Gewinnausschüttungen der SNB an den Bund. Der für das Geschäftsjahr 2019 zusätzlich ausgeschüttete Betrag soll zur Bewältigung der Corona-Krise eingesetzt werden
20.3126 · Interpellation · 2020-03-12
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 28. Februar 2020 haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die Schweizerische Nationalbank (SNB) in Ergänzung der Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 9. November 2016 eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen.
Die Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 9. November 2016 legt fest, dass die SNB jährlich 1 Milliarde ausschüttet. Zudem sieht sie vor, dass dieser Betrag auf zwei Milliarden erhöht wird, wenn die Ausschüttungsreserve der SNB nach Gewinnverwendung den Wert von 20 Milliarden Franken übersteigt. Da diese Voraussetzung erfüllt ist, haben EFD und SNB eine Zusatzausschüttung von 1 Milliarde vereinbart.
Die Zusatzvereinbarung vom 28. Februar 2020 legt zwei zusätzliche Schwellenwerte fest:
- Überschreitet die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung den Wert von 30 Milliarden Franken, so schüttet die SNB für das betreffende Geschäftsjahr zusätzlich einen weiteren Betrag von 1 Milliarde Franken an Bund und Kantone aus.
- Überschreitet die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung den Wert von 40 Milliarden Franken, so schüttet die SNB für das betreffende Geschäftsjahr zusätzlich einen weiteren Betrag von 1 Milliarden Franken an Bund und Kantone aus.
Beide Bedingungen sind für das Jahr 2019 erfüllt.
Bund und Kantone erhalten also für das Geschäftsjahr 2019 insgesamt 4 Milliarden, 2 gestützt auf die Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 9. November 2016 und 2 gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 28. Februar 2020.
Für das Jahr 2019 erhält der Bund gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 28. Februar 2020 einen Drittel des Gesamtbetrags, also 666 Millionen. Dieser Beitrag ist auf die Konjunktur zurückzuführen.
Die Verbreitung des Coronavirus hat - und wird sie auch noch längere Zeit haben - beträchtliche Auswirkungen auf das Gesundheitswesen, die Wirtschaft und die Gesellschaft unseres Landes. Die Situation ist schwierig, hat aber - hoffentlich - auch einen "konjunkturellen Charakter". Diese Epidemie verursacht jetzt, aber auch in Zukunft für das Gemeinwesen enorme Kosten.
1. Ist der Bundesrat bereit, die ganzen 666 Millionen oder einen Teil davon zur Deckung der Kosten, die das Coronavirus verursacht, einzusetzen, damit der ordentliche Haushalt des Bundes nicht belastet wird?
2. Welche rechtlichen oder buchhalterischen Vorkehrungen müssten getroffen werden, um die ganzen 666 Millionen oder einen Teil davon dafür einzusetzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Anteil des Bundes an den ausgeschütteten Gewinnen der SNB ist nicht zweckgebunden und fliesst daher grundsätzlich in den allgemeinen Staatshaushalt (Ertrag aus Regalien und Konzessionen). Dies gilt sowohl für die ordentlichen jährlichen Gewinnausschüttungen als auch für allfällige Zusatzausschüttungen. Entsprechend fliesst der Bundesanteil aus der SNB-Zusatzausschüttung für 2019 in Höhe von 666 Millionen in den Bundeshaushalt des laufenden Jahres 2020.
Der Vorschlag des Interpellanten, den Bundesanteil der Zusatzausschüttung zweckgebunden zur Abfederung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus zu verwenden, wäre für den Fall eines eng begrenzten Massnahmenpakets womöglich eine prüfenswerte Option gewesen. Mittlerweile ist jedoch klargeworden, dass die mit der Ausbreitung des Coronavirus einhergehenden, gesundheitspolitisch notwendigen, einschränkenden Massnahmen (Betriebsschliessungen, etc.) gravierende volkswirtschaftliche Auswirkungen haben. Daher hat der Bundesrat seit Mitte März 2020 in mehreren Schritten umfassende Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie beschlossen. Die Massnahmen zielen insbesondere darauf ab, Massenentlassungen zu verhindern, Einkommen zu sichern und Insolvenzen infolge Corona-bedingter Liquiditätsengpässe zu verhindern. Es werden insgesamt über 60 Milliarden Franken zur Verfügung gestellt, wovon der Grossteil (40 Milliarden) auf Bürgschaften für Überbrückungskredite (Covid-19-Kredite) entfällt. Angesichts der grossen Beträge, die nun zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt werden, wäre eine zweckgebundene Verwendung des aus der Zusatzausschüttung resultierenden Bundesanteils 666 Millionen vernachlässigbar. Insofern macht diese Option im Lichte der jüngsten Entwicklungen keinen Sinn mehr.
2. Eine zweckgebundene Verwendung des Bundesanteils aus der SNB-Gewinnausschüttung würde die verfassungsmässigen Ansprüche der Kantone - zwei Drittel des Gewinns gehen an die Kantone - nicht tangieren und wäre daher ohne Änderung der Verfassung und des Nationalbankgesetzes möglich. Für die Zweckbindung des Bundesanteils müsste allerdings eine gesetzliche Grundlage im Rahmen eines Bundesgesetzes geschaffen werden (nach Art. 53 FHG; SR 611.0).
Antwort des Bundesrates.