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20.3085 · Interpellation · 2020-03-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Deutschland warnt vor Gefässen aus Melamin-Formaldehyd-Harz (MFH) mit zugesetzten Bambusfasern. Sehr häufig sind Mehrweg-Becher für Kaffee und Tee aus diesem Material. Dass solche Becher als "Bambusware" beworben werden, lässt vergessen, dass sie aus Harz sind. Harz ist nicht hitzebeständig und gibt Melamin und Formaldehyd in die in den Gefässen befindlichen Lebensmittel ab. In der Untersuchung des BfR wurde die duldbare maximale Formaldehyd-Konzentration bei 27 Prozent der Proben um bis das 90-Fache überschritten. Melamin kann zu einer Schädigung der Nieren führen, Formaldehyd kann zu Entzündungen führen, die im Verdacht stehen, Krebs erzeugen zu können. Alle Gefässe aus MFH mit zugesetztem Bambus haben noch mehr Melamin freigesetzt als Gefässe aus herkömmlichem MFH. Und die freigesetzten Mengen nehmen zu, je öfter ein Gefäss verwendet wird, denn das Material wird durch einen wiederholten Kontakt mit heissen Flüssigkeiten angegriffen. Das BfR rät daher davon ab, solche Becher für heisse Getränke zu verwenden, also auch für Kaffee oder Tee zum Mitnehmen. Genau für diesen Zweck werden solche Becher aber verkauft, auch in der Schweiz an vielen Orten. Sie werden dabei sogar als biologisch abbaubar oder ökologisch angepriesen, oder die Konsumentinnen und Konsumenten werden unter anderem mit dem Hinweis auf die Hitzebeständigkeit ermuntert, solche Becher zu kaufen.

1. Wie kommt es, dass Becher aus MFH mit zugesetzten Bambusfasern verkauft und dabei als natürlich, ökologisch oder biologisch abbaubar angepriesen werden dürfen, obwohl sie diese Eigenschaften dem BfR zufolge nicht aufweisen?

2. Wie beabsichtigt der Bundesrat, die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass Gefässe aus diesem Material weder in der Mikrowelle erhitzt noch mit heisser Flüssigkeit gefüllt werden dürfen?

3. Das BfR schlägt vor, den festgelegten Migrationsgrenzwert für Formaldehyd von 15 auf 6 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel zu senken. Was macht die Schweiz, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor diesen Schadstoffen zu schützen?

Stellungnahme des Bundesrates

"Bambusgeschirr" ist in der Regel aus Kunststoff hergestellt und enthält gemahlenen oder faserigen Bambus als Füllmaterial. Es gilt daher rechtlich als Kunststoffprodukt und muss die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Kunststoffe für den Lebensmittelkontakt erfüllen.

1. Das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) verlangt, dass Gebrauchsgegenstände so zu kennzeichnen sind, dass der Gesundheitsschutz und - wo das Gesetz dies vorsieht - der Schutz vor Täuschungen gewährleistet sind (Art. 16 Abs. 1 LMG). Gibt eine Kennzeichnung entgegen den Tatsachen vor, dass ein Produkt sicher sei, ist sie zu beanstanden. Bei den übrigen, nicht sicherheitsrelevanten Angaben, wie zum Beispiel "bioabbaubar" oder "natürlich", gilt für Geschirr erst seit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechts im Jahre 2017 ein Täuschungsverbot. Dafür besteht jedoch eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2021 und täuschende Angaben können erst ab diesem Zeitpunkt beanstandet werden. Auf privatrechtlichen Weg kann aber schon heute nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) gegen täuschende Angaben vorgegangen werden.

2. In der Schweiz darf nur Geschirr auf den Markt gebracht werden, welches die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt. Die Migrationshöchstwerte für Formaldehyd und Melamin müssen eingehalten werden. Zudem muss auf eine nicht offensichtliche Gefahr auf dem Produkt hingewiesen werden (Warnhinweis). Beim beschriebenen "Bambusgeschirr" ist daher zum Beispiel der Hinweis anzubringen, dass es "für Mikrowellen nicht geeignet" und "für heisse Getränke nicht zu verwenden" ist. Die Hersteller bzw. Inverkehrbringer müssen im Rahmen ihrer Selbstkontrolle sicherstellen, dass ihre Produkte die rechtlichen Vorgaben erfüllen. Die kantonalen Vollzugsbehörden überprüfen diese Selbstkontrolle mit risikobasierten Stichproben und sanktionieren Rechtsverstösse.

3. Das Schweizer Lebensmittelrecht ist im angesprochenen Bereich (Kunststoffe für den Lebensmittelkontakt) mit den europäischen Vorgaben harmonisiert. Die Umsetzung des Vorschlags des deutschen Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) setzte eine Neubewertung des Risikos von Formaldehyd durch die zuständige europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) voraus. Eine solche liegt momentan nicht vor. Ausserdem müsste die Europäische Kommission beschliessen, die betreffenden rechtlichen Bestimmungen zu ändern. Eine Anpassung der europäischen Vorgaben zu Formaldehyd würde auch in der Schweiz im Rahmen einer Verordnungsrevision übernommen.

Antwort des Bundesrates.