20.3067 · Motion · 2020-03-09
Justiz- und Polizeidepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, entweder die in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vorgesehenen Gebühren zu senken, oder es den Kantonen zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet solche Senkungen vorzunehmen.
Die Gebühren müssen gesenkt werden, um landesweit ein Gleichgewicht der Jahresrechnungen unter den Betreibungs- und Konkursämtern zu gewährleisten und übermässige Gewinne zu vermeiden.
Begründung
Die Zahl der Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren nimmt in der gesamten Schweiz stetig zu. Innert zwanzig Jahren hat sich die Zahl der Schuldbetreibungsverfahren mehr als verdoppelt, gleichzeitig hat die Produktivität erheblich zugenommen, aber die Höhe der Gebühren wurde nie umfassend angepasst.
Infolge der Annahme des Postulats 18.3080 konnte festgestellt werden, dass sich zahlreiche Kantone bei den Gebühren für Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren nicht an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip halten. So erlauben es die zurzeit gültigen Gebühren zahlreichen Kantonen, mittels Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren bedeutende Gewinne von teilweise mehreren Millionen Franken pro Jahr zu erzielen. Diese Einkünfte werden auf Kosten der Gläubiger erzielt - häufig sind dies KMU, die auf rechtmässige Weise versuchen, ihre Leistungen entschädigt zu haben - oder auf Kosten der Schuldner, die sowieso schon zu den schlechter gestellten Menschen in unserer Gesellschaft gehören.
Die Verfassungsgrundlagen bezüglich Steuern verlangen eine Anpassung der Gebühren der GebV SchKG, entweder für das ganze Land, oder indem man den Kantonen, die zu hohe Gewinne erzielen, erlaubt, die Gebühren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu senken.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) setzt der Bundesrat den Gebührentarif im Betreibungs- und Konkurswesen fest. Dies hat er mit dem Erlass der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) getan. Dabei hat er das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten.
Im Rahmen der Vorarbeiten zur Erfüllung des Postulats 18.3080 Nantermod vom 6.3.2018 "Zu hohe Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs?" hat der Bundesrat im Juli 2018 anlässlich einer Vernehmlassung zur GebV SchKG die Kantone zur Kostendeckung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs befragt. Die Umfrage hat aufgezeigt, dass unterschiedliche Strukturen und Gegebenheiten die Vergleichbarkeit der Kostendeckung zwischen den Kantonen, teilweise sogar innerhalb eines Kantons, erschweren oder sogar verunmöglichen: Das Betreibungs- und Konkurswesen ist sehr unterschiedlich organisiert, teilweise nehmen die Betreibungsämter weitere Aufgaben wahr (z.B. Grundbuchführung, Notariat oder Gemeinde- oder Stadtammannamt) und es bestehen standortabhängige Unterschiede beim Geschäftsaufwand (namentlich unterschiedliche Mietzinsen und Lohnansätze). Daher zeigten auch die von 13 Kantonen vorgelegten konkreten Zahlen ein sehr unterschiedliches Bild, und zwar nicht nur zwischen den Kantonen, sondern oft auch im selben Kanton im Zeitverlauf. Während einige Kantone erhebliche Ertragsüberschüsse aus dem Betreibungswesen erzielen, sind die Betreibungsämter in anderen Kantonen defizitär, so dass nicht gesagt werden kann, dass die geltende Gebührenverordnung automatisch zu Gewinnen führt. Vor allem aber hat sich gezeigt, dass das Konkurswesen in der Regel erhebliche Verluste generiert und oftmals von den Betreibungsämtern quersubventioniert wird.
Aufgrund dieser Erkenntnisse lässt sich zurzeit nicht abschliessend beurteilen, ob der geltende Gebührentarif das Kostendeckungsprinzip verletzt und ob eine Senkung der Gebühren geboten ist. Es müssen dafür vielmehr weitere Abklärungen durchgeführt und der Bericht zur Erfüllung des Postulats 18.3080 abgeschlossen werden. Die Verabschiedung des Berichts ist für das erste Halbjahr 2021 vorgesehen. Diesen Arbeiten soll vorliegend nicht vorgegriffen werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.