Eine zeitlich begrenzte solidarische Bundessteuer auf dem Vermögen, mit der die Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 und die wirtschaftliche und soziale Krise, die diese Krankheit verursacht hat, teilweise finanziert werden sollen
20.3335 · Motion · 2020-05-06
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Erlassentwurf vorzulegen, der vorsieht, ab 2021 eine zeitlich begrenzte solidarische Bundessteuer auf dem Vermögen zu erheben; die Steuer soll auf drei Jahre befristet sein und
ein Prozent des Vermögens über zwei Millionen Franken betragen.
Begründung
Die gesundheitlichen und sozialen Folgen von Covid-19 treffen nicht alle gleich hart. Sie sind besonders in der Arbeitswelt spürbar und treffen dort wiederum vor allem die prekärsten Sektoren und diejenigen Menschen, die an vorderster Front arbeiten; dabei handelt es sich mehrheitlich um Frauen. Aus diesem Grund sollen die Massnahmen, die zur Bekämpfung der sozialen Auswirkungen der Krise ergriffen werden, solidarisch finanziert werden. Es muss unbedingt vermieden werden, dass die Finanzierung über die Erwerbseinkommen erfolgt, damit der Grossteil der Bevölkerung, der bereits unter der Krise leidet, verschont wird und ihre Einkommen erhalten werden. Infolgedessen erscheint eine Steuer von einem Prozent auf grossen Vermögen als eine angemessene und zumutbare Massnahme. Daher beauftragen wir die Regierung, der Bundesversammlung einen Erlassentwurf vorzulegen, der vorsieht, ab 2021 eine zeitlich begrenzte solidarische Bundessteuer auf dem Vermögen zu erheben; die Steuer soll auf drei Jahre befristet sein und ein Prozent des Vermögens über zwei Millionen Schweizerfranken betragen. Mit den knapp 10 Milliarden Franken, die diese Krisensteuer jährlich generieren würde, könnten die Fonds geäuffnet werden, die zur Bewältigung der Krise geschaffen wurden; die Existenzsicherung von Personen, die bereits in schwierigen Verhältnissen leben, würde so nicht gefährdet: Personen in prekären Verhältnissen, Arbeitslose, Angestellte und kleine Selbstständige.
Geschätzte Zahlen aufgrund der Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2016:
Betroffene Steuerpflichtige: 128 010
Gesamtes Nettovermögen über CHF 2 000 000: CHF 1 002 389 100 000
Jährliche Ertrag, der mittels eine Bundessteuer von einem Prozent des Vermögens über zwei Millionen Franken generiert würde: CHF 10 023 891 000 (Zahlen zu Vergleichszwecken, auf der Grundlage von Daten zum Nettovermögen)
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bestrebt, die zur Bewältigung der Coronakrise notwendigen Massnahmen mit den bestehenden Einnahmenquellen zu finanzieren. Dank der vorsichtigen Haushaltspolitik der letzten Jahre besteht hierfür finanzpolitischer Spielraum. Die Ankündigung bzw. Einführung einer zusätzlichen Steuer im Zuge des Corona-bedingten Wirtschaftseinbruchs dürfte die Rezession verschärfen und die konjunkturelle Erholung verzögern. Der Verzicht auf die krisenbedingte Einführung neuer Steuern stärkt zudem das Vertrauen der Wirtschaftsakteure in die Beständigkeit der Rechtsordnung und damit die Rechts- und Planungssicherheit.
Jede vom Bund erhobene Steuer bedarf einer ausdrücklichen Verfassungsgrundlage, unabhängig davon, ob die Einnahmen zweckgebunden verwendet werden oder in die allgemeine Bundeskasse fliessen. Weil eine solche für die Erhebung einer Vermögenssteuer fehlt, wäre zur Erfüllung des Anliegens der Motion eine Verfassungsänderung mit Zustimmung von Volk und Ständen notwendig.
Gegen eine einmalige bzw. vorübergehende Vermögenssteuer sprechen im Weiteren folgende Gründe:
- Eine Erhöhung der Vermögenssteuerbelastung dürfte die Höhe der deklarierten Vermögen bedeutend reduzieren. Dies lässt sich namentlich erklären durch: Wegzug vermögender Steuerzahlerinnen und Steuerzahler (Mobilität), Verschiebung von Vermögenswerten in steuerlich günstigere Anlagen (Steueroptimierung) oder Nichtdeklaration von Vermögenswerten (Steuerhinterziehung).
- Solche steuerlich motivierte Ausweichreaktionen stellen Verzerrungen dar und sind deshalb volkswirtschaftlich ineffizient. Gleichzeitig unterhöhlen sie den von der Steuer erhofften Einnahmeneffekt. Gewisse Ausweichreaktionen wie Wegzüge ins Ausland oder Vermögensumschichtungen würden nach Aufhebung der Vermögenssteuer womöglich nicht wieder rückgängig gemacht. In diesem Falle wären die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen dauerhaft. Von den Folgen wären auch die Einnahmen anderer Steuern betroffen, vor allem der kantonalen Vermögenssteuern und der Einkommenssteuern auf Vermögenserträgen.
- Die Schweiz kennt bereits heute eine im internationalen Vergleich hohe Vermögenssteuer. Die damit verbundenen Einnahmen machen rund 1,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus, was deutlich mehr ist als in den wenigen anderen OECD-Ländern, die noch eine allgemeine Vermögenssteuer kennen.
- Die geforderte Massnahme soll bereits ab 2021 gelten, die Umsetzung dürfte aber inkl. der notwendigen Verfassungsänderung Jahre dauern. Will man die Motion in diesem Punkt wortgetreu umsetzen, müsste die Steuer daher rückwirkend eingeführt werden. Dies würde die Rechtssicherheit untergraben und stünde in Konflikt mit den verfassungsmässigen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtsgleichheit und des Vertrauensschutzprinzips.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.