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20.1029 · Anfrage · 2020-06-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die sogenannte Behindertenrechtskonvention (BRK), ist für die Schweiz 2014 in Kraft getreten. Zweck der BRK ist es, den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu schützen und zu gewährleisten. Artikel 9 BRK verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Massnahmen zur Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und barrieren zu treffen. Artikel 11 BRK legt zudem fest, dass die Vertragsstaaten alle erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um "in Gefahrensituationen [...] den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten". Doch in der Schweiz ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen nach wie vor nicht vollständig gewährleistet.

Dies gilt unter anderem für die Strassentunnel. Häufig besteht nur ein eingeschränkter Zugang zu den Sicherheitseinrichtungen in diesen Tunneln. Das bedeutet, dass es an einer spezifisch behindertengerechten Ausgestaltung fehlt, welche gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen die Sicherheitseinrichtungen, beispielsweise die Notausgänge, völlig autonom erreichen können.

Bei Unfällen kann eine solche unzulängliche Ausgestaltung für Fahrzeuginsassen mit Behinderungen tödlich sein. Die Norm SIA 197/2 "Projektierung Tunnel - Strassentunnel" legt die spezifischen Regeln für die Projektierung von Strassentunneln einschliesslich der zugehörigen Nebenanlagen fest. Diese Norm schreibt nicht vor, dass die Tunnel zugänglich sei müssen - eine Lücke, die von den schweizerischen Behindertenorganisationen schon lange kritisiert wird. Die Norm wurde 2004 ausgearbeitet und seither nie mehr aktualisiert. Es geht hier um Fragen von Leben und Tod, daher scheint es dringend nötig, dass die Zugänglichkeit der Strassentunnel für Menschen mit Behinderungen gewährleistet wird.

Ich beauftrage den Bundesrat mit der Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Welches sind die spezifisch für Tunnel geltenden Vorschriften und Empfehlungen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen (Menschen mit eingeschränkter Mobilität sowie sehbehinderte, blinde und taube Menschen)?

2. Kann das Bundesamt für Strassen abschätzen, bei wie vielen Tunneln ein völlig autonomer Zugang zu den Sicherheitseinrichtungen und Notausgängen nicht möglich ist?

3. Wie überprüft der Bund, ob die in der BRK und im Behindertengleichstellungsgesetz festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Strassentunnel eingehalten werden? Welches Vorgehen ist vorgesehen für den Fall, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Tunnelsicherheit ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Die zuständigen Stellen prüfen deshalb fortlaufend mögliche Massnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit in Tunneln. Für die Erhöhung der Tunnelsicherheit auf Nationalstrassen werden gemäss Umsetzungsprogramm für die Tunnelsicherheit (TUSI) zwischen 2008 und 2025 rund 1,5 Mia. Franken investiert. Diese Investitionen kommen allen Verkehrsteilnehmenden, auch Menschen mit Behinderungen, zugute.

Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:

1. Die geforderten spezifischen Massnahmen zur autonomen Selbstrettung mobilitätseingeschränkter Personen werden aktuell weder konkret in der Norm SIA 197/2 (Projektierung Tunnel - Strassentunnel) noch explizit in einer Richtlinie abgebildet.

Die Überarbeitung der Norm SIA 197/2 läuft. Die Fachstelle für behindertengerechtes Bauen (Hindernisfreie Architektur - Die Schweizer Fachstelle) ist bei dieser Revision miteinbezogen. Die Anliegen von mobilitätseingeschränkten Personen sind so weit wie möglich aufgenommen worden. Wichtige Neuerungen in diesem Zusammenhang sind beispielsweise, dass die Bankette vor den Notausgängen auf das Niveau der Fahrbahn abgesenkt werden oder dass Rampen auf Fluchtwegen nicht steiler als 6 Prozent sein sollen. Die Vernehmlassung zur revidierten Norm ist öffentlich und wird voraussichtlich Ende 2021/Anfang 2022 eröffnet.

Die Richtlinien zur Festlegung der Sicherheitsanforderungen in Tunnels des Bundesamts für Strassen (ASTRA) bauen auf der Norm SIA 197/2 auf. In den Richtlinien des ASTRA werden die Bedürfnisse von mobilitätseingeschränkten Personen ebenfalls mitberücksichtigt, soweit diese Bedürfnisse nicht dem allgemeinen Sicherheitskonzept zuwiderlaufen.

2. Die Sicherheit der bestehenden Tunnel wird anhand verschiedener Anforderungskriterien überprüft. Das Ziel ist, die vorhandenen Mängel bezüglich Selbstrettung zu evaluieren und entsprechend zu beseitigen. Der Stand der Arbeiten für die Tunnelsicherheit kann dem jährlich aktualisierten und im Internet publizierten TUSI-Bericht entnommen werden (https://www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Dokumente für Nationalstrassen / Agglomerationsprogramme > Fachdokumente für Nationalstrassen > Fachunterstützung).

Das ASTRA erfasst im Rahmen dieses Umsetzungsprogramms die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden im Generellen, nicht aber spezifisch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit bzw. des autonomen Zugangs zu Fluchtwegen. Es besteht daher keine entsprechende Statistik.

3. Aufgrund der fehlenden konkreten und spezifischen Vorgaben in der Norm gibt es in diesem Zusammenhang keine Norm-Abweichungen bzw. keine definierten Non-Konformitäten. Die Überprüfung auf Konformität mit der SIA 197/2 2004 (inkl. Verweise auf weitere ASTRA-Richtlinien, welche implizit erwähnte Massnahmen enthalten) wird durchgeführt. Werden Abweichungen festgestellt, müssen diese entweder behoben oder erklärt werden.

Antwort des Bundesrates.

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