Keine Kürzung der Ergänzungsleistungen von Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen
19.483 · Parlamentarische Initiative · 2019-09-19
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) ist wie folgt zu ändern:
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c: Der letzte Satzteil ("Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c ELG bleibt vorbehalten") ist zu streichen.
Mit Übergangsbestimmungen ist zu ergänzen:
1. Personen, deren Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des Solidaritätsbeitrages nach dem bisherigen Recht gekürzt oder aufgehoben worden ist, können eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen nach den neuen Bestimmungen verlangen.
2. Die für den Vollzug des AFZFG zuständige Behörde meldet dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Personen, welche eine Solidaritätsleistung erhalten haben.
3. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und die Fälle, in welchen die Neuberechnung von Amtes wegen vorgesehen werden kann.
Begründung
Die Sendung "Kassensturz" von SRF hat über Menschen berichtet, deren Ergänzungsleistungen gekürzt wurden, nachdem sie zur Anerkennung erfahrenen Unrechts vom Bund einen Solidaritätsbeitrag empfangen hatten. Das wirkt stossend. Die als Beitrag zur Wiedergutmachung verstandene Geste gegenüber Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen wird zerstört, wenn der Solidaritätsbeitrag bei den Betroffenen zu Leistungskürzungen führt. Damit auch die Personen, welchen die Ergänzungsleistung gekürzt oder aufgehoben wurde, in den Genuss der Leistung kommen können, muss mit einer Übergangsbestimmung sichergestellt werden, dass die Ergänzungsleistung neu festgesetzt werden kann.