Lexipedia

20.3337 · Interpellation · 2020-05-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit Mitte März 2020 teilen weite Kreise der Bevölkerung die Auffassung, dass es nötig ist, das Schweizer Gesundheitssystem zu stärken. Der Applaus der zum Zuhausebleiben aufgeforderten Bevölkerung jeden Abend um 21 Uhr von den Fenstern aus ist ein klares Zeichen dafür. Immer mehr Leute sind sich bewusst, wie wichtig ein Gesundheitssystem ist, das personell und materiell über genügend Ressourcen verfügt, um den Bedarf an Leistungen zu gewährleisten. Entgegen dem Grundsatz des Wettbewerbs um jeden Preis lehrt uns die Krise, dass es höchste Zeit ist, das Wohlbefinden der Bevölkerung - insbesondere im Gesundheitsbereich - zu sichern.

Eine Bundesratsverordnung vom Februar 2020 sieht jedoch vor, dass die Spitalkosten nur noch auf Basis der Kosten von 25 Prozent der kostengünstigsten Einrichtungen übernommen werden (anstelle von 40 Prozent bisher). Diese Massnahme steht dem Bedarf der grossen Mehrheit entgegen und widerspricht insbesondere den Bedürfnissen des Gesundheitspersonals. Dieses leidet immer stärker unter Stress und Erschöpfung, wurde ihm doch in den letzten Wochen Unmögliches abverlangt. Die neue Verordnung datiert vom 12. Februar 2020, ein Tag nach der ersten Erklärung der WHO betreffend Covid-19.

Welche Lehren zieht der Bundesrat über einen Monat später aus der Anwendung dieser Bestimmungen?

Welche Massnahmen zieht der Bundesrat in Betracht, um den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Mantra des Wettbewerbs um jeden Preis, die durch die Gesundheitskrise offengelegt wurden, zu begegnen?

Wäre ein Rückzug der Verordnung allenfalls ein erster Schritt in die richtige Richtung?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2020 die Vernehmlassung zu einer Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) im Bereich der Ermittlung der Tarife für Vergütungsmodelle vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) eröffnet. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden auch die politischen Parteien zu einer Stellungnahme eingeladen. Die verlängerte Vernehmlassungsfrist läuft bis am 2. September 2020. Die vorgesehene Verordnungsänderung ist somit noch nicht in Kraft, weshalb auch keine Schlüsse aus deren Anwendung gezogen werden können.

2. Mit Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung am 1. Januar 2009 wurde die Vergütung von stationären Behandlungen in einem Spital oder Geburtshaus durch leistungsbezogene Pauschalen Pflicht, um insbesondere das Ziel der Effizienzsteigerung im stationären Bereich zu erreichen. Ziel der Revision ist unter anderem eine Kosteneindämmung durch wirtschaftliche Anreize ohne Qualitätsabbau zu erreichen. Artikel 49 Absatz 1 fünfter Satz KVG sieht entsprechend vor, dass sich die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, zu orientieren haben. Im Rahmen seiner Rechtsprechung hat insbesondere das Bundesverwaltungsgericht bemängelt, dass sich das Ziel der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung ohne Vorgaben zur einheitlichen Ermittlung und Beurteilung der Effizienz einzelner Spitäler kaum verwirklichen lasse. Die Vorlage wurde zudem in Erfüllung der Motion 12.3245 Humbel "Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung", welche den Bundesrat beauftragt, die nötigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit effiziente Spitäler mit einer guten Qualität im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Gewinne planen und gezielt weiter verwenden können, erarbeitet. Mit der vorgesehenen Änderung der KVV wird in diesem Sinne ein schweizweit einheitliches Vorgehen für die Beurteilung der Effizienz der Spitäler und der Berechnung der Tarife sichergestellt. Die Vorlage sieht neben den Bestimmungen zur Tarifermittlung ebenfalls Vorgaben an die Listenspitäler im Bereich der Qualität vor. Damit werden gesamtschweizerisch Voraussetzungen für eine günstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung im Sinne der Revision der Spitalfinanzierung geschaffen. Der Wettbewerb unter den Leistungserbringern stellt ein Element dar, welches mit der Spitalfinanzierung unter anderem zur Steigerung der effizienten Leistungserbringung eingeführt wurde. Eine gewisse Wettbewerbsfähigkeit der Spitäler wird daher vorausgesetzt, wie oben ausgeführt aber keinesfalls um jeden Preis.

3. Wie unter Antwort 1 angesprochen, befindet sich die Vorlage bis am 2. September 2020 in der Vernehmlassung und die politischen Parteien haben bis dahin die Gelegenheit, sich insbesondere auch zum vorgesehenen Perzentilwert zu äussern. Eine Rücknahme der Vorlage zur Änderung der KVV würde den Verbleib in der heutigen Situation, in der keine konkreten Vorgaben zur schweizweit einheitlichen Beurteilung der Effizienz und Tarifermittlung der Spitäler existieren, bedeuten. Das Erreichen der mit der Spitalfinanzierung definierten Ziele würde dadurch weiter verzögert.

Antwort des Bundesrates.