Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Rechtsanspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads für Mütter und Väter nach Geburt und Adoption
19.461 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-20
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:
Art. 329g Reduktion des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption
Abs. 1
Die Eltern haben ab der Geburt oder Aufnahme zur Adoption und die eingetragenen Partner und Partnerinnen ab der Geburt eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.
Abs. 2
Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Aufnahme zur Adoption geltend zu machen.
Abs. 3
Die Arbeit mit reduziertem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Absatz 2.
Begründung
Diese einfache und bereits erprobte und funktionierende Massnahme in Verwaltungen auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und soll deshalb für alle Arbeitgeberinnen möglich werden. Auch im 2015 publizierten Bericht "Familienpolitik: Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundes" führt der Bundesrat eine solche Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Beschäftigungsgradreduktion bei Geburt eines Kindes als vertieft zu prüfende Handlungsoption auf. Denn ein besserer Einbezug der Frauen in die Arbeitswelt gelingt nur, wenn sich auch Väter stärker in der Kinderbetreuung engagieren. Dafür muss die Teilzeitarbeit von Vätern gesellschaftlich akzeptiert sein. Ein Anspruch auf Pensenreduktion wäre eine schlanke Massnahme, um diese zu steigern. Eine repräsentative Umfrage ergab, dass 9 von 10 Männern gerne Teilzeit arbeiten würden. Aktuell arbeiten aber nur gerade 13,4 Prozent der Väter mit kleinen Kindern Teilzeit. Bei Müttern in derselben Situation sind es 82,3 Prozent. Nach der Schaffung des Anspruchs kann kein Vater eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit mehr damit begründen, dass sein Arbeitgeber eine Pensenreduktion ohnehin nicht zulasse. Eine stärkere Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung trägt entscheidend dazu bei, dass weniger Frauen aus dem Arbeitsprozess aussteigen und mehr Frauen höher prozentig arbeiten. Schon heute sind Pensenreduktionen und verschiedenste anderweitige Formen von Abwesenheiten am Arbeitsplatz gang und gäbe. Viele Mitarbeitende engagieren sich beispielsweise politisch, im Verwaltungsrat anderer Unternehmen, im Militär oder nehmen ein Teilzeitpensum als Lehrkraft an einer Fachhochschule oder Universität wahr. Die Motivation und Einsatzbereitschaft der Mitarbeitenden dürfte deutlich steigen, weil ihnen ermöglicht wird, Engagement für Beruf und Familie zu kombinieren.
Das Bundespersonal profitiert bereits von einer solchen Regelung (Art. 60a BPV). Bundesangestellte haben ab Geburt oder Adoption eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent; er darf aber nicht unter 60 Prozent fallen, muss innert 12 Monaten geltend gemacht werden und ist zeitlich nicht befristet.
Auch Kantone und Städte kennen inzwischen einen solchen Anspruch, so zum Beispiel der Kanton und die Stadt Bern.