Kondensatbehandlung bei Holz-, Gas- und Ölheizungen. Warum darf unten raus, was oben nicht raus darf?
20.1053 · Anfrage · 2020-10-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Durch die Kühlung der Abgase aus Holz-, Gas- und Ölheizungen entstehen Kondensate, die mit Emissionen belastet sind. Diese können Kanalisationen angreifen, in die Umwelt gelangen, Gewässer belasten und verunreinigen. Der Bund regelt den Umgang mit solchen Kondensaten mit in einer Empfehlung aus dem Jahr 1988. Diese basiert auf einem inzwischen überholten Stand der Technik. Zudem werden dort Kondensate aus Öl- und Gasheizungen geregelt, nicht aber diejenigen aus Holzheizungen. Dieser Zustand führt zu Unklarheiten und unterschiedlichen Umsetzungen in den Kantonen.
Ich bitte deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wann und inwiefern gedenkt der Bund, hier die Regelungen den aktuellen Realitäten anzupassen?
2. Wie will der Bund sicherstellen, dass kantonal unterschiedliche Regelungen verhindert werden?
3. Wie will der Bund sicherstellen, dass die (bisher und künftig) geltenden Regelungen auch im Vollzug eingehalten werden?
4. Wie verhindert der Bund, dass neben den "klassischen" Kondensaten auch Metalle oder Asche (Holzheizungen) in die Kanalisationen gelangen?
5. Wann und inwiefern stellt der Bund sicher, dass für Kondensate vergleichbare Vorschriften gelten wie beispielsweise bei der Luftreinhaltung? - Anders formuliert: Wie wird sichergestellt, dass auch "unten" nicht raus darf, was "oben" nicht raus darf.?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu 1)
Das heutige Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) ist 1991 in Kraft getreten, die darauf gestützte Gewässerschutzverordnung (GSchV; 814.201) 1998. Die erwähnte Empfehlung (heute: Vollzugshilfe) von 1988 ist veraltet und auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) nicht mehr verfügbar. Sie wurde nicht durch eine neue Vollzugshilfe ersetzt, stattdessen gilt Folgendes:
- Die Einleitung von Abwasser aus Betrieben wie z. B. von grossen Wärmeverbünden in die Kanalisation ist in Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung geregelt. Darunter fällt auch das Ableiten von Kondensaten aus Heizungen von Betrieben. Das Abwasser muss nach dem Stand der Technik behandelt werden und allgemeine Anforderungen an pH-Wert, Einzelstoffe wie Schwermetalle sowie diverse Summenparameter erfüllen.
- Für die Einleitung von Kondensaten aus Heizanlagen privater Haushalte in die Kanalisation gilt die Schweizer Norm (SN) 592 000 des Verbandes der Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbands (suissetec) von 2012. Diese zielt auf den Schutz der Kanalisationsleitungen vor Korrosionsschäden durch die sauren Kondensate. Die mit den Kondensaten ins Abwasser eingeleiteten Stoffe werden in Abwasserreinigungsanlagen (ARA) entfernt.
Zu 2)
Der Bund unterstützt die Erarbeitung von Empfehlungen durch Fachverbände mit Finanzhilfen und teilweise mit fachlicher Begleitung. Diese Empfehlungen werden im Fall der Kondensate aus Heizungen durch Fachorganisationen wie VSA und suissetec bereitgestellt und tragen zu einem schweizweit harmonisierten Vollzug bei.
Zu 3)
Der Vollzug der Massnahmen nach der Gewässerschutzgesetzgebung obliegt den Kantonen. Schweizweite Empfehlungen der Fachverbände unterstützen die Kantone bei ihren Aufgaben.
Zu 4)
Stoffe wie Metalle oder Asche, die mit Kondensaten in die Kanalisation gelangen, verursachen in der Kanalisation selbst keine Probleme. Wichtig ist, dass sie reibungslos zur Abwasserreinigungsanlage transportiert werden. Dort wird das Abwasser von diesen Stoffen gereinigt, bevor es in die Gewässer gelangt. Um diesen reibungslosen Transport sicherzustellen, sind Korrosionsschäden in der Kanalisation zu vermeiden. Saures Kondensat durch Abgase könnte solche Korrosionsschäden verursachen, entsprechend ist die Schweizer Norm (SN) 592 000 einzuhalten (vgl. Antwort auf die Frage 1).
Zu 5)
Die Gewässerschutzverordnung regelt die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation und Gewässer für verschiedene Parameter. Diese sind mit jenen der Luftreinhaltung vergleichbar. Asche aus Feinstaubfiltern kleinerer Anlagen wird zudem in der Regel als Abfall entsorgt.
Antwort des Bundesrates.