Wiederöffnung der Grenzen nach der Covid-19-Notlage. Gesundheitskontrollen an den Grenzen dort, wo es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt und nötig ist
20.3273 · Motion · 2020-05-05
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Wiederöffnung der Grenzübergänge, die aufgrund der Covid-19-Notlage geschlossen wurden, Gesundheitskontrollen durchzuführen, namentlich an den Grenzen zu Regionen, in denen die epidemiologische Lage schlimmer ist als in der Schweiz. Diese Massnahme soll bestehen bleiben, solange dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist und/oder sofern das angrenzende Land einen vergleichbaren Ansatz verfolgt.
Begründung
Die Covid-19-Pandemie hat zur Schliessung der Grenzen geführt; mit dieser Massnahme zum Schutz der Gesundheit sollte die Verbreitung des Virus verhindert werden. Die Strategie des Bundesrates war angemessen und wirksam. Die schrittweise Lockerung der geltenden Einschränkungen zeigen heute klar, dass es nötig war, dem internationalen Aspekt genügend Bedeutung beizumessen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wirksame Verwaltung der Grenzen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit der Bevölkerung grundlegend. Parallel zur schrittweisen Öffnung der Wirtschaft werden auch die Einschränkungen für die Einreise in die Schweiz gelockert. Dadurch wird eine bessere Verkehrssteuerung möglich, was auch der Wohnbevölkerung im Grenzgebiet zugutekommt. Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Grenzkontrollen aufrechterhalten werden (vgl. Medienmitteilung vom 29. April 2020). In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung, dass namentlich an den Grenzen zu Regionen, die besonders stark von Covid-19 betroffen sind und in denen die epidemiologische Lage noch schlimmer ist als in der Schweiz, flächendeckend Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, die wenn möglich obligatorisch sein sollen. Der Ansatz muss der gesundheitlichen Lage Rechnung tragen und kann somit von Region zu Region anders sein. Die Massnahme bleibt bestehen, solange es sich zum Schutz der Gesundheit als notwendig erweist und/oder sofern das angrenzende Land einen vergleichbaren Ansatz verfolgt.
Daraus folgt, dass die kleinen Grenzübergänge künftig besetzt sein müssen und nur während der Arbeitszeiten geöffnet sind. Um die Angestellten der Eidgenössischen Zollverwaltung, d. h. des Grenzwachkorps und des Zolls, zu schützen, müssen alle möglichen Sicherheitsmassnahmen vorgesehen und das Material, das es für diese Kontrollen braucht, bereitgestellt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sanitarische Massnahmen an den Grenzen zur Verhinderung der Einschleppung von Sars-CoV-2 beitragen können. Das zeigen auch die Erfahrungen einzelner asiatischer Länder wie Taiwan oder Singapur.
Beim Ausbruch der Epidemie erachtete der Bundesrat Einreisebeschränkungen und die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen als wirksamer als flächendeckende sanitarische Massnahmen, auch vor dem Hintergrund der zweiwöchigen Inkubationszeit. Zum jetzigen Zeitpunkt beurteilt der Bundesrat gezielte begleitende sanitarische Massnahmen jedoch durchaus als verhältnismässig und zielführend, um das Risiko eines erneuten Anstiegs der Infektionen einzudämmen.
Daher hat er am 2. Juli 2020 gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27) erlassen. Die Verordnung bezweckt, die Einschleppung des Coronavirus und die Verbreitung in der Schweiz möglichst zu verhindern. Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 aufgehalten haben, werden verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 10 Tagen in Quarantäne zu begeben. Wer sich der Verpflichtung einer Quarantäne entzieht, kann gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben h und k EpG mit einer Busse von bis zu 10'000 Franken bestraft werden. Zuständig für die Strafverfolgung sind die Kantone.
Aktuell bedeutet dies, dass in der Schweiz aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation, für eine Einreise aus gewissen Staaten im und ausserhalb des Schengenraums (vgl. Anhang der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), grenzsanitarische Massnahmen eingeführt wurden.
Grenzsanitarischen Massnahmen sind auch gegenüber Staaten möglich, die sich nicht auf der Liste der Risikostaaten gemäss COVID-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24) befinden. Diese legt die Länder fest, für welche weiterhin Einreisbeschränkungen gelten.
Grenzsanitarische Massnahmen müssen im Einklang mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich mit jenen des Schengen-Rechts stehen. Daraus ergibt sich, dass grenzsanitarische Massnahmen an den terrestrischen Binnengrenzen zu anderen Schengen-Staaten, welche über reine Informationskampagnen hinausgehen, auf Grund der dadurch zu erwartenden Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht ohne die vorherige Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen gegenüber den betroffenen Staaten durch den Bundesrat oder (im dringlichen Fall) durch das EJPD zulässig sind.
Eine ständige Präsenz von Angehörigen der EZV an allen Grenzübergängen ist weder möglich noch erachtet sie der Bundesrat als verhältnismässig bzw. zielgerichtet. Sie würde zudem wie eben erläutert eine Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen bedingen. Der Bundesrat verweist auf seine Antworten auf die Interpellationen Pantani 19.3656 und Pantani 19.4048 vom 19. Juni und 18. September 2019.
Die aktuellen grenzsanitarischen Massnahmen stehen im Einklang mit den Schengen-Bestimmungen. Verschiedene Schengen-Staaten sehen ebenfalls grenzsanitarische Massnahmen vor (inkl. Quarantäne für einreisende Personen aus Risikoländern). Diese Massnahmen sind keine Personenkontrollen und haben nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Schengener Grenzkodex; sie führen nicht zu einer Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Verkehrs.
Die Prozesse und Vorgaben für grenzsanitarische Massnahmen werden von den betroffenen Bundesstellen unter der Federführung des EDI gemeinsam erarbeitet. Die Umsetzung obliegt grundsätzlich den kantonalen Gesundheitsbehörden. Erläuterungen zum Vollzug der grenzsanitarischen Massnahmen finden sich auf der Seite des Bundesamts für Gesundheit (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html) im Dokument "Erläuterungen der Covid-19-Verordnung im Bereich des internationalen Personenverkehrs".
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.