19.4590 · Interpellation · 2019-12-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Am 6. November 2019 hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge bei 1 Prozent zu belassen. Dieser Entscheid folgte der Empfehlung der BVG-Kommission. Dem Bundesrat werden die folgenden Fragen unterbreitet:
1. Im Bericht der BVG-Kommission zum Mindestzins vom 15. Mai 2018 wird unter Ziffer 3.3 u.a. ausgeführt: "Wenn der Mindestzinssatz künftig im Wesentlichen der neuen Formel folgt, welche formeltechnisch im Durchschnitt bewusst höhere und volatilere Ergebnisse liefert als die bisherige Mehrheitsformel, werden BVG-nahe Kassen und vor allem die Lebensversicherer aufgrund ihrer risikoarmen Asset Allokation und den weiter steigenden Umwandlungssatzverlusten Finanzierungsprobleme erhalten." Viele Arbeitnehmende sind in solchen Lösungen versichert, dennoch folgt der Bundesrat bei der Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes der BVG-Kommission und nimmt damit absehbare Finanzierungsprobleme von BVG-nahen Kassen und Lebensversicherern in Kauf. Was ist der Grund?
2. Die BVG-Kommission hält sich nicht an ihre eigenen Formel-Überlegungen aus dem Vorjahr. Sie schreibt in ihrer Medienmitteilung stattdessen, dass die Formel einen tieferen Wert ergeben habe, aber auch weitere Rahmenbedingungen berücksichtigt worden seien und sie deshalb für 2020 an einem Mindestzinssatz von 1 Prozent festhalte. Tatsächlich zeigten per Juli 2019 sämtliche in der BVG-Kommission besprochenen Formeln einen Mindestzinssatz von rund 0,5 Prozent an. Es entsteht letztlich der Eindruck, dass die BVG-Kommission nach politischen und nicht wissenschaftlichen Kriterien entscheidet. Wie beurteilt der Bundesrat dieses Vorgehen der Kommission?
3. Welchen Sinn ergibt es, eine Formel festzulegen, wenn deren Resultat dann nicht eingehalten wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat seinen Entscheid vom 6. November 2019, den Mindestzinssatz von 1 Prozent auch 2020 beizubehalten, damit begründet, dass die Finanzmärkte 2019 eine ausserordentlich positive Performance gezeigt haben. Oft wird der Pictet BVG Index 2005-25 plus, welcher 20 Prozent Aktien, 5 Prozent alternative Anlagen, 10 Prozent Immobilien und 65 Prozent Anleihen enthält, als Benchmark für die Entwicklung des Anlagevermögens von (eher vorsichtig investierten) Vorsorgeeinrichtungen verwendet. Dieser Index konnte 2019 um 10,69 Prozent zulegen. Diese ausgezeichnete Jahresrendite spricht gegen eine Senkung des Mindestzinssatzes. Der Mindestzinssatz kann zudem jährlich angepasst werden, auf Verschlechterungen der Performance kann also flexibel reagiert werden.
2 und 3. Die BVG-Kommission hat seit der Einführung des variablen Mindestzinssatzes im Jahre 2003 verschiedene Formeln geprüft und auch angewendet. Aufgrund dieser 15-jährigen Erfahrung hat sie 2018 im erwähnten Bericht festgehalten, dass sie künftig neben ihrer Formel auch weitere Rahmenbedingungen wie die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen in ihrer Empfehlung an den Bundesrat berücksichtigen wird. Sie hat exakt dies im vorliegenden Fall getan und entsprechend dem Bundesrat die Beibehaltung des Satzes von 1 Prozent empfohlen. Zudem ergibt die Formel per Ende Oktober 2019 einen Wert von 0,85 Prozent und per Ende Dezember von 0,91 Prozent.
Der Bundesrat hat ausserdem in der Vergangenheit eine starre Formel immer schon abgelehnt, weil eine starre Anwendung einer fixen Vorgehensweise angesichts von nicht vorhersehbaren Marktentwicklungen zu unpassenden Resultaten führen würde (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion FDP-Liberale Fraktion; 11.3778 "Berufliche Vorsorge. Mindestzinssatz entpolitisieren").
Antwort des Bundesrates.