19.4548 · Interpellation · 2019-12-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Fragen an den Bundesrat:
1. Gibt es Statistiken, die die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen aufzeigen und Konzepte wie diese reduziert werden können?
2. Weshalb werden Tiertransportfahrzeuge auf Ihre Verkehrstauglichkeit überprüft, nicht aber ob die Aufbauten tauglich für einen schonenden Transport von Nutztieren sind?
3. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass keine tierschutzwidrigen Fahrzeuge in Verkehr gesetzt werden?
Begründung
Der Transport stellt für Tiere eine Belastung dar. Die Tiere müssen während mehreren Stunden unter beengten Verhältnissen in einem Raum verbringen der sich bewegt und erfordert, dass die Tiere die Balance halten. Der Grossteil der Kapazitäten bei den Tiertransporten wird für den Schlachtviehtransport genutzt. Gemäss Proviande wurden in der Schweiz im Jahr 2018 76,5 Millionen Tiere geschlachtet.
Gemäss dem Tierschutzgesetz Artikel 15 sind "Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen". Ein wichtiger Faktor, weshalb der schonende Transport nicht sichergestellt werden kann, sind die Fahrzeuge. Diese müssen so eingerichtet sein (TSchV Art. 165), dass die Tiere während der Fahrt nicht verletzt oder zu stark in ihrer Bewegung eingeschränkt werden und die klimatischen Bedingungen den Anforderungen der Tiere entsprechen.
Fahrzeuge für den Tiertransport werden von der Motorfahrzeugkontrolle zugelassen und regelmässig auf ihre Strassentauglichkeit überprüft, nicht so bei den Aufbauten. D.h. eine obligatorische Überprüfung, ob mit diesen Fahrzeugen ein schonender Transport überhaupt möglich ist, findet nicht statt. Da die Tiertransportfahrzeuge nur noch selten in der Schweiz hergestellt und immer öfter aus dem Ausland importiert werden, hat sich diese Problematik verschärft.
Bei Kontrollen des Kontrolldienstes des Schweizer Tierschutzes STS müssen immer häufiger Mängel bei den technischen Einrichtungen der Fahrzeuge beanstandet werden (z.B. bewegliche Teile weisen Verletzungsgefahren auf, die Schutzvorrichtungen sind unzureichend, die Abteilhöhe entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben für die jeweiligen Tierkategorien, die Konstruktion enthält Treib- und andere Hindernisse). Deshalb sind Vorschriften zu definieren, dass Fahrzeuge erst nach eingehender Prüfung unter Berücksichtigung der Tiergerechtigheit in Verkehr gesetzt werden dürfen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Zuständig für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung sind die kantonalen Veterinärdienste. Sie sind insbesondere verpflichtet, Tiertransporte stichprobenweise zu kontrollieren. Zudem hat bei grösseren Schlachtbetrieben die Anlieferung der Tiere in Anwesenheit einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Diese haben u.a. den nicht vorschriftgemässen Umgang mit den Tieren, Transportverletzungen sowie Mängel an den Transportmitteln zu beanstanden und gegebenenfalls anzuzeigen. Sofern entsprechende Beanstandungen zu einer Strafanzeige führen, wird dies in der jährlichen Statistik des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu den von den Kantonen gemeldeten Strafverfahren im Bereich Tierschutz ausgewiesen (www.blv.admin.ch > Tiere > Publikationen > Statistiken und Berichte > Strafverfahren > Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2018). Erfasst werden dort nach Tierart getrennt (mutmasslich) strafrechtlich relevante vorschriftswidrige Transporte kranker oder verletzter Tiere oder Transporte mit vorschriftswidrigen Fahrzeugen.
Die Tierschutzverordnung enthält ein eigenes Kapitel zu Tiertransporten, welches insbesondere eine Minimierung der Verletzungsrisiken für die Tiere zum Ziel hat (Art. 150-176, TSchV, SR 455.1). Es definiert namentlich Anforderungen an den Umgang mit den Tieren, an die Transportmittel und an die Ausbildung des Transportpersonals. In erster Linie ist es wichtig, die Fahrerinnen und Fahrer für die Verletzungsrisiken zu sensibilisieren. Dies wird mit der Aus- und Weiterbildungspflicht für Mitarbeitende von Viehhandels- und Transportunternehmen, aber auch in der landwirtschaftlichen Ausbildung und mit einem breiten Angebot von Kursen privatrechtlicher Organisationen gefördert.
2./ 3. Es liegt primär in der Verantwortung der Herstellerin oder des Herstellers bzw. der Transporteurin oder des Transporteurs, die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Fahrzeuge einzuhalten. Im Rahmen der amtlichen Überprüfung vor der Zulassung sowie der obligatorischen periodischen Nachprüfungen nach dem Strassenverkehrsrecht werden zudem auch einige für den Tierschutz grundlegende Aspekte geprüft (z.B. Funktionieren der Bremsen und Türen). Bei Strassenkontrollen durch die Polizei, Transportkontrollen der Veterinärdienste sowie bei Kontrollen der Transportfahrzeuge bei der Anlieferung der Tiere in den Schlachtbetrieben, werden sodann allfällige Mängel festgestellt und deren Behebung verfügt. Damit ist aus Sicht des BR genügend sichergestellt, dass keine tierschutzwidrigen Fahrzeuge verkehren.
Antwort des Bundesrates.