20.3344 · Motion · 2020-05-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird, gestützt auf Artikel 32 TSchG, beauftragt, die Kantone zu einer veterinärbehördlichen Personalaufstockung für die Überwachung der Betäubung und Entblutung in Schlachtbetrieben zu verpflichten.
Begründung
Nach heutiger Rechtslage bestimmt der Schlachthofbetreiber eine Person, die für die Kontrolle des Betäubungs- und Entblutungserfolgs verantwortlich ist. Die dokumentierte Selbstkontrolle ist sodann stichprobenartig von den amtlichen Tierärzten zu überprüfen.
Die durch die BLK zwischen Januar 2018 und März 2019 durchgeführte Analyse von 67 Schlachtanlagen hat ergeben, dass in vielen Schlachtbetrieben, und insbesondere in jenen mit geringer Kapazität, die Kontrolle des Betäubungs- und Entblutungserfolgs gänzlich fehlte oder nicht korrekt vorgenommen wurde. Ohne Kontrollmöglichkeit bleiben gravierende Tierschutzverstösse wie etwa Fehlbetäubungen von den amtlichen Tierärzten unentdeckt. Diese sind somit nicht in der Lage, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Verdeckte Videoaufnahmen von Tierrechtsorganisationen haben in der Vergangenheit denn auch wiederholt krasse Tierschutzverstösse (grober Umgang, Misshandlungen, Fehlbetäubungen etc.) im Rahmen der Schlachtung von Tieren ans Licht gebracht.
Im Hinblick auf das immense Leid, das eine ungenügende Betäubung oder Entblutung für betroffene Tiere zur Folge hat, geht es nicht an, auf die Selbstkontrolle der Schlachtbetriebe als Vollzugsgrundlage für die Veterinärdienste abzustellen, zumal es sich dabei um aus Tierschutzsicht höchst sensible Vorgänge handelt. Die Kontrollen müssen unabhängig erfolgen, um der Sensitivität der Betäubung und der Entblutung von Tieren gerecht zu werden, was bei der betriebsinternen Selbstkontrolle von Vornherein nicht gewährleistet ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint die vom BLV vorgeschlagene Förderung der Selbstkontrolle in den Schlachtbetrieben nicht zielführend. Vielmehr drängt sich die Einführung einer gesetzlich verankerten Pflicht der kantonalen Veterinärdienste auf, vor Ort eine Kontrolle des Betäubungs- und Entblutungserfolgs vorzunehmen, und zwar durch eine veterinärbehördliche Fachperson. Im Bereich der Fleischhygiene wird heute bereits an jedem einzelnen Schlachtkörper eine amtstierärztliche Untersuchung vorgenommen. Es muss daher möglich sein, diesen Personalaufwand auch in einem besonders sensiblen Tierschutzbereich zu gewährleisten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass eine korrekte Schlachtung aus Tierschutzgründen äusserst wichtig ist.
Die Tierschutzgesetzgebung verpflichtet die Kantone bereits heute explizit dazu, die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Personen einzusetzen (Art. 210 Abs. 2 Tierschutzverordnung; SR 455.1). Dies bedeutet insbesondere, dass die Kantone entscheiden müssen, wie viele amtliche Tierärztinnen und Tierärzte in jedem Schlachthof für die Durchführung dieser Kontrollen notwendig sind.
Alle Kantone zu einer Personalaufstockung für die Überwachung der Betäubung und Entblutung zu verpflichten, stünde weder im Einklang mit dem Grundsatz des Tierschutzgesetzes (SR 455) , das den Vollzug den Kantonen überträgt (Art. 32 Abs. 2), noch mit dem Föderalismus. Es wäre zudem unverhältnismässig, die Betäubung und Entblutung jedes Tiers von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt kontrollieren zu lassen, da das angestrebte Ziel mit anderen Massnahmen erreicht werden kann. Ausserdem muss die Zuständigkeit in diesem Bereich bei den Schlachthöfen verbleiben. Schliesslich hätten systematische Kontrollen hohe Kosten für die Kantone zur Folgen.
Zeigt sich jedoch, dass sich in einem Kanton Tierschutzverstösse in Schlachthöfen häufen, fordert das für die Bundesaufsicht zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) den betreffenden Kanton auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Als Reaktion auf den Bericht der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) hat das BLV - wo angezeigt - auch in diesem Sinn bei den betroffenen Kantonen interveniert. Es wurden also bereits Massnahmen zur Stärkung der Ressourcen ergriffen (z. B. Reorganisation der Fleischkontrolle und Aufstockung des Kontrollpersonals).
Darüber hinaus hat das BLV zahlreiche weitere Massnahmen eingeleitet. Insbesondere wurde von den betroffenen kantonalen Veterinärdiensten verlangt, dass sie Sofortmassnahmen ergreifen, um eine gesetzeskonforme Betäubung und Entblutung sicherzustellen (z. B. geeignetes Material, Personal, das für die Erkennung der Symptome einer unzureichenden Betäubung ausgebildet ist). Auch diese Sofortmassnahmen wurden bereits umgesetzt.
Das BLV und die Branche leiteten auch Massnahmen ein, um die Aus- und Weiterbildung aller an der Schlachtung beteiligten Personen zu verbessern. Zudem wird die Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (SR 455.110.2) zurzeit revidiert (Eröffnung der Vernehmlassung im Herbst 2020). Unter anderem sind Verbesserungen der verschiedenen Betäubungsmethoden vorgesehen. Schliesslich soll die korrekte Dokumentation der verschiedenen Etappen der Schlachtung in den Schlachthöfen (Selbstkontrolle) von den Kantonen besser kontrolliert werden.
Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die bereits ergriffenen Massnahmen und die laufenden Reformen ausreichen, um den Tierschutz beim Schlachten sicherzustellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.