Lexipedia

19.5380 · Fragestunde. Frage · 2019-09-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In seinem Grundlagenpapier vom 22. Mai 2016 zeigt das Strafvollzugskonkordat Nordwestschweiz und Innerschweiz die technischen und personellen Grenzen des Electronic Monitoring

(EM) auf. Das hat sich im Fall des Sexualstraftäters William W. erneut bestätigt.

Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Anwendung von EM im Strafrecht so zu präzisieren ist, dass von einem Einsatz von Fussfesseln bei Tätern mit Rückfallrisiko grundsätzlich abzusehen ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Ansicht des Bundesrates ist die rechtliche Situation klar und die Regelung genügend: Gemäss Artikel 796 Absatz 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches darf eine elektronische Überwachung nur angeordnet werden, "wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte ... weitere Straftaten begeht". Nach der gesetzlichen Regelung ist eine elektronische Überwachung also ausgeschlossen, wenn eine Rückfallgefahr besteht. Etwas anderes und weitaus Schwierigeres freilich ist es, die Rückfallgefahr im Einzelfall abzuklären.