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20.3395 · Interpellation · 2020-05-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Straffällige Ausländerinnen und Ausländer profitieren vom Coronavirus. Da es momentan unmöglich (?) ist, sie aus der Schweiz auszuschaffen, weil es keine Flugverbindungen in die Heimatländer gibt, sind viele straffällige Ausländerinnen und Ausländer, die ausgeschafft werden sollten, in verschiedenen Kantonen einfach aus der Haft entlassen worden. Die Justizbehörden haben entschieden, dass es unverhältnismässig wäre, diese Personen weiterhin in Administrativhaft zu belassen.

Das Resultat davon ist, dass die betreffenden straffälligen Ausländerinnen und Ausländer in unserem Land auf freiem Fuss bleiben, womit das Risiko verbunden ist, dass sie rückfällig werden, in die Illegalität abtauchen oder beides. Es ist offensichtlich, dass dies eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

Die Ausschaffung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer wurde vom Volk angenommen. Doch allzu oft wird der Vollzug gerichtlich verhindert. Der Volkswille wird missachtet, und zu wenige straffällige Ausländerinnen und Ausländer werden tatsächlich ausgeschafft. Jetzt profitieren diese auch noch von der Coronakrise. Das ist inakzeptabel.

Ich frage den Bundesrat:

1. Wie viele straffällige Ausländerinnen und Ausländer konnten wegen des Coronavirus nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden?

2. Wie viele davon sind in die Illegalität abgetaucht?

3. Beabsichtigt der Bundesrat, die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die Administrativhaft für die auszuschaffenden straffälligen Ausländerinnen und Ausländer so lange verlängert werden kann, bis die Flüge in die Herkunftsländer wieder aufgenommen werden, um so zu verhindern, dass diese Personen in der Schweiz auf freien Fuss gesetzt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Rückführungen sind aufgrund der COVID-19-Pandemie zwar stark eingeschränkt, jedoch nicht generell ausgesetzt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft im Rahmen der Vollzugsunterstützung (vgl. Art. 71 AIG und Art. 1 VVWAL) in jedem Einzelfall gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Kantone, ob und wie Ausreisen organisiert werden können. Dies ist abhängig von Einreisebeschränkungen in den Zielstaaten, den flugtechnischen Rahmenbedingungen sowie allfälligen gesundheitlichen Risiken für die Rückzuführenden und die weiteren beteiligten Personen. Falls die Ausreise aus einem der genannten Gründe vorläufig nicht möglich ist, kann bei Personen aus dem Asylbereich gemäss Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Asyl) die Ausreisefrist verlängert werden.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

1. Im März und April 2020 mussten insgesamt 556 Ausreisen (d.h. selbstständige Ausreisen und Rückführungen) auf dem Luftweg annulliert werden. Diese Annullierungen sind überwiegend auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Der Bund verfügt über keine Statistiken, wie viele dieser Annullierungen Personen mit einer rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung betrafen. Im gleichen Zeitraum fanden insgesamt 300 Ausreisen auf dem Luftweg statt.

2. Im März und April 2020 sind insgesamt 22 Personen unkontrolliert abgereist oder untergetaucht, gegen die eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung verfügt wurde. Solche unkontrollierten Abreisen stehen aber nicht zwingend in direktem Zusammenhang mit der gegenwärtigen Lage und sind auch bei normalen Verhältnissen zu verzeichnen.

3. Das SEM, die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie die Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) sind nach gemeinsamen Abklärungen zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie keinen Grund darstellt, um von den bewährten Regelungen bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft abzuweichen, und dass in diesem Bereich entsprechend kein Bedarf für Notrecht besteht. Dies gilt namentlich in Bezug auf die maximale Haftdauer, die gemäss Artikel 79 AIG auf 18 Monate verlängert werden kann, weil sich zum Zeitpunkt dieser Abklärungen Ende März 2020 gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine einzige Person länger als 15 Monate in der Administrativhaft befand.

Antwort des Bundesrates.