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20.3257 · Motion · 2020-05-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Artikel 31 Absätze 2 und 3, 34 Absatz 1 und 35 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) auszuarbeiten, der Folgendes vorsieht:

a. Die bisher nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 AVIG von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossenen Personen sollen neu in das ordentliche Kurzarbeitsentschädigungsregime integriert werden, und zwar ohne dass diese Entschädigung nach Artikel 5 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung plafoniert wird.

b. Selbstständigerwerbende nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sollen aufgenommen werden und Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erhalten, sofern das für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge massgebende jährliche Einkommen 148 200 Franken nicht übersteigt. Auf dem der AHV angegebenen Einkommen der Selbstständigerwerbenden nach Artikel 12 ATSG soll ein beschränkter und befristeter Beitrag an die Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Die Erhebung dieses Beitrags soll ein Jahr nach Ausserkrafttreten der Massnahmen, die der Bundesrat im Zusammenhang mit der Coronakrise gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung getroffen hat, beginnen.

c. Die Personen nach den Buchstaben a und b sollen für ihren Einkommensausfall zu 100 Prozent entschädigt werden, höchstens aber im Umfang des Schweizer Medianlohns, auch wenn ihr massgebendes Einkommen höher ist.

d. Der Verdienstausfall aller anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll zu 100 Prozent ihres Lohnes entschädigt werden, soweit der Verdienst höchstens dem Schweizer Medianlohn entspricht. Für den Teil des Verdiensts, der darüber liegt, werden diese Personen nach Artikel 34 AVIG zu 80 Prozent entschädigt.

e. Die Unternehmen, die von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren, sollen in der Zeit, in der sie von dieser Entschädigung profitieren, und zwei Jahre danach darauf verzichten müssen, ihren Aktionärinnen und Aktionären Dividenden auszuschütten oder andere Vorteile wie den Rückkauf von Aktien zu gewähren;

f. Diese Unternehmen sollen sich verpflichten, alles vorzukehren, um Kündigungen zu vermeiden.

Begründung

Auf die Schweiz könnte eine wirtschaftliche und finanzielle Krise zukommen, die von neuen Pandemiewellen weiter verschärft würde. Im Hinblick auf die Zukunft sind die Sozialversicherungen in einem Gesetzgebungsverfahren anzupassen, das die demokratischen Institutionen besser respektiert.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Covid-19-Krise auch nach Ende August 2020 noch auf die Wirtschaft auswirken wird und die Schweiz gegen mögliche weitere Krisen nicht gefeit ist. Die in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen stellen jedoch keine langfristige Lösung dar. Eine dauerhafte Verankerung im Gesetz würde das bewährte System der Arbeitslosenversicherung (ALV) gefährden und die ALV finanziell stark belasten. Die aufgrund der Covid-19-Krise getroffenen ausserordentlichen Massnahmen wurden in einer Ausnahmesituation beschlossen, um die Wirtschaft rasch und zeitlich begrenzt zu unterstützen. Diese Massnahmen haben für den ALV-Fonds bereits sehr hohe Kosten verursacht.

a + c) Artikel 31 Absatz 2 AVIG (SR 837.0) betrifft Heimarbeitnehmende und Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist. Diese Personen haben zwar auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE), unterliegen jedoch besonderen Regeln hinsichtlich der Festlegung der normalen Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV; SR 837.02) und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 48 AVIV). Dank dieser Regeln, welche im Rahmen der Covid-19-Massnahmen nicht geändert wurden, ist es möglich, die Besonderheiten dieser Beschäftigungsformen bei der Prüfung der Anträge auf KAE zu berücksichtigen. Es ist somit nicht sinnvoll, sie für die Zukunft abzuändern.

Artikel 31 Absatz 3 AVIG schliesst den Anspruch auf KAE für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmenden aus. Gemäss Buchstabe a handelt es sich dabei insbesondere um Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (z.B. Arbeit auf Abruf, bei der der Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankt, oder Tätigkeiten mit erfolgsabhängiger Entlöhnung). Wegen der Covid-19-Krise wurde eine zeitweilige Abweichung, vom 1. März bis 31. August 2020, für einen Teil dieser Arbeitnehmenden beschlossen, namentlich für Arbeitnehmende auf Abruf, die seit mehr als sechs Monaten für ein Unternehmen arbeiten. Eine dauerhafte Aufhebung wäre mit dem Sinn und Zweck der KAE jedoch nicht vereinbar. Die Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls und die Kontrollpflicht der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber bilden zwingende Voraussetzungen für diese Art von Entschädigung.

Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind gemäss diesem Artikel im Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen (Bst. b), und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Bst. c). Der Gesetzgeber hat diese Personen ausgeschlossen, da sie die Höhe ihrer Entschädigung und den Eintritt des versicherten Risikos selbst beeinflussen oder bestimmen können. Das Bundesgericht hat diese zur Verhinderung von Missbräuchen eingeführte Ausschlussregelung wiederholt bestätigt. Wegen der Corona-Pandemie wurde beschlossen, diesen Ausschluss für die Periode vom 1. März bis 31. Mai 2020 aufzuheben und die Entschädigung auf einen Pauschalbetrag zu begrenzen.

Angesichts der damit verbundenen Missbrauchsrisiken und Kontrollschwierigkeiten darf die Deckung durch die ALV jedoch nicht dauerhaft auf die oben erwähnten Personen ausgeweitet werden.

b + c) Personen, die als selbstständig Erwerbende gelten (Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), sind nicht beitragspflichtig und somit von der Anspruchsberechtigung in der ALV ausgeschlossen. Die ALV ist nicht für Fälle geeignet, in welchen die versicherte Person das Risiko, die Kurzarbeit und den Verdienstausfall zu einem grossen Teil selbst bestimmen kann. Wie bei den im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmenden wäre das Missbrauchsrisiko gross und die Umsetzung mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für KAE. Es liegt in der Natur der selbstständigen Erwerbstätigkeit, dass die betreffende Person das Betriebsrisiko trägt, ihr dafür aber auch die erwirtschafteten Gewinne zustehen. Der Anspruch auf KAE darf somit nicht auf selbstständig Erwerbende ausgeweitet werden, auch nicht auf freiwilliger Basis.

d) Nach Ansicht des Bundesrates hat sich das aktuelle System, sprich eine Entschädigung von 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, bewährt. Eine Änderung ist nicht gerechtfertigt. Mit Blick auf die anderen Schweizer Sozialversicherungen, die das versicherte Risiko auch nicht zu 100 Prozent decken, und da die Arbeitsstunden ja tatsächlich nicht geleistet werden, scheint es fair, dass die Differenz weiterhin zulasten der Arbeitnehmenden geht.

e + f) Der Bundesrat verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahme zur Motion 20.3164 "Keine Dividenden bei Kurzarbeit" der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 29. April 2020.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.