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20.3191 · Motion · 2020-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

"Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu erarbeiten, damit die Zahl der Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche markant reduziert werden kann."

Begründung

Jährlich finden in der Schweiz 400-500 Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche statt. Diese Abtreibungen sind für schwangere Frauen, ihre Partner, Familien und für beteiligte Fachpersonen eine grosse Belastung.

StGB art. 119, Absatz 1, regelt die Praxis der Spätabtreibungen nur ungenau. Wie die "umso grössere, schwere seelische Notlage der Frau bei fortschreitender Schwangerschaft" vom Arzt festgestellt werden kann, bleibt diffus.

Die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) hat in der Studie "Zur Praxis des Abbruchs im späteren Verlauf der Schwangerschaft - Ethische Erwägungen und Empfehlungen" vom Dezember 2018 etliche Problemfelder benannt. Die NEK-Studie führt aus, dass Spätabtreibungen überwiegend aufgrund einer Erkrankung bzw. Fehlbildung des ungeborenen Kindes erfolgen (NEK S. 21, 26). Dies können schwere Gendefekte sein, jedoch auch leichtere, körperliche Fehlbildungen. So kommt es vor, dass mitunter auch Kinder abgetrieben werden wegen Schädigungen, die prä- oder postnatal operativ behandelt werden könnten (z.B. Hydrocephalus, Spina Bifida). Auch die meisten Ungeborenen mit Down Syndrom, werden bei Spätabtreibungen getötet, obwohl sie lebensfähig wären.

Die Nachricht, dass das ungeborene Kind nicht gesund ist, löst bei vielen Müttern/Eltern einen Schockzustand aus. Der medizinischen Beratung kommt deshalb in solchen Situationen eine sehr grosse Bedeutung zu. Betroffene Mütter/Eltern sollen umfassend und zutreffend informiert werden über die Möglichkeit von Fehldiagnosen und die Risiken einer Abtreibung. Sie sollen zudem unter Beizug eines Kinderarztes oder Kinderchirurgen Kenntnis erhalten von den Behandlungsmöglichkeiten einer kindlichen Fehlbildung. Und sie müssen Klarheit haben bzgl. der potenziellen Überlebensfähigkeit und Lebensqualität eines Kindes mit Anomalien. Nur so können Mütter/Eltern in guter Kenntnis des Sachverhalts eine konstruktive Entscheidung fällen.

Des Weiteren sind Kinderpathologen zu verpflichten, alle in utero diagnostizierten Behinderungen nach Abtreibungen, Tot- oder Lebendgeburten zu bestätigen respektive zu falsifizieren. Die Resultate sind den Gesundheitsbehörden zu melden, um die Quote der Fehldiagnosen künftig ausweisen zu können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Laut Angaben des Bundesamts für Statistik ist die Schwangerschaftsabbruchrate in der Schweiz im internationalen Vergleich niedrig. Auf 1000 in der Schweiz wohnhafte Frauen im Alter von 15-49 Jahren entfielen im Jahr 2018 5,4 Schwangerschaftsabbrüche. Von insgesamt 10'457 erfolgten 528 (5%) Abbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche. Die Schweiz verfügt über die notwendigen Voraussetzungen, um diese Zahl so tief wie möglich zu halten.

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3554 Von Siebenthal. "Rechtslage zu Abtreibungen und Spätabtreibungen in der Schweiz" erklärt hat, stellen späte Schwangerschaftsabbrüche einen ethisch schwierigen Bereich der Medizin dar. Umso wichtiger ist auch aus Sicht des Bundesrats die professionelle Information und Beratung der schwangeren Frau. Sie soll einen allfälligen Entscheid zum Abbruch der Schwangerschaft gestützt auf eine umfassende Beratung und in Kenntnis sämtlicher relevanter Aspekte treffen können.

Die von der Ärztin oder dem Arzt zu führenden Gespräche müssen den Vorgaben der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) entsprechen. 2018 haben die Eidgenössischen Räte die Totalrevision des GUMG verabschiedet. Das revidierte Gesetz wird voraussichtlich im Sommer 2021 in Kraft treten. Damit werden die Vorgaben zur Beratung bei pränatalen Untersuchungen präzisiert. Nicht nur vor einem Entscheid zum Abbruch der Schwangerschaft, sondern bereits vor einer pränatalen Risikoabklärung, beispielsweise mit Laboruntersuchungen oder bildgebenden Verfahren, braucht es ein Aufklärungsgespräch, dessen Inhalte vom GUMG vorgegeben sind. Steht eine pränatale genetische Untersuchung zur Diskussion, muss sowohl vor als auch nach der Untersuchung eine umfassende und inhaltlich ausdrücklich umschriebene genetische Beratung stattfinden. Mögliche prophylaktische oder therapeutische Massnahmen, auch solche während der Schwangerschaft, sind ausdrücklich Teil der vorgeschriebenen genetischen Beratung. Zudem müssen künftig alle schwangeren Frauen, bei welchen pränatale genetische Untersuchungen durchgeführt werden, auf unabhängige Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen aufmerksam gemacht werden. Die Kantone werden verpflichtet, solche Stellen einzurichten. Nicht zuletzt hält das GUMG fest, dass die schwangere Frau, falls sie einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht, im Beratungsgespräch über Alternativen zum Abbruch zu informieren und auf Vereinigungen von Eltern behinderter Kinder sowie Selbsthilfegruppen aufmerksam zu machen ist.

Die erläuterten Vorkehrungen sind aus Sicht des Bundesrats geeignet, damit Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche auch künftig stets Ultima Ratio bleiben. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die Interpellationen 19.3713 und 17.3554 von Siebenthal festgestellt hat, sieht er keine Notwendigkeit, dass der Bund diesbezüglich Massnahmen trifft.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.