Im Interesse der gesamten Bevölkerung soll der Zugang zu den Leistungen der Gesundheitsversorgung und zu den Sozialleistungen für alle Menschen sichergestellt sein
20.3338 · Interpellation · 2020-05-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Während die Pandemie wütet und immer mehr Massnahmen zu ihrer Eindämmung ergriffen werden, gehen gewisse Bevölkerungsgruppen bei den Behörden vergessen. Dabei handelt es sich um Personen ohne Rechtsstatus, bei denen die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesundheitsversorgung stets mit Angst oder gar mit dem realen Risiko verbunden ist, angezeigt und weggewiesen zu werden; gleichermassen betroffen sind Menschen, die nicht selber in der Lage sind, die Kosten der Krankenversicherung zu tragen, und die daher die Leistungen der Gesundheitsversorgung oft nicht in Anspruch nehmen, selbst wenn sie krank sind. So sollen 3,5 bis 5 Prozent der Bevölkerung auf die Leistungen der Gesundheitsversorgung verzichten. Vom gesundheitlichen Standpunkt aus gesehen könnte mit einem gesicherten Zugang dieser Bevölkerungsgruppen zur Gesundheitsversorgung die gesamte Bevölkerung geschützt werden, da so die Ausbreitung der Pandemie begrenzt würde. Der Fall von Singapur zeigt dies anschaulich: In diesem Stadtstaat, dem ehemaligen Covid-19-Musterschüler, explodierte die Zahl der Neuinfektionen im April; die Krankheit breitete sich unter den zugwanderten Arbeitskräften, die in prekären Verhältnissen leben, sehr rasch aus, da diese Menschen im Rahmen der Massnahmen, die die öffentliche Hand in Zusammenhang mit Covid-19 ergriffen hatte, übersehen worden waren.
Auf die Gesundheitskrise werden eine Wirtschaftskrise und eine soziale Krise folgen. Daher ist es unerlässlich, für die gesamte Bevölkerung menschenwürdige Lebensgrundlagen sicherzustellen. Die explosionsartige Zunahme der Nachfrage nach Nahrungsmittelhilfe hat eine Gesellschaftsgruppe sichtbar gemacht, die oft keinen Aufenthaltstitel hat, vor der Krise von einem geringen Einkommen lebte und nun durch die Maschen des sozialen Netzes fällt. Und diese Menschen sind nicht die einzigen: Einige Artikel im Ausländer- und Integrationsgesetz enthalten die Drohung, Personen mit Aufenthaltstitel, die die Sozialhilfe in Anspruch nehmen, wegzuweisen, was dazu führt, dass sie diese gar nicht erst beantragen.
Plant der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Leistungen der Gesundheitsversorgung in Zusammenhang mit Covid-19 kostenlos sind? Wäre es möglich, diese Leistungen für die gesamte Bevölkerung von der Franchise und dem Selbstbehalt zu befreien? Sind angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Krise, die sich abzeichnet, Massnahmen geplant, die den Menschen ohne Rechtsstatus den Zugang zu den sozialen Leistungen ermöglichen? Ist es denkbar, die Leistungen der Erwerbsausfallentschädigung oder der Sozialhilfe zugunsten dieser Bevölkerungsgruppen auszuweiten? Ist es nicht an der Zeit, die Artikel 62 Abs. 1 Bst. e und. 63 Abs. 1 Bst. c aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz zu streichen? Und sollte nicht endlich der Status der Papierlosen geregelt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Bei der Einführung einer kostenlosen Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 für die gesamte Bevölkerung müssten entweder die Leistungsanbieter auf ihre Vergütung verzichten oder andere Finanzierungsquellen gesucht werden. Die Anbieter im Gesundheitswesen haben das Recht, für ihre Leistungen entschädigt zu werden. Die entsprechenden Rechnungen würden folglich die öffentliche Hand und damit die Steuerzahlenden belasten. Eine kostenlose Gesundheitsversorgung nur für eine Gruppe von Versicherten könnte zudem eine problematische Ungleichbehandlung schaffen.
Nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann der Bundesrat für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben. Darauf hat der Bundesrat jedoch namentlich aufgrund zahlreicher Umsetzungsprobleme verzichtet; unter anderem fehlt eine gesetzliche Definition von Dauerbehandlungen und schweren Krankheiten. Es ist im Übrigen nicht immer einfach, die direkt im Zusammenhang mit COVID-19 erbrachten Leistungen von anderen Leistungen abzugrenzen. Dies gilt insbesondere im psychiatrischen und psychologischen Bereich. Eine Kostenbefreiung für Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19 könnte grössere Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.
Für die Gewährung von Sozialhilfe sind gemäss der Bundesverfassung (Art. 115 BV; SR 101) die Kantone zuständig. Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, müssen die Schweiz verlassen und können keine Sozialhilfe beziehen. Ist der Wegweisungsvollzug durch die kantonalen Behörden nicht möglich, können sie jedoch Nothilfe beanspruchen (Art. 12 BV). Sie gewährleistet jeder in Not geratenen Person, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes zur Regelung der Sozialhilfe im Migrationsbereich sind beschränkt. Eine Erweiterung des Zugangs zu Sozialhilfeleistungen würde über diesen Rahmen hinausgehen.
Zurzeit haben natürliche Personen, die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind (AHVG; SR 831.10), und Personen, die nach diesem Gesetz als selbstständig Erwerbende anerkannt sind, Anspruch auf Erwerbsersatz, wenn sie aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Einkommensverlust gemäss den Bestimmungen der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) erleiden. Wenn Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, der AHV angeschlossen sind, können sie bereits entsprechende Leistungen beanspruchen. In der Praxis vermeiden diese Personen aber den Kontakt zu den Behörden und beantragen selten solche Leistungen. Eine Erweiterung ist somit nicht nötig, da diese Möglichkeit bereits besteht.
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 143.1) ermöglicht es, Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, eine Härtefallbewilligung zu erteilen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dies gilt auch für abgewiesene Asylsuchende nach dem Asylgesetz (Art. 14 Abs. 2 AsylG; SR 142.31). Dabei kann ihre Gesundheitslage berücksichtigt werden.
In den ausländerrechtlichen Verfahren müssen die Gründe, die zu einer Sozialhilfeabhängigkeit geführt haben, individuell geprüft werden. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der im AIG und in der BV verankert ist (Art. 96 AIG, Art. 5 BV), wird die Tatsache, dass eine Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet eingetreten ist, berücksichtigt. Die zuständigen Migrationsbehörden können somit der aktuellen ausserordentlichen Lage Rechnung tragen, ohne dass eine Änderung des AIG erforderlich ist.
Antwort des Bundesrates.