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19.510 · Parlamentarische Initiative · 2019-12-20

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 54 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte muss geändert werden. Gewählte Nationalrätinnen und Nationalräte sollen sich für eine bestimmte Mindestamtszeit verpflichten müssen, es sei denn, der Bundeskanzlei werden wichtige Gründe vorgelegt, die dagegen sprechen.

Begründung

Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) sieht vor, dass jede vorgeschlagene Person schriftlich bestätigen muss, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt diese Bestätigung, so wird ihr Name von der Liste gestrichen. Natürlich kann bei einer Nationalratswahl politisches Kalkül eine Rolle spielen. Wer auf einer Liste steht, muss jedoch auch tatsächlich bereit sein, gewählt zu werden. In letzter Zeit gab es einige Fälle, in denen Kandidatinnen und Kandidaten die Wahl reihenweise ablehnten und so den Platz Ersatzpersonen überliessen. Diese Praxis ist nicht mehr und nicht weniger als eine bewusste Verweigerung des Volkwillens und das ohne nachvollziehbare Gründe.

In Analogie mit verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen und um den Volkswillen möglichst zu respektieren, sollte eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat die Wahl nur ablehnen dürfen, wenn es dafür gute Gründe gibt und diese klar kommuniziert werden.

Die Gründe müssen eine wesentliche Veränderung der persönlichen Situation der gewählten Person zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Listen und dem Zeitpunkt des Rücktritts von der Wahl erkennen lassen (zum Beispiel eine Krankheit, die Wahl in die andere Kammer).

Die Verweigerung der Demokratie muss verhindert werden. | Lexipedia | Lexipedia