Investitionssicherheit für die Stromproduktion aus einheimischer Wasserkraft gewährleisten
20.3407 · Motion · 2020-05-06
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Energiegesetz einen Auffangmechanismus zu verankern, der neu konzessionierte Wasserkraftanlagen (Neukonzessionierung, vorzeitige Konzessionserneuerung, ordentliche Konzessionserneuerung oder Heimfall und Weiterbetrieb durch die öffentliche Hand) während der neuen Konzessionslaufzeit gegen Tiefpreisphasen absichert und so Investitionen in den Weiterbetrieb bestehender Wasserkraftwerke fördert.
Begründung
Das strompolitische Fördersystem des Bundes fokussiert alleine auf den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass es bei der künftigen Sicherung der heutigen Wasserkraftproduktion um ganz andere Dimensionen geht. Belaufen sich die Ausbauziele 2050 für alle erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft auf 24 200 GWh, geht es bis 2050 alleine bei der Sicherung des Weiterbetriebs der bestehenden Wasserkraftwerke (d.h. ohne Zubau) um 25 000 GWh.
In den kommenden Jahren enden Konzessionen grosser Wasserkraftwerke. Deshalb müssen Verhandlungen über die Ausübung des Heimfalls und über vorzeitige oder ordentliche Konzessionserneuerungen geführt werden. Dabei haben die beteiligten Parteien (Gemeinden, Korporationen, Bezirke, Kantone, Elektrizitätsunternehmen) über sehr hohe Investitionen und Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 80 Jahren zu entscheiden.
Wasserkraftanlagen, deren Konzessionen auslaufen und für den Weiterbetrieb neu erteilt werden müssen, gelten wasserrechtlich, umweltrechtlich, wirtschaftlich und teilweise technisch als Neuanlagen. Die Situation ist somit dieselbe, wie beim Bau eines gänzlich neuen Kraftwerkes. Zudem haben die Konzessionserteilungen demokratische Prozesse zu durchlaufen, weil für die Konzessionserteilungen Gemeindeabstimmungen erforderlich sind. Zu glauben, die zur Sicherung der heutigen Wasserkraftproduktion erforderlichen Konzessionserneuerungen seien ein "Selbstläufer", wäre somit eine grobe Fehleinschätzung.
Im Zeitpunkt des grossen Kraftwerkbaus Mitte des letzten Jahrhunderts konnten die nötigen Investitionen mit Blick auf monopolistische Strukturen mit einem Cost-Plus-Mechanismus getätigt werden. Diese Planungs- und Investitionssicherheit besteht heute nicht mehr. Aufgrund der heute volatilen Verhältnisse sind die für Kraftwerkbauten erforderlichen langfristigen Entscheide sehr viel schwieriger zu fällen. Es besteht die Gefahr, dass nicht investiert wird.
Deshalb muss der Bund nebst der Förderung des Zubaus unbedingt auch einen wirksamen Anreiz für Konzessionserneuerungen setzen. Hierzu ist im Energiegesetz ein Auffangmechanismus zu verankern, der den einheimischen Wasserkraftwerken bei längeren Tiefpreisphasen als Sicherheitsnetz dient (Versorgungs-Risikogarantie). Dieses Instrument soll ausschliesslich für Krisenzeiten zur Verfügung stehen, deshalb nur dann und nur solange zur Anwendung gelangen, als es tatsächlich benötigt wird (keine permanente Fördermassnahme) sowie mit einer Prämienpflicht und/oder mit einer Rückzahlungspflicht verbunden werden.
Die vom Bundesrat im Rahmen der Revision des Energiegesetzes vorgeschlagene Erhöhung der Investitionsbeiträge für Ausbauten ist für die Gewährleistung der bei Konzessionserneuerungen dringend erforderlichen Planungs- und Investitionssicherheit völlig unzureichend und deshalb mit einem Auffangmechanismus zu ergänzen, der Investitionen in den Weiterbetrieb bestehender Wasserkraftwerke fördert.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt die grossen Herausforderungen, welche auf Gemeinden und Kantone mit den kommenden Konzessionserneuerungen zukommen. Er misst zudem der Sicherung und dem Ausbau der heutigen Wasserkraft für die Energiestrategie 2050 eine hohe Bedeutung zu. Auch um die klimapolitischen Ziele zu erreichen, spielen erneuerbare Energien wie die Wasserkraft eine zentrale Rolle und es sind weitere Anstrengungen notwendig. In der laufenden Revision des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) sind denn auch weitergehende Fördermassnahmen für die Wasserkraft vorgesehen, u.a. Investitionsbeiträge. Diese sollen vor allem für den Ausbau der Wasserkraft eingesetzt werden.
Erneuerungsinvestitionen in Wasserkraftwerke sind in der Regel selbsttragend und benötigen daher, zumindest für die Grosswasserkraft, keine Fördermassnahmen. Die Vorlage sieht daher für Erneuerungsinvestitionen in Grosswasserkraftwerke keine Investitionsbeiträge vor. Für Kleinwasserkraftwerke sollen, basierend auf den bisherigen Vollzugserfahrungen, bis zu einer vom Bundesrat festgelegten Grenze weiterhin Investitionsbeiträge für erhebliche Erneuerungen möglich sein. Gross- und Kleinwasserkraftwerke, die mit der Konzessionserneuerung erheblich erweitert werden, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, einen Investitionsbeitrag zu beantragen.
Die vorgeschlagenen Risikogarantien für Anlagen mit Konzessionserneuerung würde in Tiefpreisphasen umfassende Mittel aus den Netzzuschlagsfonds beanspruchen. Dies würde entweder eine Erhöhung resp. Flexibilisierung des heutigen Zuschlags von 2,3 Rappen pro Kilowattstunde bedingen oder die Unterstützungsleistung für andere Produktionsformen (Photovoltaik, Wind, Geothermie, Holz) müssten mind. zeitweise erheblich gekürzt werden. Zudem würde der Markt zusätzlich verzerrt, dies u.a. gegenüber Konzessionären laufender Konzessionen und Unternehmen, welche diese Form der Risikoabsicherung nicht benötigen.
Der Bundesrat ist bereit, den Vorschlag des Motionärs im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zur Revision des EnG eingehend zu prüfen. Dieser Prüfung will der Bundesrat aber nicht vorgreifen. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.