19.5504 · Fragestunde. Frage · 2019-09-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Bei einem negativen Asylentscheid muss die betroffene Person eine angefangene Lehre meist abbrechen.
Ist es richtig, dass gemäss Artikel 14 des Asylgesetzes (AsylG) respektive Artikel 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Ausnahmen möglich sind?
2. Muss der Anstoss für eine solche Ausnahme vom betroffenen Kanton oder vom Bund ausgehen?
3. Wie oft hat der Kanton Bern in den vergangenen fünf Jahren eine solche Ausnahme beantragt?
4. Gibt es weitere Möglichkeiten für eine solche Ausnahme?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die beiden genannten Bestimmungen ermöglichen Personen aus dem Asylbereich, eine berufliche Grundausbildung zu absolvieren. Dies gilt auch dann, wenn vor Abschluss einer Lehre ein negativer Asylentscheid gefällt wird.
2. Es handelt sich dabei um Ausnahmefälle, die vom Kanton dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden.
3. Es können nur Fälle, die gestützt auf Artikel 30a VZAE geregelt wurden, ausgewertet werden. Der Kanton Bern hat 2015 ein Gesuch und 2019 zwei Gesuche gestellt, die beide bewilligt wurden.
4. Erfolgt der negative Asylentscheid kurz vor Abschluss einer Ausbildung, kann die Ausreisefrist so angesetzt werden, dass die Ausbildung in der Schweiz noch abgeschlossen werden kann. Dies ist längstens für sechs Monate möglich. Um weitere Ausnahmen zu erlauben, wäre eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen nötig.