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19.4571 · Interpellation · 2019-12-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das Problem des "Littering" ist in der Landwirtschaft bekannt. Mit verschiedenen Vorstössen in den Kantonen und auf Bundesebene, wie beispielsweise mit der Motion Bourgeois 19.4100, wird versucht, Lösungen für in der Natur zurückgelassene Abfälle zu finden. Einer Problematik - und sie betrifft den Bund direkt - wurde mit diesen Vorstössen jedoch nicht Rechnung getragen. Wenn Fahrende nach wochenlangem Aufenthalt auf dem für sie vorgesehenen Gelände weiterziehen, lassen sie oft viel Abfall zurück. Da sie ihre Arbeit in der Umgebung der Standplätze verrichten, bleibt ihre Ankunft nicht unbemerkt und der Zustand des Geländes ist nach ihrer Abreise oft desolat. Landwirtinnen und Landwirten, welche diese Böden bewirtschaften, bleibt nichts anderes übrig als dies hinzunehmen und auf den guten Willen der Kantone zu hoffen. Die Fahrenden fallen jedoch in die Zuständigkeit des Bundes.

1. Verfügt der Bund über Statistiken oder Informationen zu dieser Situation? Wenn nein, plant er eine Erhebung solcher Daten?

2. Werden Landwirtinnen und Landwirte im Falle eines Schadens entschädigt? Wenn nein, wird der Bund eine Entschädigung für die Landwirtinnen und Landwirte sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer der verdreckten Gebiete in Betracht ziehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Das achtlose Liegenlassen oder Wegwerfen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen wird als "Littering" bezeichnet. Es kann sowohl auf öffentlichem als auch auf fremdem Privatgrund, wie z. B. auf landwirtschaftlichen Flächen, stattfinden. Littering ist prinzipiell auf ein Fehlverhalten der verursachenden Personen zurückzuführen, was auch für die in der Interpellation beschriebene Situation zutrifft.

Zu 1) In der Regel werden die "gelitterten" Abfälle im öffentlichen Raum von den kommunalen Sammeldiensten zusammen mit dem übrigen Strassenwischgut und den Abfällen aus öffentlichen Abfalleimern gesammelt. Im privatem Raum werden die Abfälle grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern gesammelt und zusammen mit dem sonstigen Siedlungsabfall entsorgt. Daher werden diese Mengen nicht separat erfasst. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verfügt somit über keine diesbezüglichen Statistiken. Da eine separate Erfassung mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden wäre, ist auch in Zukunft keine geplant.

Zu 2) Siedlungsabfälle sind gemäss Artikel 31b Absatz 1 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) von den Kantonen zu entsorgen. Somit liegt auch die Abfallbewirtschaftung in diesem Bereich ausschliesslich in der Zuständigkeit der Kantone. Die meisten Kantone haben diese Aufgabe in ihren Abfallerlassen an ihre Gemeinden delegiert.

Die Finanzierung der Entsorgung dieser Siedlungsabfälle, zu denen auch die "gelitterten" Abfälle gehören, muss verursachergerecht erfolgen (Art. 32a USG). Grundsätzlich tragen die Abfallinhaber (Verursacher) die Kosten der Abfallentsorgung (Art. 32 Abs. 1 USG). Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, tragen die Kantone (bzw. die Gemeinden) die Kosten der Entsorgung (Art. 32 Abs. 2 USG).

Eigentümer, auf deren Grundstück Abfälle widerrechtlich abgelagert wurden, sind nicht die Verursacher der Abfälle, wenn sie der Ablagerung nicht ausdrücklich oder implizit zugestimmt haben. Können die Personen, welche die Abfälle entgegen den geltenden Abfallvorschriften auf fremden Privatgrundstücken entsorgt haben, nicht mehr ermittelt werden, sind die Entsorgungskosten der Abfälle gemäss Artikel 32 Absatz 2 USG vom Kanton (bzw. der zuständigen Gemeinde) zu tragen.

Eine weitere Entschädigung durch den Bund ist im USG nicht vorgesehen.

Werden grössere Mengen an Abfällen - über die Schwelle des Littering hinaus -widerrechtlich (d. h. ausserhalb von bewilligten Deponien) abgelagert, sieht das USG eine Busse bis zu 20 000 Franken vor.

Antwort des Bundesrates.