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Retten wir den Detailhandel. Für eine befristete Regelung der Ausverkaufsperioden

20.3396 · Motion · 2020-05-06

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Bereits vor der Corona-Krise hat sich der Wettbewerb in der Detailhandelsbranche so stark verschärft, dass seit 2015 jährlich allein in der Bekleidungsbranche etwa 100 Geschäfte schliessen mussten. Dies als direkte Folge vom stark wachsenden (und meist im Ausland domizilierten) Onlinehandel und von Auslandeinkäufen von Schweizern (meist im grenznahen Ausland). Die Corona-Krise verschärfte die Lage des stationären Handels und der vorgelagerten Partner zusätzlich. Der "Lockdown" von 9 Wochen und die erwarteten Auswirkungen auf die Konsumentenstimmung nach Wiedereröffnung Mitte Mai 2020 erfordern daher befristete gesetzliche Massnahmen, um Massenschliessungen von Detailhändlern und den damit verbundenen massiven Verlust von Arbeitsplätzen im Detailhandel zu verhindern. Es muss damit gerechnet werden, dass ohne gesetzliche Massnahmen der Detailhandel auch aufgrund der entstandenen massiven Warenlager in eine regelrechte "Rabattschlacht" absinken wird, was die Margen schmälert und die Branche in einen unaufhaltsamen Teufelskreis bringen wird. Etliche Anbieter würden wahrscheinlich auch zum Mittel von sogenannten "Mondpreisen" greifen (überhöhte, nicht marktgerechte Kalkulation), um so den Konsumenten ein vermeintlich interessantes Angebot anbieten zu können. Aus Konsumentensicht ist dies auch nicht zu begrüssen. Letztlich sind aber nicht nur die Detailhändler an der "Kundenfront" betroffen, sondern auch alle Zulieferer und Lieferanten.

Zur Rettung des Detailhandels wie Kleider-, Schuh-, Lederfachgeschäfte etc. (und der vorgelagerten Partner, d.h. Industrie, Grosshandel, usw.) ist daher dringend eine befristete Regelung der Ausverkaufsperioden für die gesamte Branche wieder einzuführen. Bereits früher existierte eine gesetzliche Regelung der Ausverkaufszeiten. Dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich abgeschafft. Die neue - befristete - gesetzliche Regelung müsste zeitlich festgelegte Ausverkaufsperioden umfassen (z. B. ab 1. Februar für Winterware, 1. August für Sommerware - Beispiel Modebranche). Damit würden Praktiken wie "Cyber-Monday", "Black Friday", welche aus wirtschaftlicher Sicht für den Detailhandel langfristig nicht nachhaltig sind, Einhalt geboten.

Mit einer solchen befristeten Regelung würden die Konsumenten vor Mondpreisen geschützt, Arbeitsplätze gesichert und dem Detailhandel eine nachhaltige Geschäftstätigkeit ermöglicht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie viele andere Branchen ist der stationäre Detailhandel stark von den Massnahmen betroffen, die zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen wurden.

Damit wurden die bereits bekannten Schwierigkeiten dieser Branche, insbesondere im Zusammenhang mit dem Onlinehandel und den Auslandeinkäufen, zusätzlich verschärft. Nach Ansicht des Bundesrates würde die in der Motion vorgeschlagene Regelung dem Detailhandel in der aktuellen Situation jedoch keine Vorteile bringen.

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) enthielt bis 1995 Bestimmungen zum Ausverkauf, der namentlich bewilligungspflichtig war. Damals hatte der Bundesrat eine Liberalisierung des Ausverkaufswesens vorgeschlagen, um wettbewerbshemmende staatliche Vorschriften abzubauen (siehe Botschaft vom 11. Mai 1994 über die Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] - Liberalisierung des Ausverkaufswesens, BBl 1994 III 442). Er war der Meinung, diese Regelung schränke freie kaufmännische Entscheide ein und behindere Anpassungen an die jeweilige Marktsituation.

Der Bundesrat hat seinen Standpunkt diesbezüglich nicht geändert: Würde der Staat für den Detailhandel strikte Vorschriften erlassen, wann Ausverkäufe erlaubt sind, würde dies die verfassungsmässig garantierte unternehmerische Freiheit einschränken. Zudem hätten die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht die gewünschte Wirkung vor dem Hintergrund der vom Bundesrat gegen die Ausbreitung des Coronavirus getroffenen gesundheitspolitischen Massnahmen. Die Händlerinnen und Händler, sei dies im Online- und/oder im stationären Handel, müssen abhängig von ihrer jeweiligen Situation frei entscheiden können, welche Angebote sie wann machen wollen. Ausserdem gilt es darauf hinzuweisen, dass es bereits Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von überbordendem Wettbewerb und irreführender Werbung gibt, die Händlerinnen und Händler, Mitbewerber sowie Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend schützen (siehe UWG und Preisbekanntgabeverordnung, SR 942.211).

Um die Auswirkungen des Coronavirus abzufedern, hat der Bundesrat bereits zahlreiche Sofortmassnahmen genehmigt, die alle Branchen nutzen können, u.a. die vom Bund abgesicherten zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen. Was die spezifischen Herausforderungen des Detailhandels anbelangt, sind gemäss dem Bundesrat die Massnahmen gegen die Hochpreisinsel Schweiz am besten geeignet, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Detailhandels zu stärken und so vor allem Auslandeinkäufe zu begrenzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.