20.3322 · Motion · 2020-05-05
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen und die Praxis dahingehend anzupassen, dass Asylsuchende, die mit einem gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag bereits im schweizerischen Arbeitsmarkt integriert sind, ihre Lehren und Ausbildungen weiterführen und abschliessen können.
Begründung
Viele ausbildende Lehrbetriebe und KMU haben aufgrund der Aufrufe aus Politik und Wirtschaftsverbänden und aufgrund ihrer ethischen und humanitären Werte Asylsuchende, die sich ausbilden und arbeiten wollen, in ihren Betrieben als Lernende oder für Vorlehren eingestellt.
Diese Lernenden haben als Asylsuchende eine Landessprache gelernt, sich mit einem (meistens handwerklichen) Beruf vertraut gemacht und wollen ihren eigenen wirtschaftlichen Beitrag an die Schweiz als ihr Aufenthaltsland leisten. Dieser Motivation sollte die Politik nicht im Weg stehen. Für die Betriebe sollten Integrationsprogramme auch in der Zukunft attraktiv bleiben.
Im Kanton Bern sind allein 2019 rund 60 Fälle von Lernenden bekannt, die in der Zwischenzeit einen negativen Asylentscheid erhalten haben und nicht in ihr Heimatland zurückreisen können (aktuell aufgrund der Corona-Krise) und wollen (aufgrund der politischen oder Sicherheits-Situation in ihrem Heimatland, vor der sie geflüchtet sind, bspw. aus Eritrea, Afghanistan, Kurdengebieten, Tibet).
Die Bundesgesetzgebung und Asylpraxis soll deshalb eine pragmatische Handhabe bieten, wonach Asylsuchende mit einem Lehr- oder Arbeitsvertrag (und inzwischen negativen Asyl-Entscheid) dennoch legal in der Schweiz bleiben und ihre Lehre ordentlich abschliessen können. Als praktikable Lösungen könnte sich der Bundesrat an Regelungen wie in Bayern oder Österreich orientieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Eine glaubwürdige und konsequente Asylpolitik setzt voraus, dass abgewiesene Asylsuchende die Schweiz auch tatsächlich verlassen. Dies gilt auch, wenn während des Asylverfahrens eine berufliche Grundbildung in der Schweiz begonnen wurde (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Grossen 19.4282 "Keine erzwungenen Lehrabbrüche bei gut integrierten Personen mit negativem Asylentscheid" und die Antwort zur Interpellation Vogler 19.3140 "Abschluss der Ausbildung von abgewiesenen Asylsuchenden in der Schweiz"). Zur Ausreise verpflichtet sind Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Ihnen wird eine Ausreisefrist gesetzt, bis zu welcher sie die Schweiz verlassen müssen. Die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch einer beruflichen Grundbildung bleibt solange bestehen, bis die entsprechende Ausreisefrist abgelaufen ist.
Asylsuchende dürfen sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Dieser Aufenthalt dient der Klärung der Frage, ob die Asylsuchenden den Schutz der Schweiz benötigen, und somit nicht der Absolvierung einer beruflichen Grundbildung. Die Schaffung einer neuen Regelung, die generell eine Beendigung von in der Schweiz begonnenen und unter Umständen noch länger dauernden beruflichen Grundbildungen erlauben würde, widerspräche zudem den Zielsetzungen der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Beschleunigung der Asylverfahren, wonach die meisten Asylgesuche innert 140 Tagen rechtskräftig entschieden werden sollen. In der Regel erfüllen Asylsuchende bis dahin die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung noch nicht. Ausserdem würde eine wie von der Motionärin vorgeschlagene Regelung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung ausreisepflichtiger Asylsuchender gegenüber den übrigen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern führen, für welche das Ausländerrecht keine entsprechende Regelung vorsieht.
Dem Interesse am Abschluss einer beruflichen Grundbildung, der kurz bevorsteht, kann durch eine Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden (Art. 45 Abs. 2bis des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Eine Verlängerung ist vorübergehend auch möglich, wenn dies aufgrund der ausserordentlichen Lage wegen des Coronavirus erforderlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-VO Asyl, SR 142.318). So hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) seit Inkrafttreten der Notverordnung Asyl am 2. April 2020 bei allen ablehnenden Asylentscheiden mit angeordnetem Wegweisungsvollzug eine verlängerte Ausreisefrist angesetzt. Damit haben die Betroffenen die Möglichkeit, ihre berufliche Grundbildung fortzuführen, bis sie die Schweiz tatsächlich verlassen müssen. Zudem besteht in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen die Möglichkeit, die berufliche Grundbildung von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt fortzuführen (Art. 14 Abs. 2 AsylG, i. V. m. Art. 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). Dies gilt auch für Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde und die zur Ausreise verpflichtet sind.
In Fällen, in denen der Vollzug einer Wegweisung nach einem ablehnenden Asylentscheid hingegen nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, wird auch weiterhin eine vorläufige Aufnahme angeordnet und die betroffene Person kann eine in der Schweiz begonnene berufliche Grundbildung fortführen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.