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20.304 · Standesinitiative · 2020-01-24

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:

Artikel 16 ("Genehmigung der Prämientarife") des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) ist in Absatz 6 wie folgt zu ergänzen:

6 Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten und zu den für ihren Kanton vorgesehenen Prämientarifen gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. Die Kantone können bei den Versicherern und der Aufsichtsbehörde die dazu benötigten Informationen einholen. Diese Informationen dürfen weder veröffentlicht noch weitergeleitet werden.

Begründung

Durch den jüngsten Beschluss der Aufsichtsbehörde, d.h. des BAG, den Kantonen von 2019 an zu Analysezwecken keine Prämiendaten mehr zu liefern, ist die Rolle der Kantone im Verfahren zur Genehmigung der Krankenversicherungsprämien, die sowieso lediglich in einer Stellungnahme gegenüber dem BAG besteht, weiter massiv eingeschränkt worden. Das BAG rechtfertigt seine restriktive Haltung mit dem aktuellen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 6 KVAG, welcher die Stellungnahme der Kantone auf den Kostenaspekt begrenzt.

Auf der Grundlage von Teilinformationen, die kein komplettes Bild der Kosten- und Prämiensituation liefern, ist es den Kantonen nicht möglich, zweckdienlich Stellung zu nehmen und die Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, der Genehmigung der Krankenversicherungsprämien, zu unterstützen.

Die Kantone sind der festen Überzeugung, dass Kostenanalyse und Prämienbewertung untrennbar miteinander verbunden sind, da Kosten und Prämien in direktem Zusammenhang stehen und die Prämien den Löwenanteil der Gesundheitskosten der Bürgerinnen und Bürger ausmachen. Deshalb ist es eben gerade die Bewertung der von den einzelnen Krankenversicherern vorgeschlagenen Prämientarife, die den wahren Mehrwert der kantonalen Stellungnahme darstellt. Der Kanton kann nach der Analyse der Gesamtkosten und der Kosten der einzelnen Kassen einschätzen, welche Prämienvorschläge plausibel und welche zu hoch oder zu niedrig erscheinen, seine Einschätzung begründen und Änderungen empfehlen.

Allgemein ist der Kanton Genf, der über die Jahre umfassende Kompetenzen in diesem Bereich erworben hat, der Auffassung, dass die Aufsichtsrolle der Kantone von grosser Bedeutung ist, weshalb an dieser festgehalten oder diese sogar gestärkt werden sollte. Angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung der sozialen Krankenversicherung bedarf es unbedingt einer demokratischen Kontrolle nicht nur durch den Bund, sondern auch durch die Kantone. Diese kennen die eigene gesundheitspolitische Lage am besten, verfügen über fundierte Kenntnisse und tragen Verantwortung für die Gesundheitsversorgung ihrer Bevölkerung, gegenüber der sie auch Rechenschaft abzulegen haben.

Mit der beantragten Gesetzesänderung soll der Wortlaut der früheren Artikel 61 Absatz 5 und 21a KVG, welche mit dem Inkrafttreten des Aufsichtsgesetzes gestrichen wurden, wiederaufgenommen werden.