20.1035 · Anfrage · 2020-06-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Junge Menschen, die in Heimen oder Pflegefamilien aufgewachsen sind werden in der Phase ihres Lebens als "careleaver" bezeichnet, die den Übergang in ein eigenverantwortliches Leben bildet. Oft sind sie dann mit Problemen konfrontiert, die sie alleine nicht oder nur mit Mühe lösen können. Hilfsangebote gibt es relativ neu von Menschen, die selber in einer solchen Situation waren und von Leuten, welche sie dabei unterstützen. Auch Hochschulen beteiligen sich am Aufbau solcher Netzwerke. Die Unterstützungsangebote in den Kantonen und Städten sollen niederschwellig sein und nicht von staatlichen Stellen angeboten werden.
Neben individuellen Beratungsdienstleistungen verschiedenster Art sollen aber auch systembedingte Probleme angegangen werden. In Gesuchs-Formularen um staatliche Unterstützung, beispielsweise für Ausbildungsbeiträge, werden regelmässig Angaben zur Situation der Eltern verlangt. Das ist aus der Sicht des Gemeinwesens nachvollziehbar, führt aber oft zu schwierigen Situationen für die Gesuchssteller, weil die Eltern nicht willens oder nicht fähig sind, die verlangten Auskünfte oder Leistungen zu erbringen. Zeitverlust und Mehraufwand sind die Folgen, weil die Amtsstellen darauf bestehen, solche Angaben zu erhalten. Mit einer anerkannten, in der ganzen Schweiz einheitlich eingeführten Bezeichnung "careleaver" könnten solche Schwierigkeiten vermieden werden. Dafür braucht es aber auch die Mitwirkung des Bundes. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dieses und andere Ziele solcher Selbsthilfe-Organisationen zu unterstützen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sogenannte Care Leaver beim Übergang in die selbständige Lebensführung vor grossen Herausforderungen stehen: Im Vergleich zu Jugendlichen, die in Familien aufwachsen, müssen sie wichtige Statuspassagen (z.B. im Wohnbereich) früher und mit weniger Unterstützung bewältigen, oftmals fallen mehrere Übergänge gleichzeitig an und die Care Leaver haben in Krisen kaum die Möglichkeit, ins Heim oder die Pflegefamilie zurückzukehren.
Staatliche Unterstützungsleistungen für Care Leaver erfolgen vorwiegend im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, für welche die Kantone zuständig sind. Eine zentrale Herausforderung für das staatliche Unterstützungssystem besteht darin, dass die rechtliche Grundlage einer Fremdplatzierung darüber entscheidet, bis zu welcher Altersgrenze Leistungen der Jugendhilfe beansprucht werden können. Bei Zuweisungen durch Jugendstrafbehörden sind Leistungen für volljährige Jugendliche grundsätzlich einfacher zugänglich als bei Zuweisungen durch Kinderschutzbehörden und Fachdienste (z.B. Sozialdienste, Kinder- und Jugenddienste). Einige Kantone haben jedoch gesetzliche Grundlagen geschaffen, damit Jugendhilfeleistungen allgemein über die Volljährigkeit hinaus bezogen werden können.
Die Kompetenzen des Bundes in diesem Bereich sind sehr begrenzt. In den insgesamt 180 Erziehungseinrichtungen, die er basierend auf dem Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341) subventioniert, beteiligt er sich an der Finanzierung sogenannter Progressionsplätze, in denen Jugendliche in einem Studio oder einer Wohngemeinschaft leben und punktuell von den Bezugspersonen der Einrichtung betreut werden. Zudem wird im Anerkennungsverfahren für die Subventionierung vorausgesetzt, dass die Nachbetreuung konzeptuell geregelt ist und periodisch evaluiert wird. Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG; SR 446.1) würde sich nicht als rechtliche Grundlage für eine Unterstützung von Care Leaver-Organisationen eignen, da die Finanzhilfen an private Trägerschaften ausschliesslich im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit ausgerichtet werden können.
Angesichts der föderalen Aufgabenteilung ist der Bundesrat der Auffassung, dass Massnahmen zugunsten von Care Leavern in erster Linie auf kantonaler und kommunaler Ebene zu entwickeln und koordinieren sind. Auch für bedarfsabhängige Sozialleistungen wie Ausbildungsbeiträge, deren Bezugsbedingungen und Gesuchsformulare Hürden für Care Leaver enthalten können, sind in der Regel die Kantone und Gemeinden zuständig. Die KOKES (Konferenz der Kantone für den Kindes- und Erwachsenenschutz) und die SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) erarbeiten derzeit Empfehlungen zur ausserfamiliären Platzierung, die auch die Austrittsphase berücksichtigen.
Antwort des Bundesrates.