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20.3147 · Motion · 2020-04-24

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Covid-19-Botschaft die Dauer der Solidarbürgschaften von höchstens fünf auf höchstens acht Jahre und die Frist für die Amortisation der nach dieser Verordnung gewährten Kredite von fünf auf acht Jahre zu verlängern.

Eine Minderheit der Kommission (Grüter, Grin, Guggisberg, Keller Peter, Nicolet, Schwander, Sollberger) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Die Schweizer Wirtschaft und namentlich die KMU leiden enorm unter der Coronakrise, einer Krise wie sie die Schweiz noch nie erlebt hat. Die beantragte Änderung der Verordnung wäre für die Unternehmen eine willkommene Erleichterung. Die Verlängerung der Rückzahlungsfrist von fünf auf acht Jahre würde gleichzeitig dazu beitragen, die Kosten zu begrenzen, die für den Bund entstehen, wenn Kredite nicht zurückgezahlt werden, für die der Bund im Rahmen der Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Coronakrise auf die Wirtschaft und die Gesellschaft solidarisch bürgt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Frist für die Rückzahlung der gestützt auf die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Verordnung) gewährten Kredite ist ein Kompromiss: Die Verordnung sieht eine Frist vor, die sowohl den kreditnehmenden Unternehmen ausreichend Zeit verschafft, als auch die Risiken für den Bund berücksichtigt. Bei einer zu kurzen Laufzeit würden die Kreditnehmer über Gebühr belastet, womit das Ausfallrisiko wie auch die Risiken für den Bund steigen. Aber auch bei einer zu langen Laufzeit vergrössern sich die Risiken für den Bund.

Die Laufzeit der verbürgten Kredite beträgt nach Artikel 5 der Verordnung höchstens fünf Jahre. Diese Frist kann gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation durch die teilnehmende Bank einmal um zwei Jahre verlängert werden, wenn die fristgerechte Amortisation für den Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin eine erhebliche Härte bedeutet. Die Voraussetzung der erheblichen Härte ist dem geltendem Steuerrecht entnommen (s. Art. 166 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, zu den Zahlungserleichterungen bei Steuerforderungen).

Der Bundesrat hält diesen Kompromiss für ausgewogen. Mit der Verlängerungsmöglichkeit wurde zudem eine flexible Regelung geschaffen, die es erlauben sollte, im Einzelfall adäquate Lösungen zu finden.

Hinzu kommt, dass sich bei einem durchschnittlichen COVID-19-Kredit von 150'000 Franken (Stand: 20. April 2020) eine Rückzahlung in fünf Jahren auf jährlich 30'000 Franken beläuft (oder bei Verlängerung der Frist auf durchschnittlich rund 22'000 Fr. p/a). Dies ist für ein mittelfristig überlebensfähiges Unternehmen wirtschaftlich verkraftbar. Alle Parteien, insbesondere auch die Kreditnehmerinnen und -nehmer, waren sich bei der Kreditvergabe bzw. -aufnahme bezüglich der Amortisationsfrist im Klaren, da diese aus den Artikel 5 und 13 der Verordnung sowie aus den Erläuterungen ohne weiteres hervorgeht.

Der Bundesrat beabsichtigt deshalb nicht, die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu ändern. Die vorgeschlagene Änderung würde unnötige Rechtsunsicherheit in ein bisher sehr gut funktionierendes Kredit-Bürgschaftssystem zur Sicherstellung der notwendigen Liquidität der von der Pandemie betroffenen Unternehmen bringen.

Er ist hingegen bereit, im Rahmen der Überführung der Verordnung ins ordentliche Recht Massnahmen für den Einzelfall zu prüfen, auch bezüglich allfälliger Fristverlängerungen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.