Lexipedia

Verlängerung der Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen (Covid-19-Verordnung Miete und Pacht)

20.3158 · Motion · 2020-04-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dieVerordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen (COVID-19-Verordnung Miete und Pacht)wie folgt zu verlängern:

Art. 1 Fristverlängerung bei Zahlungsrückständen der Mieterin oder des Mieters

Ist die Mieterin oder der Mieter aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung von Mietzinsen oder Nebenkosten, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 13. September 2020 fällig werden, in Rückstand, so muss die von der Vermieterin oder dem Vermieter gesetzte Frist zur Zahlung der Mietzinse oder Nebenkosten in Abweichung von Artikel 257d Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) 2 mindestens 90 Tage betragen.

Art. 2 Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze

In Abweichung von Artikel 266e OR3 beträgt die Kündigungsfrist bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen 30 Tage.

Art. 3 Fristverlängerungen bei Zahlungsrückständen der Pächterin oder des Pächters

Ist die Pächterin oder der Pächter aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung von Pachtzinsen oder Nebenkosten, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 13. September 2020 fällig werden, in Rückstand, so muss die von der Verpächterin oder dem Verpächter gesetzte Frist zur Zahlung der Pachtzinse oder Nebenkosten in Abweichung von Artikel 282 Absatz 1 OR4 mindestens 120 Tage betragen.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 13. September 2020.

Eine Minderheit der Kommission (Lüscher, Bellaïche, Eymann, Flach, Geissbühler, Markwalder, Nidegger, Reimann Lukas, Schneeberger, Schwander, Steinemann, Tuena, Vogt) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat mit der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020 (SR 221.213.4) die Frist bei Zahlungsrückständen der Mieterinnen und Mietern von 30 auf 90 Tage und der Pächterinnen und Pächter von 60 auf 120 Tage verlängert.

Diese Regelung gilt nur für Miet-, resp. Pachtzinsen, die zwischen dem 13. März und 31. Mai 2020 fällig werden und im Zusammenhang mit den bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Grundsätzlich gilt die Fristverlängerung für die Miet- und Pachtzinse der Monate April, Mai und Juni. Demgegenüber hat der Bundesrat mit Beschluss vom 8. April 2020 aber davon abgesehen, weitergehend mit notrechtlichen Interventionen in die Vertragsbeziehungen zwischen Privaten einzugreifen. Stattdessen hat der die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Mieterinnen und Mieter aufgerufen, im Einzelfall gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.

Die Motion verlangt, diese Fristen bei Zahlungsrückständen bis am 13. September 2020 zu verlängern, so dass sie für zusätzliche dreieinhalb Monate gilt. Dies verschafft den betroffenen Mietern und Mieterinnen sowie Pächterinnen und Pächtern mehr Luft, ohne dass über den Bestand und den Umfang der geschuldeten Miete oder Pacht rechtsetzungsmässig entschieden wird.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Verlängerung der Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen (Covid-19-Verordnung Miete und Pacht) | Lexipedia | Lexipedia