Covid-19. Das Notrecht ist dringend aufzuheben, und auf weitere planwirtschaftliche, zentralistische Eingriffe ist zu verzichten. Die verfassungsmässige Ordnung muss umgehend wiederhergestellt werden
20.3198 · Motion · 2020-05-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt:
1. die ausserordentliche respektive besondere Lage gemäss Epidemiengesetz (EpG) unverzüglich für beendet zu erklären und die verfassungsmässige Ordnung wiederherzustellen;
2. auf weitere Massnahmen gestützt auf Artikel 7 EpG zu verzichten;
3. zur Bewältigung der aktuellen Krise in jedem Fall keine dringlichen Kredite gestützt auf Artikel 28 und 34 Finanzhaushaltsgesetz mehr zu beantragen;
4. zur Bewältigung der aktuellen Krise in jedem Fall auf den Erlass von Verordnungen gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 Bundesverfassung zu verzichten;
5. beim Schutz der Gesundheit die Eigenverantwortung der Bürger in den Vordergrund zu stellen und restriktive Massnahmen nur dort zu erlassen bzw. aufrechtzuerhalten, wo die notwendigen Hygiene-, Verhaltens- und Distanzmassnahmen trotz Schutzkonzepten nicht eingehalten werden können;
6. im Hinblick auf eine befürchtete zweite Welle die Krisenvorsorge zu einer dringenden Priorität zu erklären und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen;
7. die strikte Kontrolle der Landesgrenze beizubehalten und dafür zu sorgen, dass nur ausländische Personen einreisen, die nicht mit Covid-19 infiziert sind;
8. mittels eines strikten Inländervorrangs dafür zu sorgen, dass Unternehmen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter zuerst arbeitslose Schweizer berücksichtigen müssen.
Begründung
Mittlerweile ist im Grundsatz unbestritten, dass der Schutz der Bevölkerung ohne massive Staatseingriffe und unter Wiederherstellung der verfassungsmässigen Ordnung gewährleistet werden kann.
Doch die zögerliche Umsetzung des Bundesrates unter Federführung des BAG ist unbegreiflich und verantwortungslos. Sie kostet die Schweizer Volkswirtschaft wöchentlich 6 Milliarden Franken.
Heute steht fest, dass die Gefährlichkeit der Pandemie anfänglich überschätzt wurde. Weder die Zahl der prognostizierten Infektionen, noch die Zahl der schweren Fälle, noch der Bedarf an Intensivstationsplätzen, noch die prognostizierten Todesfälle sind glücklicherweise eingetreten. Ein Kollaps des Gesundheitswesens ist nicht zu befürchten. Die Todesfälle konzentrieren sich zu 97 Prozent auf über 65-Jährige mit bestimmten Vorerkrankungen. Bei jüngeren Personen ist die Todesfallquote praktisch null.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
1. / 2. / 4. Am 19. Juni hat der Bundesrat entschieden, die "ausserordentliche Lage" gemäss Artikel 7 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) zu beenden und zur "besonderen Lage" gemäss Artikel 6 EpG zurückzukehren. Um den Schutz der Bevölkerung von einer Ansteckung zu gewährleisten sind aber weiterhin gewisse Massnahmen notwendig (z.B. Vorgaben für Veranstaltungen, Einreisebestimmungen, Versorgung mit medizinischen Gütern). Massnahmen, die insbesondere die Bevölkerung, öffentlich zugängliche Einrichtungen oder Veranstaltungen betreffen, lassen sich auf Artikel 6 EpG zur "besonderen Lage" abstützen (vgl. Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26). Andere notwendige Massnahmen können sich ausschliesslich auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung stützen (BV; SR 101; vgl. Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24).
Ein unmittelbarer Verzicht auf diese Massnahmen ist angesichts der bestehenden Lage nicht möglich. Allerdings soll eine parlamentarisch legitimierte Rechtsgrundlage geschaffen werden für diejenigen Massnahmen, die sich auf Notrecht stützen und weiterhin notwendig sind (vgl. Covid-19-Verordnung 3) oder es allenfalls wieder werden könnten. Der Bundesrat hat am 12. August 2020 die Botschaft zum neuen Covid-19-Gesetz verabschiedet und zur Beratung ans Parlament überwiesen.
3. Die Krisenvorsorge und insbesondere eine mögliche zweite Welle können weitere finanzielle Mittel von Kantonen und Bund bedingen. Aufgrund des nicht absehbaren Verlaufs der Epidemie sind deren Art und Umfang zum heutigen Zeitpunkt kaum abschätzbar. Zum Schutz der Bevölkerung müssen sie im konkreten Fall aber rasch beantragt werden können.
5. Die epidemiologische Lage erlaubte es dem Bundesrat, weitere Lockerungsschritte vorzusehen und den Alltag der schweizerischen Bevölkerung weitgehend zu normalisieren. Daher hat der Bundesrat am 19. Juni weitere Massnahmen gelockert. Unter Einhaltung der Hygiene- und Distanzmassnahmen und - bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen - unter Beachtung und Umsetzung von Schutzkonzepten, sind die meisten Aktivitäten wieder möglich. Der Bevölkerung sowie den Organisatoren von Veranstaltungen und Betreibern von öffentlichen Einrichtungen wird somit wieder mehr Eigenverantwortung und Verantwortung für die Gesellschaft übertragen.
6. Der Bundesrat hat am 19. Juni eine Aussprache über die Bewältigung einer allfälligen zweiten Welle geführt. Er hat dazu den Departementen eine Reihe von Aufträgen erteilt, etwa um rasch über detaillierte Daten zu verfügen oder die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Schutzausrüstungen sicherzustellen. Zudem sieht der Bundesrat für die weitere Bewältigung der Covid-19-Epidemie einen regionalen Ansatz vor. Kantone, die eine Zunahme der Fallzahlen feststellen, sollen diese im Rahmen der Verhältnismässigkeit mit den erforderlichen und geeigneten Massnahmen bewältigen. Dabei sind diejenigen Massnahmen vorzuziehen, die sich als besonders wirksam gegen die Ausbreitung von Neuinfektionen erwiesen haben und dabei möglichst kleine negative Auswirkungen auf die Wirtschaft haben.
7. Betreffend die strikte Kontrolle der Grenzen weist der Bundesrat darauf hin, dass es keinen vollständigen Schutz zur Verhinderung von importierten Fällen gibt. Um das Risiko zu reduzieren, wurde eine Quarantänepflicht für Rückreisende aus ausgewählten Ländern eingeführt. Sowohl an terrestrischen Grenzen als auch an Flughäfen soll zudem der Hauptfokus auf der Information der Einreisenden und dem Angebot, jederzeit eine Infoline kontaktieren zu können, liegen. Risikobasierte Gesundheitskontrollen wie z.B. Temperaturscreenings oder Gesundheitsfragebögen für Einreisende aus Risikoländern sind möglich und können bei Krankheitshäufungen im entsprechenden Gebiet (ganze Länder oder Grenzregionen) veranlasst werden. Eine Rechtsgrundlage für die Rückweisung von an Covid-19 erkrankten Personen besteht derzeit nicht und müsste bei Bedarf geschaffen werden.
8. Seit der Einführung der Stellenmeldepflicht sind Arbeitgeber verpflichtet, Stellen in Berufen mit hoher Arbeitslosigkeit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Diese Stellen unterliegen einer Publikationssperrfrist, damit inländische Stellensuchende einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt nutzen können. Die RAV übermitteln den Arbeitgebern passende Dossiers. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Vermittlungsvorschläge zu prüfen und geeignete Stellensuchende einzuladen. Die Stellenmeldepflicht wurde aufgrund der Covid-19 Epidemie am 26. März befristet aufgehoben. Am 8. Juni 2020 wurden die Lockerungen der Einreisebeschränkungen mit der Wiedereinführung der Stellenmeldepflicht flankiert. Der Bundesrat legt Wert auf eine konsequente Umsetzung des im Mai 2019 beschlossenen Massnahmenpakets zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erkennt der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und lehnt die Motion ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.