Produkte aus tierquälerischer Erzeugung. Gleichbehandlung von einheimischen und ausländischen Produzenten (unverändert übernommen von Barbara Keller-Inhelder)
19.4583 · Motion · 2019-12-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen neu zu regeln und Einfuhrverbote für tierische Erzeugnisse festzulegen, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist.
Begründung
Tierquälerische Produktionsformen im Ausland sollen nicht gefördert werden. Tierschutz hat in der Schweiz eine lange Tradition und geniesst in der Gesellschaft eine hohe Stellung.
Ein entsprechendes Einfuhrverbot ist mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar: Sämtliche Abkommen sehen Ausnahmen vor für Massnahmen, welche zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder des Lebens und der Gesundheit von Tieren erforderlich sind.
Die höchste Rechtsprechungs-Instanz der Welthandelsorganisation (WTO) hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Bestandteil der öffentlichen Sittlichkeit ist.
Bei der Festlegung der tierischen Erzeugnisse ist eine Güterabwägung vorzunehmen und ein entsprechender Spielraum zu nutzen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Zu einem Importverbot für tierquälerisch erzeugte Produkte hat der Bundesrat bereits mehrfach Stellung bezogen, z. B. im Rahmen der Fair-Food-Initiative oder im Bericht vom 23. Mai 2018 in Erfüllung des Postulats 14.4286 Bruderer "Einfuhr und Verkauf von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verhindern".
Nach Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455) kann der Bundesrat die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Gründen des Tierschutzes heute schon verbieten. Bei solchen Importverboten müssen jedoch die internationalen handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz berücksichtigt werden. Produkte, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist, können aus internationaler Sicht mangels internationaler Standards nicht ohne weiteres als "tierquälerisch erzeugt" qualifiziert und mit einem Importverbot belegt werden. Importverbote im Sinne der Motion würden von einem Teil unserer Handelspartner als diskriminierend betrachtet und möglicherweise im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angefochten.
Die einschlägige WTO-Rechtsprechung lässt nicht den Schluss zu, dass ein Import-verbot für tierische Erzeugnisse, deren Herstellung in der Schweiz unter Strafandrohung verboten ist, generell zulässig wäre. Würde ein Importverbot im Sinne der Motion eingeführt, müsste im Ausland überprüft werden können, ob die betreffenden Produkte tatsächlich nicht mit Produktionsverfahren hergestellt wurden, die in der Schweiz unter Strafandrohung verboten sind. Solche Kontrollen wären äusserst aufwendig und setzten die Zustimmung des betreffenden Staates voraus. Die Umsetzung eines solchen Importverbots wäre deshalb praktisch unmöglich.
Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass Importverbote nicht der richtige Weg sind, um den Tierschutz weltweit zu verbessern. Zielführender erscheint ihm vielmehr, sich weiterhin in der Schweiz und in den entsprechenden internationalen Gremien für den Tierschutz einzusetzen.
Eine weniger handelshemmende Massnahme als ein Importverbot ist die Produkte-deklaration. Der Bundesrat hat deshalb gestützt auf Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) für gewisse Erzeugnisse, die nach in der Schweiz verbotenen Methoden produziert werden, in der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) Kennzeichnungspflichten festgelegt. Deklarationspflichtig sind Produkte aus Ländern, in denen bestimmte in der Schweiz verbotene Produktionsmethoden zulässig sind. Dies gilt beispielsweise für Importprodukte wie Eier aus Käfighaltung, Fleisch, das mit hormonellen und nichthormonellen Stoffen nach Anhang 4 Buchstabe b der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) oder nichthormonellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 LwG erzeugt worden ist, oder Fleisch von Kaninchen aus Käfighaltung.
Das überwiesene Postulat 17.3967 der WBK-S vom 13. Oktober 2017 "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln" beauftragt den Bundesrat, einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Pflicht zur Deklaration der nicht den Schweizer Normen entsprechenden Herstellungsmethoden von Lebensmitteln verstärkt werden könnte. Dieser Bericht sollte vor Ende der ersten Jahreshälfte 2020 vorliegen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.