Libanesische PEP-Milliarden auf Schweizer Bankkonten. Was unternimmt der Bundesrat zur Aufklärung der Vorgänge und zur Restituierung an die libanesische Bevölkerung?
20.3048 · Interpellation · 2020-03-04
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Seit Oktober 2019 ist der Libanon Schauplatz grosser sozialer Unruhen, die inzwischen mit einer Wirtschaftskrise einhergehen. Die Protestierenden verlangen ein Ende der Korruption und demokratische Reformen. Eine wichtige Rolle in der öffentlichen Debatte spielen die von Politikern und weiteren reichen Libanesen ins Ausland verschobenen Gelder, zu denen die Regierung inzwischen eine Untersuchung eingeleitet hat.
1. Stehen in Libanon Korruption, Kapitalflucht, Auslandverschuldung und politische Krise in einem Zusammenhang?
2. Gemäss der libanesischen Bankenaufsicht BCCL wurden vom 17. Oktober 2019 bis zum 14. Januar 2020 rund 2,38 Milliarden Dollar auf Schweizer Bankkonten transferiert. Kann der Bundesrat dies bestätigen?
3. Wie viele Gelder aus dem Libanon liegen in der Schweiz?
4. Schliesst er aus, dass ein Teil der in die Schweiz gebrachten Vermögenswerte durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben wurden?
5. Wie beurteilt er die Petition libanesischer Parlamentsmitglieder vom 3. März 2020, die von der Schweiz die Rückgabe gestohlener Vermögenswerte fordern?
6. Nahm der Bundesrat mit zivilgesellschaftlichen Akteuren im Libanon Kontakt auf?
7. Reichten die libanesischen Behörden in der Schweiz ein Rechtshilfeersuchen ein?
8. Leiteten der Bundesrat, die Finma oder die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung ein?
9. Welche vorsorglichen Massnahmen ergriff er, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten von Schweizer Banken in Übereinstimmung mit Schweizer Recht und internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang 7) mit PEP zu überprüfen?
10. Premierminister Hassan Diab erklärte am 2. März 2020, der Staat sei schwach und nicht länger in der Lage, die libanesische Bevölkerung zu schützen. Stellt auch der Bundesrat bei der aktuellen oder der vorhergehenden Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder einen Machtverlust fest oder zeichnet sich ein solcher im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Ziffer a SRVG unaufhaltsam ab?
11. Ist der Korruptionsgrad im Libanon im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Ziffer b SRVG notorisch hoch?
12. Erfolgten aufgrund von Transfers in und mit Libanon Meldungen wegen Geldwäscherei? Greift das Gesetz?
13. Welche Wirkung verspricht sich der Bundesrat von der Inkraftsetzung des AIA mit dem Libanon per 2021?
14. Sieht er gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um den Transfer von bedeutenden Potentatengeldern in die Schweiz zu stoppen?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei sieht im Umgang mit politisch exponierten Personen erhöhte Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre vor. Letztere melden verdächtige Geschäftsbeziehungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und Schweizer Strafverfolgungsbehörden eröffnen gegebenenfalls ein Verfahren. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Aufgrund der Unabhängigkeit dieser Behörden kann der Bundesrat zu allfälligen Verfahren keine Angaben machen.
Bei der Sperrung, Einziehung und Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte stützt sich die Schweiz im Allgemeinen auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Sie kann auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens handeln, wenn die Voraussetzungen gemäss IRSG gegeben sind. Insbesondere ist wichtig, dass die libanesischen Behörden konkrete Hinweise auf die mutmasslich unrechtmässige Herkunft von Vermögenswerten geben sowie darüber, wo diese in der Schweiz deponiert sein könnten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüfte im Januar 2020 ein libanesisches Rechtshilfeersuchen und stellte fest, dass zusätzliche Informationen benötigt werden, um Rechtshilfe leisten zu können. Das BJ hat die libanesischen Behörden um diese Informationen gebeten.
Das "Potentatengeldergesetz" (SRVG; SR 196.1) enthält ausserordentliche Massnahmen für ausserordentliche Umstände. Gestützt auf Art. 3 SRVG kann der Bundesrat die Sperrung von Vermögenswerten anordnen, wenn vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1) die Regierung im Herkunftsstaat hat die Macht verloren; 2) der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch; 3) die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption oder andere Verbrechen erworben; 4) die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung. Nach sorgfältiger Prüfung der Situation im Libanon ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sind. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen im Libanon weiterhin aufmerksam.
Seit dem 1. Januar 2020 erheben Schweizer Finanzinstitute für den Automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen Daten über im Libanon steuerlich ansässige Personen. Die Schweiz übermittelt die Informationen jedoch erst, wenn der Libanon die Anforderungen an die Vertraulichkeit und Datensicherheit des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erfüllt. Wenn diese Anforderungen im 2020 erfüllt werden, könnte der erste Informationsaustausch im September 2021 stattfinden. Somit würde ein bedeutender Beitrag zur Erhöhung der Steuertransparenz und zur Vermeidung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung geleistet.
Die Schweizer Botschaft in Beirut steht mit der libanesischen Regierung, Parlamentariern und lokalen Akteuren in Kontakt und informiert regelmässig über die gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz.
Antwort des Bundesrates.