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20.3388 · Motion · 2020-05-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Ordnungsbussengesetzes vorzulegen, mit der die Pflicht der Person, die die Ordnungsbusse verhängt, auf der Quittung oder dem Bedenkfristformular ihren Vor- und Nachnamen anzugeben, ersetzt wird durch die Pflicht, lediglich ihre Matrikelnummer anzugeben.

Begründung

Das Ordnungsbussengesetz sieht vor, dass die Person, die eine Ordnungsbusse verhängt, auf der Quittung oder dem Bedenkfristformular ihren Vor- und Nachnamen (und nicht bloss ihre Matrikelnummer) angeben muss (Art. 9 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 Bst. k OBG).

Dass unsere Polizistinnen und Polizisten verpflichtet werden, ihre Identität preiszugeben (und wenn wir schon dabei sind: warum nicht auch gleich noch ihre Privatadresse?), ist problematisch, in erster Linie unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum der Datenschutz nicht auch die Angehörigen der Polizeikräfte schützen sollte.

Und wenn wir schon von Schutz sprechen: Diese Form von Vertraulichkeit verhindert im Falle einer Beschwerde keineswegs, dass die Identität der oder des Angehörigen der Polizei offengelegt wird (allerdings nur, wenn das Begehren bei einer Behörde vorgebracht wird). Sie trägt jedoch zum Schutz dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates bei, deren Arbeit nicht selten Gefahren ausgesetzt ist.

Zu ihrer Sicherheit und zum Schutz ihrer Privatsphäre ist es legitim - und auch verhältnismässig - wenn die Pflicht der Angehörigen der Polizei, sich zu identifizieren, auf das beschränkt wird, was einzig gerechtfertigt ist, nämlich darauf, immer nur ihre Matrikelnummer anzugeben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.