19.4601 · Interpellation · 2019-12-20
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat kürzlich die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen ernannt. Diese Milizorgane ergänzen die Bundesverwaltung in bestimmten Bereichen, in denen dieser die speziellen Kenntnisse fehlen. Die Verwaltung gewinnt so spezifisches Wissen, das sie sich sonst durch den Ausbau des Verwaltungsapparates oder durch teure Expertenmandate aneignen müsste (Quelle: www.admin.ch).Es ist jedoch so, dass einige dieser Funktionen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 Prozent und somit einer hauptberuflichen Tätigkeit entsprechen. Das Ziel, dass die Kommissionsmitglieder die Kenntnisse, die sie in ihren Haupttätigkeiten erworben haben, in die Verwaltung einbringen, kann nicht mehr erfüllt werden, wenn das Mandat in diesen Kommissionen zur Haupttätigkeit der Mitglieder wird. Es scheint auch der Fall zu sein, dass ehemalige Politikerinnen und Politiker ernannt werden, die über keine beruflichen Kompetenzen verfügen, die eine Mitarbeit in einer betroffenen Kommission rechtfertigen würden. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:1. Wie viele dieser Mandate entsprechen einem Beschäftigungsgrad von 30 Prozent oder mehr?2.Wie viele dieser Mandate entsprechen einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent oder mehr?3. Betrachtet der Bundesrat die Personen in den oben genannten Positionen nicht als "hauptberuflich Tätige" innerhalb ihrer jeweiligen Kommission?4. Steht eine Bewerbung auf diese Mandate der gesamten Bevölkerung offen?5. Hat der Bundesrat für alle Kommissionen Mindestanforderungen in Bezug auf die Kompetenzen festgelegt?6. Wie hoch sind die Gesamtkosten für diese verschiedenen aussenparlamentarischen Kommissionen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Beschäftigungsgrade werden nur für marktorientierte Kommissionen festgelegt. Aktuell werden 10 marktorientierte Kommissionen bestellt (s. Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; SR 172.010.1]). Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad für diese Kommissionen gemäss Artikel 8q Absatz 4 RVOV im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt. 19 der 68 Kommissionssitze haben einen Beschäftigungsgrad von 30 Prozent oder mehr, davon haben 7 einen Beschäftigungsgrad von 50 Prozent oder mehr. Bei diesen 7 Sitzen handelt es sich ausschliesslich um die Funktionen des Präsidiums oder Vizepräsidiums.3. Die Pflichten und Aufgaben für einzelne Funktionen können ein Pensum erfordern, das 50 oder mehr Stellenprozente beträgt. Die rechtlichen Grundlagen für die ausserparlamentarischen Gremien (Art. 57a ff. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SR 172.010) schliessen das nicht aus. 4. und 5. Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt (Art. 8b Abs. 1 RVOV). Für Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die mit Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben betraut sind, erlässt der Bundesrat ein Anforderungsprofil (Art. 8e Abs. 2 Bst. m RVOV). Für alle Kommissionen sind aber nebst den fachlichen Anforderungen auch rechtliche Vorgaben zu beachten, die für die Zusammensetzung des Gremiums eingehalten werden müssen (z. B. Vorgaben betreffend die Vertretung der Geschlechter, Regionen und Sprachen, Unabhängigkeitserfordernisse, Vorgaben betreffend Vertretung der Sozialpartner oder gewisser Interessengruppen). Die Departemente sind dafür verantwortlich, Kandidierende so auszuwählen und dem Bundesrat zur Wahl vorzuschlagen, dass die Aufgaben der Kommissionen wie auch die übrigen Vorgaben optimal erfüllt werden können. Interessierte Personen können sich auch von sich aus bei den zuständigen Departementen und Ämtern oder bei den Kommissionssekretariaten melden.6. Dem Bundesrat liegen keine genauen Zahlen zu den Gesamtkosten der ausserparlamentarischen Kommissionen vor. Eine Umfrage bei den Departementen, die Anfang 2019 durchgeführt wurde, ergab für die Jahre 2016 und 2017 durchschnittliche Kosten in der Grössenordnung von 65 Millionen Franken pro Jahr. Davon entfallen rund 10 Millionen Franken auf Mitgliederentschädigungen; die weiteren Kosten verteilen sich auf Kosten für die Sekretariate sowie Sachkosten. Das detaillierte Kostenreporting für die ausserparlamentarischen Kommissionen wurde vor rund zehn Jahren aus Spargründen eingestellt.