19.5695 · Fragestunde. Frage · 2019-12-10
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sieht vor, dass schwere Motorwagen (über 3,5 Tonnen) nachts zwischen 22:00 und 5:00 Uhr nicht fahren dürfen. Artikel 91a Absatz 1 VRV sieht bestimmte Ausnahmen vom Nachtfahrverbot vor. So ist der Transport von Schnittblumen (Buchstabe i) zulässig.
Kann der Bundesrat die Gesamtzahl der nachts in der Schweiz fahrenden schweren Motorwagen nennen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)