20.3431 · Motion · 2020-05-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Obergrenze des AHV-pflichtigen Einkommens, bis zu welchem Selbstständigerwerbende Zugang zu Erwerbsausfallentschädigungen haben, von 90 000 Franken auf 120 000 Franken anzuheben, damit alle Selbstständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Einkommen zwischen 90 001 und 120 000 Franken ebenfalls Anspruch auf die maximale Entschädigung von 196 Franken pro Tag erhalten.
Begründung
Die Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 ermöglichte es zahlreichen Selbstständigerwerbenden, ihre Tätigkeiten zwar fortzuführen, aber bei bestimmten Berufen nur unter Einschränkungen. So durften beispielsweise Angehörige der Gesundheitsberufe nur dringend angezeigte Behandlungen durchführen.
Seit dem 27. April 2020 sind einige Einschränkungen aufgehoben worden. Dies kann jedoch nicht als eine vollumfängliche Wiederaufnahme der Tätigkeiten betrachtet werden, da sich die Patientinnen und Patienten noch rarmachen. Sie nehmen die Gesundheitsdienstleistungen nur sehr zurückhaltend in Anspruch. Denn sie halten sich weiterhin an die Empfehlungen des Bundes an die Bevölkerung, auf Gänge zu verzichten, die nicht unabdingbar sind.
Da diese Selbstständigerwerbenden nicht zur Schliessung verpflichtet waren, blieb ihnen auch der Anspruch auf die ersten Massnahmen der Erwerbsausfallentschädigung verwehrt; denn diese blieben denjenigen vorbehalten, die schliessen mussten.
Glücklicherweise hat der Bundesrat am 16. April 2020 den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung auf diejenigen Selbstständigerwerbenden ausgeweitet, die nicht zur Einstellung ihrer Aktivitäten verpflichtet worden waren. Jedoch hat er diese Ausweitung auf Selbstständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen zwischen 10 000 und 90 000 Franken beschränkt.
Laut zahlreichen übereinstimmenden Quellen würde diese Beschränkung faktisch ein Drittel der Selbstständigerwerbenden, und zwar verschiedenster Branchen, von jeglicher Unterstützung ausschliessen. Eine im April bei 465 selbstständigen Physiotherapeutinnen und -therapeuten in der Schweiz durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass 40 Prozent von ihnen aufgrund der vom Bundesrat festgelegten Kriterien, insbesondere aufgrund der Voraussetzung eines AHV-pflichtigen Einkommens von höchstens 90 000 Franken, keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben.
Aus diesem Grund - um einen angemesseneren Teil der von der Krise hart getroffenen Selbstständigerwerbenden zu berücksichtigen und so allzu zahlreiche Geschäftsaufgaben zu vermeiden - beantragen wir, dass die maximale Entschädigung von 196 Franken pro Tag auch allen Selbstständigerwerbenden gewährt wird, deren AHV-pflichtiges Jahreseinkommen mit 90 001 bis 120 000 Franken die gegenwärtige Obergrenze von 90 000 Franken übersteigt.
Diese Änderung soll rückwirkend auf den 16. März 2020, das Inkrafttretensdatum der Covid-19-Verordnung 2, in Kraft gesetzt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen verabschiedet, um die wirtschaftlichen Folgen durch die Verbreitung des Coronavirus abzuschwächen. Dazu gehört auch die Corona-Erwerbsausfallentschädigung, die insbesondere der Unterstützung von Selbstständigerwerbenden dient, die ihr Unternehmen aufgrund des Veranstaltungsverbots schliessen mussten oder ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben durften (direkt betroffene Selbstständigerwerbende). Am 16. April 2020 hat der Bundesrat den Anspruch auf alle Selbstständigerwerbenden ausgeweitet, deren Tätigkeit nicht verboten wurde (Taxifahrer/innen, Physiotherapeut/innen usw.), die jedoch sinkende Umsatzzahlen verzeichneten und sich in einer prekären Situation befanden (indirekt betroffene Selbstständigerwerbende). Für sie brauchte es eine ergänzende Nothilfe. Massgebend dafür, ob es sich um einen Härtefall handelt oder nicht, ist das AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Anspruch auf die Entschädigung haben demnach indirekt betroffene Selbstständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen zwischen 10 000 und 90 000 Franken. Die Obergrenze von 90 000 Franken entspricht dem höchsten Verdienst, der durch den Maximalbetrag der Mutterschaftsentschädigung gedeckt sein kann.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es bei einer Einkommensobergrenze von 90 000 Franken zu Schwelleneffekten kommen kann. Die Obergrenze auf 120 000 Franken anzuheben, würde jedoch nichts daran ändern, da über alle Branchen hinweg mehr als 10 Prozent aller Selbstständigerwerbenden ein höheres Einkommen erzielen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass in der betreffenden Zeit gleichwohl ein Einkommen erzielt werden konnte, da die Tätigkeit nicht verboten, sondern nur eingeschränkt war.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Selbstständigerwerbende mit höherem Einkommen eine vorübergehende Einkommenseinbusse verkraften können und ihnen andere eidgenössische, kantonale oder partnerschaftliche Unterstützungsmassnahmen zur Verfügung stehen. Auf Bundesebene waren für Selbstständigerwerbende ausserdem ergänzende Massnahmen vorgesehen, wie die Soforthilfe in Form von speziellen Überbrückungskrediten, der Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen, Liquiditätspuffer im Steuerbereich und der Rechtsstillstand im Betreibungswesen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.