19.5646 · Fragestunde. Frage · 2019-12-09
Bundesgericht
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesrichterin Alexia Heine, die sich bei mehreren Entscheiden bezüglich der IV als sehr streng erwies, schreibt in einem Essay, dass die Menschen bei guter Gesundheit seien.
- Ist eine Bundesrichterin, die solche Aussagen macht, in der Lage, unvoreingenommen über Menschen mit gesundheitlichen Problemen zu richten?
- Unterscheiden sich ihre Urteile von denjenigen anderer Richter, die der Ansicht sind, dass es Menschen gibt, die bei guter Gesundheit sind, aber auch Menschen, die krank sind und eine Rente beziehen dürfen?
Stellungnahme des Bundesrates
Gerne nimmt das Bundesgericht zur Frage Crottaz 19.5646 wie folgt Stellung:
Frau Bundesrichterin Alexia Heine und eine Coautorin haben im Jahrbuch für Sozialversicherungsrecht 2018 den Aufsatz "Das Bundesgericht im Spannungsverhältnis von Medizin und Recht, das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 und seine Auswirkungen" veröffentlicht. In ihrem Aufsatz halten die Autorinnen unter der Überschrift "4.2 Das strukturierte Beweisverfahren" fest: "Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann." Unter "5. Fazit" wird wiederholt: "Der Mensch ist gesund ...".
Das Bundesgericht hat das strukturierte Beweisverfahren 2015 mit seiner Praxisänderung bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychosomatischen Leiden eingeführt. Nicht geändert wurde dabei die Rechtsprechung insoweit, als nach wie vor die versicherte Person die Beweislast für das Bestehen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung trägt, mit der ein Anspruch auf IV-Rente begründet werden soll.
Die Aussage, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, beschreibt nichts anderes als die Situation, von der die IV-Stellen oder die Richter vor Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens auszugehen haben: dass vor ihnen nämlich eine grundsätzlich gesunde Person steht, deren gegebenenfalls invalidisierende Erwerbsunfähigkeit im Folgenden zu beweisen sein wird. Oder auf den kürzesten Nenner gebracht: Bis zum Nachweis der Invalidität gilt die betroffene Person als gesund. Auf diese "Selbstverständlichkeit" hat das Bundesgericht selber in seinen Entscheiden mehrfach hingewiesen. In seinem Leitentscheid BGE 141 V 281 von 2015 hält es auf Seite 296 fest: "Unverändert ist sodann auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Artikel 7 Absatz 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen 'Validität' der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist." Ein Jahr später hat es im Entscheid BGE 142 V 106 auf Seite 110 festgehalten: "Die Invalidenversicherung basiert wie jede andere Versicherung auf der Annahme, dass das Risiko nur im Ausnahmefall eintritt. Folglich gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann."
Auf dieser Basis bietet die im Aufsatz von Frau Bundesrichterin Heine und ihrer Coautorin verwendete Formulierung, die zur vorliegenden Fragestellung geführt hat, für das Bundesgericht keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.