20.3443 · Motion · 2020-05-06
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 11 Absatz 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung dahingehend anzupassen, dass die Einreichung eines Gesuchs bis Ende 2020 erfolgen kann.
Begründung
Gestützt auf eine breit durchgeführte Umfrage bei Mitgliedfirmen von Swissmem haben bisher lediglich rund 25 Prozent der Firmen einen COVID-19-Kredit bis 500 000 Schweizer Franken beantragt und weitere 10 Prozent zusätzlich einen COVID-19-Kredit plus (über 500 000 CHF).Die gegenwärtige Zurückhaltung ist damit begründet, dass die MEM-Firmen die Auswirkungen der Coronakrise erst im Q2 und Q3 voll zu spüren bekommen werden. Auf Vorrat wollen die Firmen keine Liquiditätskredite beantragen. Das ist aus volkswirtschaftlicher Sicht gut so. Sollte sich aber eine Kredit-Beanspruchung für das Überleben der Firma nicht vermeiden lassen, dann müssten Unternehmen, welche erst jetzt und in den kommenden Monaten von den Lockdown-Massnahmen der Schweiz und des Auslands betroffen werden, auch später ein Gesuch einreichen dürfen. Artikel 11 Absatz 1 der COVID-19 VO ist deshalb wie folgt anzupassen:Artikel 11 Absatz 1 COVID-19 VO: Einreichung und Prüfung des Gesuchs1 Eine Bürgschaftsorganisation gewährt Solidarbürgschaften auf Gesuch hin. Die Kreditgesuche sind bis zum 31. Dezember 2020 der kreditgebenden Bank mittels Gesuchsformular einzureichen und von der Bank bis zum 15. Januar 2021 der Bürgschaftsorganisation zu übermitteln. Für nach Artikel 3 verbürgte Kredite gilt die Übermittlung der vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin unterzeichneten Kreditvereinbarung an die Bank als Gesuch.