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20.339 · Standesinitiative · 2020-11-03

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 2 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Initiative ein:

Das Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist so zu ändern, dass

- die strafrechtlichen Bestimmungen über die Verletzung der sexuellen Integrität auf dem fehlenden Einverständnis beruhen;

- die Anwendung von Zwang kein Tatbestandsmerkmal mehr ist, sondern ein strafverschärfender Grund;

- eine entsprechende Bestimmung zur Bestrafung von sexueller Belästigung hinzugefügt wird.

Begründung

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass das Schweizer Strafrecht die Fälle von Missbrauch und Gewalt, von denen in erster Linie Frauen betroffen sind, nicht angemessen abdeckt. Der Kanton Genf ist der Ansicht, dass die strafrechtliche Ahndung von sexueller Gewalt und Belästigung von öffentlichem Interesse ist. In der Praxis bleiben die entsprechenden Handlungen in der Schweiz aber regelmässig ungestraft.

Gemäss einer neuen Studie wurden 22 Prozent der Frauen in ihrem Leben bereits Opfer von nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Nur 8 Prozent der betroffenen Personen haben die erlittene sexuelle Gewalt jedoch der Polizei gemeldet. Dies liegt insbesondere daran, dass im Schweizer Strafrecht das fehlende Einverständnis für die Strafbarkeit noch nicht ausreicht.

Die Schweiz hat 2018 die Istanbul-Konvention angenommen und damit einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Gemäss dieser Konvention ist jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung strafbar, ohne dass das Opfer zum Widerstand unfähig gewesen sein muss. Die Unfähigkeit zum Widerstand ist im Schweizer Recht aber nach wie vor Voraussetzung für die Strafbarkeit. Es ist nun Zeit, das einschlägige Bundesrecht anzupassen, um die sexuelle Selbstbestimmung besser zu schützen. Andere Länder wie Dänemark nehmen derzeit entsprechende Rechtsanpassungen vor.

Der Kanton Genf ist der Auffassung, dass die Verwendung von Gewalt oder Drohungen ein strafverschärfender Grund und nicht mehr Tatbestandsmerkmal sein sollte. Das fehlende Einverständnis zu sexuellen Handlungen muss für die Tatbestandserfüllung ausreichen. Eine entsprechende Bestimmung zur Bestrafung von sexueller Belästigung wäre ebenfalls wünschenswert.