20.3209 · Motion · 2020-05-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Rezepte für Heilmittel elektronisch im Rahmen des e-Medikationsprozesses ausgestellt und digital übertragen werden können.
Begründung
Der Gesetzesvorschlag verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, Rezepte für Heilmittel digital auszustellen. Eine medienbruchfreie Übertragung ist dann sichergestellt, wenn der gesamte e-Medikationsprozess, wie von der interprofessionellen Arbeitsgruppe EPD (IPAG-EPD) in ihrem Bericht zur e-Medikation beschrieben, ganzheitlich und prozessorientiert umgesetzt wird. Nur so kann die Qualität verbessert und die Patientensicherheit erhöht werden.
Die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie die freie Wahl der Apotheke sind weiterhin zu gewährleisten. Die Lösung hat die unterschiedlichen digitalen Kompetenzen der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass diese eine Kopie des digitalen Rezepts in Papierform mit einem digitalen Code verlangen können.
Die Gesetzesvorlage definiert die Rahmenbedingungen, unter denen das e-Rezept zur Anwendung gelangt. Dabei sind hohe Anforderungen an die Datensicherheit und die Identifikation/Authentifikation der Leistungserbringer und der Patientinnen und Patienten zu stellen. Die Interoperabilität zwischen vorhandenen Plattformen muss gewährleistet sein. Patientinnen und Patienten müssen Zugriff auf ihre Rezepte haben und diese in das System ihrer Wahl übernehmen und abspeichern können.
Der Aufwand der Medizinalpersonen soll in geeigneter Form tariflich abgegolten werden.
Die Umsetzung obliegt den Akteuren der Branche in Kooperation mit ihren Branchen- und Berufsverbänden. Sie können sich am Austauschformat IPAG-EPD orientieren, welches e-Health suisse ebenfalls als Grundlage für die Umsetzung des elektronischen Patientendossiers EPD gedient hat.
Finden diese innerhalb von zwei Jahren nach Inkraftsetzung des Gesetzes keine Lösung, soll der Bundesrat die entsprechenden Vorgaben erlassen.
Die e-Rezepte sollen einerseits im EPD eingebunden werden können, andererseits sollen auch Patienten elektronische Rezepte verwenden dürfen, die keinen Anschluss an ein EPD wünschen.
Digitalisierte Rezepte stellen die Lesbarkeit sicher. Medienbrüche können verhindert und Fehlerquellen reduziert werden. Rezeptfälschungen sowie nicht erlaubte Mehrfacheinlösungen können mit dem e-Rezept ausgeschlossen werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat unterstützt die Massnahmen zur Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Rahmen seiner Strategie "Gesundheit 2030". Dazu gehören auch die Verbesserung der Qualität der Medikation und der Patientensicherheit sowie die Förderung der Digitalisierung im Medikationsprozess.
Die Arzneimittelverordnung regelt bereits die Minimalanforderungen an eine elektronische Verschreibung in Bezug auf Authentizität, Datenintegrität und Vertraulichkeit (Art. 51 Abs. 2 VAM; SR 812.212.21). Unter Einhaltung dieser Anforderungen können elektronischen Rezepte in das elektronische Patientendossier (EPD) hochgeladen und von allen genehmigten Behandelnden und den Patientinnen und Patienten eingesehen werden. Im kommenden Austauschformat 'eMedikation' mit dem EPD wird der Inhalt des elektronischen Rezeptes definiert. Damit kann sichergestellt werden, dass die verschiedenen IT-Systeme der Gesundheitseinrichtungen diese Informationen korrekt einlesen und wiedergeben können.
Wie dargelegt, sind die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des e-Rezepts bereits vorhanden. Von einer Verpflichtung der Gesundheitsakteure möchte der Bundesrat jedoch absehen. Vielmehr soll durch die Einführung und spätere Weiterentwicklung des EPD bei Rezepten aber auch anderen Gesundheitsdaten eine medienbruchfreie Interaktion von Patientinnen und Patienten und Gesundheitsakteuren gefördert werden.
Es ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass die heutige Tarifierung bereits davon ausgeht, dass in der ärztlichen Konsultation einerseits Rezepte ausgestellt werden und andererseits dies auch in der Krankengeschichte dokumentiert wird. Kosten für Praxisinformationssysteme fliessen entsprechend in die Gestehungskosten ein. So gesehen ist denn auch kein Mehraufwand sichtbar, wie dies die Begründung der Motion nahelegt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.