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20.3164 · Motion · 2020-04-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regelung zu treffen, um Unternehmen ab einer bestimmten Grösse, welche aufgrund der Covid-19-Krise Kurzarbeitsentschädigung beziehen, im laufenden und kommenden Jahr die Ausschüttung von Dividenden zu verbieten. Der Bundesrat wird zudem ersucht, eine analoge Regelung zu treffen für Unternehmen, welche im laufenden Jahr bereits eine Dividende gesprochen oder ausgeschüttet haben.

Eine Minderheit der Kommission (Dobler, Mäder, Moret, Nantermod, Sauter) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) verlangt von den Unternehmen nicht, dass sie auf die Ausschüttung von Dividenden verzichten, um Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu haben. Mangels einer formellen gesetzlichen Grundlage kann der Bundesrat befristete Notverordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung zu begegnen (Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die in dieser Motion verlangte Regelung zielt nicht darauf ab, eine drohende Störung eines staatlichen Grundwerts wie der öffentlichen Ordnung abzuwenden. Hier geht es um eine wirtschaftspolitische Grundsatzfrage. Das Anliegen der Motion kann deshalb nicht über diese Verfassungsbestimmung umgesetzt werden.

Im Übrigen hätte die Annahme der Motion sowohl für unseren Arbeitsmarkt als auch für unsere Wirtschaft verheerende Folgen.

Die KAE ist ein Instrument zur Unterstützung der Arbeitnehmenden. Ihr Hauptziel ist der Schutz von Arbeitsplätzen, die unmittelbar bedroht sind. Die KAE ist eine Versicherungsleistung, die durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge finanziert wird. Es handelt sich somit nicht um eine Subvention, deren Gewährung an die Bezahlung von Dividenden geknüpft werden kann.

Eine Verknüpfung KAE/Dividenden könnte gewisse Unternehmensstrukturen, deren Einkommen eng mit der Ausschüttung von Dividenden verbunden ist, stark belasten und dazu zwingen, Arbeitsplätze abzubauen. Dies wäre nicht im Interesse des Schweizer Arbeitsmarktes.

Eine Verbindung der KAE mit einem Verbot der Dividendenausschüttung für das Jahr 2020 kann zudem eine zeitliche Inkohärenz bewirken. Dividenden sind ein Kapitalertrag für das Geschäftsjahr 2019, das möglicherweise erfolgreich war. Die KAE wird hingegen während des laufenden Geschäftsjahres bezogen.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die derzeit schlechte Situation der Unternehmen in den Dividenden für 2021 niederschlagen wird, was eine Regelung der Dividendenausschüttung für das laufende Geschäftsjahr grundsätzlich unnötig macht.

Ein Verbot der Dividendenausrichtung könnte auch in Bezug auf die Umsetzung eine Herausforderung darstellen. Ein solches Verbot in der Jahresmitte könnte eine bedeutende Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlungen nach sich ziehen. Neben dem administrativen Aufwand wäre die Streichung bereits ausgeschütteter Dividenden auch aus rechtlicher Sicht problematisch, was die Frage der zeitlichen Gültigkeit des Gesetzes anbelangt. Wird keine rückwirkende Anwendung vorgesehen, würde das Verbot eine Ungleichbehandlung von Unternehmen verursachen, je nachdem, wann die Hauptversammlung geplant und durchgeführt wurde. Darüber hinaus könnte die Rechtsunsicherheit dazu führen, dass künftige Investoren eine höhere Rendite für ihre Investitionen fordern. Dies wiederum würde die Finanzierungskosten für die betroffenen Unternehmen erhöhen, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Schweiz auswirken würde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.