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20.3025 · Interpellation · 2020-03-03

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Wie beurteilt der Bundesrat die im Bericht des European Centre for Law and Justice (ECLJ) offengelegten Informationen über die NGO und den EGMR?

Wie beurteilt er ferner die Vorschläge, die gemacht wurden, um sicherzustellen, dass bezüglich der Interessen und der Verbindungen zwischen Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführern, Richterinnen bzw. Richtern und NGO mehr Transparenz herrscht?

2. Was gedenkt der Bundesrat, diesbezüglich zu unternehmen?

Begründung

Das European Centre for Law and Justice (ECLJ) hat in einem Bericht vom Februar 2020 mit dem Titel "NGOs and the Judges of the ECHR" (https://static.eclj.org/pdf/Rapport+ECLJ%2C+Les+ONG+et+les+juges+de++la+CEDH%2C+2009+-+2019%2C+fevrier+2020.pdf) schwerwiegende Missstände am Europäische Gerichtshof für Menschenrechte offengelegt. In den letzten zehn Jahren waren 22 der insgesamt 100 in diesem Zeitraum am Gerichtshof tätigen vollamtlichen Richterinnen und Richter Mitglied in 7 NGO, die ebenfalls an diesem Gerichtshof aktiv waren, oder haben eng mit letzteren zusammengearbeitet. 18 dieser Richterinnen und Richter tagten ausserdem in Rechtssachen, an denen die NGO beteiligt war, in der sie Mitglied waren. Unter diesen 7 NGO fällt das von Milliardär Georges Soros gegründete Netzwerk Open Society Foundations (OSF) besonders auf: 12 Richterinnen und Richter gehören dem Netzwerk an, und die 6 weiteren in dem Bericht genannten NGO werden vom OSF finanziert.

Seit 2009 gab es mindestens 185 Rechtssachen, bei denen eine dieser 7 NGO offiziell am Prozess beteiligt war. Darunter haben in 88 Fällen Richterinnen und Richter in einer Rechtssache getagt, an der die NGO beteiligt war, in der sie Mitglied waren. Zum Beispiel handelt es sich bei der Rechtssache Big Brother Watch gegen das Vereinigte Königreich, die noch immer vor der Grossen Kammer des EGMR anhängig ist, bei 10 der 16 Beschwerdeführer um vom OSF finanzierte NGO - dasselbe gilt für 6 der NGO, die als Drittbeteiligte intervenierten. Von den 17 der in der Grossen Kammer einsitzenden Richterinnen und Richtern waren 6 Mitglied in den beschwerdeführenden und intervenierenden NGO. Während desselben Zeitraums gab es lediglich 12 Fälle, in denen sich eine Richterin bzw. ein Richter wegen Befangenheit aus einer Rechtssache zurückzog, weil anscheinend eine Verbindung zu einer an der Rechtssache beteiligten NGO bestand.

Die Situation ist ernst, da sie die Unabhängigkeit des Gerichtshofs und die Unparteilichkeit seiner Richterinnen und Richter infrage stellt. Sie steht ausserdem im Widerspruch zu den Regeln, die der EGMR den Staaten in dieser Hinsicht auferlegt. Was die Situation noch problematischer macht, ist die Tatsache, dass der Gerichtshof eine sehr grosse Macht hat, was wiederum mitunter tiefgreifende Auswirkungen auf das Landesrecht der betroffenen Staaten (wie zum Beispiel der Schweiz) haben kann.

Stellungnahme des Bundesrates

Die zuständigen Fachstellen des Bundes haben Kenntnis vom Bericht, der in der Interpellation erwähnt wird. Der Bericht erwähnt, dass verschiedene Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zuvor für Nichtregierungsorganisationen tätig waren und leitet daraus ein erhöhtes Risiko der Befangenheit ab. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung aus den nachfolgenden Gründen nicht.

Der Bundesrat erachtet die Unabhängigkeit und die Unbefangenheit der Richterinnen und Richter des EGMR sowohl als unerlässlich wie auch als gewährleistet. Zunächst begründet der Umstand, für eine bestimmte Organisation tätig gewesen zu sein, für sich allein keine objektiv begründeten Zweifel an der Unbefangenheit einer Richterin oder eines Richters. Darüber hinaus regelt Artikel 21 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eingehend die Zusammensetzung des EGMR, die Voraussetzungen für das Amt der Richterin oder des Richters am EGMR und das Wahlverfahren: Mitglieder des EGMR müssen "hohes sittliches Ansehen geniessen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein". Jeder Vertragsstaat der EMRK erstellt eine Liste mit drei Kandidierenden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die sich aus Delegationen der Parlamente der Mitgliedsstaaten des Europarats zusammensetzt, wählt eine Person dieser Liste als Richterin oder Richter für den betreffenden Staat. Der Entscheid erfolgt in Kenntnis des vollständigen Dossiers der gewählten Person; dazu gehört auch ihre bisherige Tätigkeit. Während der Amtszeit darf ein Richter oder eine Richterin keine Tätigkeit ausüben, die unvereinbar ist mit dem Amt. Der EGMR hat darüber hinaus in seiner Verfahrensordnung (SR 0.101.2) detaillierte Unvereinbarkeitsregeln aufgestellt.

Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen keinen Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.

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