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20.3161 · Motion · 2020-04-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Geschäftsmieten folgende Massnahmen zu ergreifen:

1. Mietzinserlass: Kleinunternehmen und Selbstständigerwerbende, deren Bruttomiete den Betrag von CHF 5'000.- pro Monat nicht übersteigt, soll die Nettomiete für die Dauer von zwei Monaten gänzlich erlassen werden. Die Nebenkosten bleiben dabei geschuldet. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb gestützt auf Art. 6 Abs. 2 oder Art. 10a Abs. 2 der COVID-19 Verordnung 2 geschlossen oder reduziert werden musste oder der Umsatz wegen COVID-19, auf Jahresbasis gerechnet, im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

2. Für monatliche Bruttomieten von über CHF 5'000.00 soll ein Anreizsystem die Verständigung zwischen Vermieter und Mieter fördern. Einigen sich Vermieter und Mieter darauf, die geschuldete Miete auf einen Drittel zu reduzieren, übernimmt der Bund für die Dauer von 2 Monaten einen Drittel der Bruttomiete max. CHF 3'000.00.

3. Keine Doppelzahlungen: Die Regelung hat sicherzustellen, dass bei Beteiligung an den Mietkosten gemäss Ziff. 2 durch den Bund weitere Leistungen an die Mieter (z.B. Verzicht auf COVID-19 Darlehen, Zuschüsse durch Kantone oder übrige Institutionen wie Banken etc.) angerechnet werden.

4. Gültigkeit getroffener Einigungen: Die Regelung hat sicherzustellen, dass die zwischen Mietparteien bereits getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat mit der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020 (SR 221.213.4) Erleichterungen für alle Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter angeordnet für den Fall, dass sie mit der Zahlung von Mietzinsen in Rückstand geraten. Mit Beschluss vom 8. April 2020 hat er aber davon abgesehen, weitergehend mit notrechtlichen Interventionen in die Vertragsbeziehungen zwischen Privaten einzugreifen. Stattdessen hat er die Vermieterinnen und Vermieter und die Mieterinnen und Mieter aufgerufen, im Einzelfall gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.

Weiter hat der Bundesrat die Verwaltung beauftragt, bis spätestens Herbst 2020 eine Bestandsaufnahme (Monitoring) zur Situation bei den Geschäftsmieten vorzunehmen und falls nötig mögliche Massnahmen vorzuschlagen.

Die Motion beinhaltet verschiedene Elemente, die der Bundesrat folgendermassen beurteilt:

1. Der verordnete Mietzinserlass schafft Rechts- und Planungssicherheit für eine grosse Mehrheit der Mietverhältnisse und entlastet Klein- und Kleinstunternehmen sowie Selbständige. Eine derart pauschale Lösung wird allerdings der Vielfalt der bestehenden Geschäftsmiet- und -pachtverhältnisse nicht gerecht. Auch führt die Grenze von CHF 5'000 zu Schwelleneffekten und Ungleichbehandlungen. Zudem stellt ein verordneter Mietzinserlass einen weitreichenden staatlichen Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse von Privaten dar.

2./3. Das Anreizsystem für Bruttomieten von mehr als CHF 5'000 widerspricht der bundesrätlichen Strategie, bei der Unterstützung der Wirtschaft vor allem auf Liquiditätshilfen sowohl zugunsten der Mieterinnen und Mieter als auch der Vermieterinnen und Vermieter zu setzen. Die pauschale Reduktion der Mieter auf einen Drittel wird dem Einzelfall nur unzureichend gerecht. Die Beteiligung des Bundes bis zu einem Drittel stellt eine problematische staatliche Entschädigung für behördliche Massnahmen zugunsten bestimmter Betroffener dar. Nach ersten Abschätzungen würde diese Massnahme zu einer Mehrbelastung des Bundeshaushalts von rund CHF 35 - 50 Millionen führen. Ausserdem beinhaltet die vorgesehene Regelung ein erhebliches Missbrauchspotential und wirft Fragen zur Umsetzbarkeit auf.

4. Eine Regelung, dass Mietparteien, die bereits eine Vereinbarung getroffen haben, nicht auch von einem Mietzinserlass oder vom Anreizsystem profitieren können, würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.