3. Anteil an ausgestellten und verweigerten Visa nach Herkunftsland (Top 5) - 2015 ausgestellt: Indien 28 Prozent, Volksrepublik China (China) 18 Prozent, Russland 7 Prozent, Thailand 6 Prozent, Kosovo 4 Prozent - verweigert: Kosovo 18 Prozent, Syrien 13 Prozent, Indien 10 Prozent, China 5 Prozent, Sri Lanka 5 Prozent; 2016 ausgestellt: Indien 27 Prozent, China 17 Prozent, Thailand 8 Prozent, Russland 6 Prozent, Kosovo 5 Prozent - verweigert: Indien 21 Prozent, Kosovo 16 Prozent, Pakistan 5 Prozent, Syrien 5 Prozent, Sri Lanka 4 Prozent; 2017 ausgestellt: Indien 31 Prozent, China 17 Prozent, Thailand 8 Prozent, Kosovo 5 Prozent, Russland 5 Prozent - verweigert: Indien 18 Prozent, Kosovo 17 Prozent, Pakistan 6 Prozent, Iran 4 Prozent, Sri Lanka 4 Prozent; 2018 ausgestellt: Indien 34 Prozent, China 17 Prozent, Thailand 8 Prozent, Kosovo 5 Prozent, Russland 4 Prozent - verweigert: Indien 21 Prozent, Kosovo 15 Prozent, Pakistan 6 Prozent, Iran 5 Prozent, Sri Lanka 4 Prozent; 2019 ausgestellt: Indien 33 Prozent, China 20 Prozent, Thailand 7 Prozent, Kosovo 6 Prozent, Saudi-Arabien 4 Prozent - verweigert: Indien 22 Prozent, Kosovo 17 Prozent, China 5 Prozent, Pakistan 5 Prozent, Iran 5 Prozent.
4. Verfahrensdauer (über 30 Tage / über 60 Tage) - 2015: 1,8 Prozent / 1,2 Prozent; 2016: 1,6 Prozent / 1 Prozent; 2017: 1,5 Prozent / 0,9 Prozent; 2018: 1,4 Prozent / 0,8 Prozent; 2019: 2,1 Prozent / 0,9 Prozent.
5. Verweigerungen nach eingereichter Verpflichtungserklärung - 2015: 257; 2016: 206; 2017: 192; 2018: 114; 2019: 115. Verpflichtungserklärungen werden grundsätzlich nur verlangt, wenn die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
6. Eine Verpflichtungserklärung ist ungenügend, wenn der Garant nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Garantiesumme von 30 000 Franken im Bedarfsfall aufzubringen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Garanten erfolgt im Einzelfall durch die zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden.
7. Für Rückkehrkontrollen besteht keine Rechtsgrundlage. Rückreisen werden daher nicht individuell erfasst.
8./12. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt in Zusammenarbeit mit dem EDA Aus- und Weiterbildungen für Mitarbeitende der Visumbehörden durch. Visumentscheide werden grundsätzlich durch eine zweite visaverantwortliche Person nach dem sogenannten Vier-Augen-Prinzip geprüft. Im Falle einer Verweigerung steht den Antragstellenden der Rechtsweg offen. Die Auslandvertretungen werden im Rahmen von EDA-internen Revisionen und die externen Dienstleistungserbringer anlässlich von regelmässigen, unangemeldeten Kontrollen geprüft. Dabei wird ermittelt, ob die einzelnen Prozessschritte rechtmässig durchgeführt werden. Ausserdem sind in den Weisungen zur Visumerteilung qualitätssichernde Massnahmen vorgeschrieben. Die Rechtsanwendung und Praxis aller im Visumbereich tätigen Behörden und der externen Dienstleistungserbringer ist ferner Gegenstand der Schengen-Evaluation, die ebenfalls (angekündigte und unangekündigte) Ortsbesichtigungen vorsieht. Ziel ist es, die Rechtmässigkeit des Vollzugs sicherzustellen, allfällige Mängel zu beseitigen und Verbesserungen einzuleiten. In diesem Rahmen wird auch überprüft, ob die nationalen Schulungs-, Audit- und Qualitätssicherungssysteme angemessen ausgestaltet sind, um die angestrebte Wirkung zu erzielen.
9. Rund 90 Prozent aller Verweigerungen erfolgen aus den folgenden drei Gründen: fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleistet, Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft, ungenügende finanzielle Mittel.
10. Einsprachen - 2015: 5114; 2016: 3644; 2017: 3746; 2018: 3318; 2019: 3364.
11. Um über Visumgesuche entscheiden zu können, müssen Lokalangestellte des EDA eine schriftliche Prüfung ablegen. Die Mitarbeitenden des EDA und des SEM werden an der Zentrale des EDA bzw. des SEM aus- und weitergebildet. Das EDA hält in Zusammenarbeit mit dem SEM zusätzlich Weiterbildungen vor Ort im Ausland ab. Das Personal der externen Dienstleistungserbringer wird von erfahrenen EDA-Visaverantwortlichen vor Ort geschult. Die Dienstleistungserbringer haben keine Entscheidungskompetenz und unterstützen die Vertretungen nur im administrativen und prozessualen Bereich.
Antwort des Bundesrates.