19.487 · Parlamentarische Initiative · 2019-09-25
Erledigt
Wortlaut
Das Asylgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 19
Asylgesuche können nur bei einem geöffneten Grenzübergang oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen gestellt werden.
Art. 21
Absatz 1 ist zu streichen. Absatz 2 wird Absatz 1, Absatz 3 wird Absatz 2.
Art. 5
Titel: Rückschiebungsverbot und Wegweisung
...
Abs. 3
Ausländerinnen und Ausländer, die von einem angrenzenden Nachbarstaat illegal in die Schweiz eingereist sind, sind vom Asylverfahren ausgeschlossen. Die Bundesbehörden sind für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zuständig. Während des Wegweisungsvollzugsverfahrens wird nur Nothilfe gewährleistet.
Abs. 4
Das Wegweisungsvollzugsverfahren gliedert sich in ein erstinstanzliches Verfahren und in ein Beschwerdeverfahren. Wiedererwägungsverfahren sind ausgeschlossen. Revisionen sind nur unter den Voraussetzungen der Artikel 122 und 123 Absatz 1 BGG zulässig.
Abs. 5
Asylsuchende, welche ihr Gesuch nicht an einem Grenzübergang stellen, sind formlos im Sinne von Artikel 64c AIG zurückzuweisen, sofern im Nachbarstaat rechtsstaatlich-demokratische Zustände herrschen.
Begründung
Die hohen Zahlen von neuen Asylgesuchen und die damit verbundenen Kosten in Milliardenhöhe, die damit verbundene Gefahr der Einschleusung von Terrorristen, das Versagen von Schengen und Dublin - insbesondere im Verhältnis zu Italien - sowie die kaum lösbaren Integrationsprobleme rufen nach einer grundlegenden Neuordnung des Asylverfahrens. Wer von einem an die Schweiz angrenzenden Staat einreist, soll verfahrensrechtliche Nachteile erleiden, weil er sein Asylgesuch bereits dort hätte einreichen können. Es gibt keine freie Wahl des Asyllandes. Zu beachten bleibt lediglich das völkerrechtlich zwingende Gebot des Non-Refoulement. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung besteht im europäischen Raum keine objektiv völkerrechtlich formulierte Verpflichtung der Staaten zur Asylgewährung (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 4f.). Die für die Schweiz massgebende Genfer Flüchtlingskonvention enthält neben der Definition des Flüchtlingsbegriffs im Wesentlichen eine Regelung der Rechtsstellung des anerkannten Flüchtlings. Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten zur Asylgewährung enthält sie aber nicht. Das Zusatzprotokoll von 1967 zur Genfer Flüchtlingskonvention beinhaltet gleichfalls keine solche Pflicht. Bei der Umschreibung der Voraussetzungen der Asylgewährung sind die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention völkerrechtlich völlig frei. Dem Wortlaut der Flüchtlingskonvention lassen sich keine verbindlichen Leitlinien darüber entnehmen, welche verfahrensrechtlichen Pflichten die Staaten gegenüber Flüchtlingen übernommen haben. Es bleibt daher jedem der vertragschliessenden Staaten überlassen, das Asylverfahren anzuwenden, welches er für richtig hält.
Falls Asylsuchende sich nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in einem an die Schweiz grenzenden Staat aufhalten und in der Schweiz Asyl erhalten wollen, ist es ihnen zumutbar, ihr Gesuch an einem schweizerischen Grenzposten zu stellen. Ein Recht auf freie Wahl des Zufluchtsstaates gibt es nicht; die Möglichkeit des Asylbewerbers, in diesem oder in jenem Land ein Gesuch zu stellen, ist tatsächlicher Natur. Und in unseren unmittelbar angrenzenden Nachbarländern Deutschland, Italien, Frankreich und Fürstentum Liechtenstein findet aktuell keine politische Verfolgung statt, weshalb die illegale Einreise in die Schweiz weder notwendig noch zu tolerieren ist.
Gemäss dem Grenzwachtkorps reisen rund 80 Prozent der aufgegriffenen illegalen Einreisenden mit dem Zug aus Italien in die Schweiz ein. Es ist ein ausgesprochener Leerlauf, solche Personen in die Schweiz einreisen zu lassen, hier ein kostspieliges Asylverfahren durchzuführen, um in aller Regel festzustellen, dass sie gemäss Dublin-III-Verordnung oder nach der Regelung des sicheren Drittstaates wieder in das Land, aus dem sie gekommen sind (meistens Italien), zurückkehren müssen.
Sofern diese illegal eingereisten Personen Asyl in der Schweiz verlangen, sind sie einem reinen Wegweisungsvollzugsverfahren zuzuführen, in dem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr geprüft wird. Dies verstösst, wie oben ausgeführt, nicht gegen zwingendes Völkerrecht.