19.5168 · Fragestunde. Frage · 2019-03-13
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
In der Antwort auf die Interpellation Mazzone 18.4329 stellt der Bundesrat fest, dass im Fall von "Raffinationsvorgänge(n) oder andere(n) als ausreichend geltende(n) Vorgänge(n)" in einem Drittland, "als Ursprungsland dieses Drittland anzugeben" sei.
- Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Erklärung?
- In welchem Umfang kann man sagen, dass es eine "wesentliche Verarbeitung " gegeben hat (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung)?
- Ist es nicht ein Problem, um eine genaue Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, wenn das deklarierte Herkunftsland nicht immer dem Land der Gewinnung entspricht?