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19.4592 · Interpellation · 2019-12-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Diverse Ärzte arbeiten anscheinend bei mehreren Gutachterstellen. Augenfällig ist beispielsweise, dass 2018 bei ABI und ZIMB gleich 9 identische Ärzte arbeiteten (ein Teil davon auch bei GA eins und einer zusätzlich auch bei der MEDAS Oberaargau tätig ist). Zudem ist gemäss Handelsregister bei GA eins und ZIMB dieselbe Person für die Geschäftsführung zuständig, sie war früher auch für die Revisionsstelle des ABI verantwortlich war.

Polydisziplinäre IV-Gutachten werden nach dem Zufallsprinzip vergeben. Dies ist sehr zu begrüssen. Aufgrund der oben genannten Darstellung stellen sich aber Fragen, wie die Kriterien für den Gutachterpool definiert sind vergeben werden und ob die obengenannte Darstellung das sinnvolle Zufallsprinzip nicht aushebelt.

1. Hat der Bundesrat Kenntnis über den obengenannten Sachverhalt und wie beurteilt er ihn?

2. Welche Kriterien werden für die Anerkennung eines Gutachterinstituts angewendet?

3. Wie und in welcher Regelmässigkeit werden diese Kriterien überprüft?

4. Ist die Geschäftsführung mehrerer Gutachterstellen durch die gleiche Person und die Nähe zu einer weiteren Gutachterstelle zulässig? Ist es möglich als Gutachter oder Gutachterin für mehrere Gutachterstellen tätig zu sein? Ist der Bundesrat der Meinung, dass das Zufallsprinzip durch die dadurch erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begutachtung durch diese Person Wahlwahrscheinlichkeit ausgehebelt werden kann?

5. Generell: Kann der Bundesrat ausschliessen, dass Gutachten faktisch bei einer anderen Gutachterstelle geschrieben und korrigiert wurden als derjenigen, die ausgelost wurde? Ist der Datenschutz sichergestellt?

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 4. Gemäss Tarifvereinbarung muss jede zugelassene Gutachterstelle über eine eigenständige Organisation und Infrastruktur verfügen sowie als Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein. Die Anzahl an fachlich qualifizierten Gutachtern ist begrenzt und kann trotz diverser Bemühungen von verschiedenen Seiten auch nur sehr beschränkt und langsam erweitert werden. Gepaart mit der Tatsache, dass die einzelnen Gutachter nicht fest an eine Gutachterstelle gebunden sind, sondern lediglich im Rahmen von Einzelaufträgen tätig werden, führt dies dazu, dass entsprechend qualifizierte Gutachter durch die verschiedenen polydisziplinären Gutachterstellen stark nachgefragt werden. Aus diesem Grund war es bis Ende 2019 möglich, dass ein Gutachter unter Umständen für mehr als eine Gutachterstelle tätig wird oder neben seiner Tätigkeit für eine Gutachterstelle noch selbständig gegenüber einer IV-Stelle im Rahmen von mono- oder bidisziplinären Gutachten als Gutachter auftritt. Eine flexible Handhabung der Kapazitäten an qualifizierten Gutachterinnen und Gutachtern verhindert die in der Vergangenheit immer wieder eingetretenen Engpässe und damit Wartezeiten für die Versicherten.

Nachdem dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die in der Interpellation geschilderten Vorkommnisse mitgeteilt worden waren, wurden bei den betroffenen Gutachterstellen Abklärungen eingeleitet und entsprechende Massnahmen ergriffen. Insbesondere haben seit Ende 2019 die Gutachterstellen auf Anweisung des BSV dafür besorgt zu sein, die Gutachterteams so zusammenzusetzten, dass pro Gutachtensauftrag höchstens eine der begutachtenden Personen auch noch für andere polydisziplinäre Gutachterstellen tätig ist. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Zufallsprinzip nicht ausgehebelt wird.

Der Bundesrat misst der Qualität der Gutachten im IV-Verfahren eine sehr hohe Bedeutung zu. Angesichts der Wichtigkeit der medizinischen Gutachten hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entschieden, eine Analyse der medizinischen Begutachtung durchzuführen. Das Hauptziel dieser externen Analyse ist die Klärung der Rollen und Verantwortungen der verschiedenen Akteure im Begutachtungswesen. Primär geht es darum zu analysieren, mit welchen Massnahmen die IV-Stellen und das BSV insbesondere die Qualität der medizinischen Gutachten und die Vergabe der Gutachtensaufträge verbessern können. Weiter ist zu klären, welche Verantwortung bei den IV-Stellen und welche beim BSV als Aufsichtsbehörde liegen und welche Tätigkeiten sich daraus ergeben. Empfehlungen betreffend Optimierung von Organisation und Durchführung der Gutachten werden bis im Sommer 2020 erwartet.

2 und 3. Eine Gutachterstelle muss die in der Tarifvereinbarung nach Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) aufgeführten Kriterien und Anforderungen erfüllen. Das BSV überprüft die formellen Kriterien gemäss Tarifvereinbarung erstmalig bei einem Gesuch um Anerkennung im Hinblick auf den Abschluss der Tarifvereinbarung mit der IV. Danach überprüft das BSV die Gutachterstellen stichprobenartig oder bei Hinweisen auf mögliche Diskrepanzen zu den Anforderungen aus der Tarifvereinbarung. So auch geschehen bei der GA eins und dem ABI. Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (17.022) ist vorgesehen, dass der Bundesrat Kriterien für die Zulassung von Sachverständigen erlassen muss und eine Kommission schafft, welche die Zulassung als Gutachterstelle prüft und das Verfahren der Gutachtenerstellung sowie die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. In dieser Kommission sind die verschiedenen Sozialversicherungen, die Gutachterstellen, die Ärzteschaft, die Wissenschaft sowie Patienten- und Behindertenorganisationen vertreten.

5. Aufgrund der Anforderungen aus der Tarifvereinbarung, der bestehenden Strukturen und Qualitätssicherungsmassnahmen sowie den vorgenommenen Überprüfungen durch das BSV ist sichergestellt, dass die polydisziplinären Gutachten tatsächlich in denjenigen Gutachterstellen durchgeführt und erstellt werden, an die der Auftrag mittels Zufallsprinzip zugeteilt wurde und dass auch der Datenschutz gewährleistet ist.

Antwort des Bundesrates.