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20.3472 · Interpellation · 2020-06-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Corona-Krise zeigt auf, dass in der Schweiz tausende Schwarzarbeiter/-innen angestellt werden. Werden die Sans-Papiers wie jetzt in der Corona-Krise entlassen, haben sie nicht einmal genügend zu essen und müssen (wie zum Beispiel in Genf) in langen Kolonnen anstehen, um zu ihrem Essen zu kommen. Diese Situation ist unserer Schweiz unwürdig.

Dass es Arbeitgebende gibt, die trotz klaren Gesetzen Schwarzarbeitende anstellen, ist nicht zu tolerieren.

Fragen:

1. Was unternimmt der Bundesrat gegen die Arbeitgebenden, welche Schwarzarbeitende Sans Papier anstellen?

2. Ist er bereit sofort nach den Gesetzesbrechern zu fahnden und sie zur Rechenschaft zu ziehen?

3. Wie will er die Anwesenheit von Sans Papier in der Schweiz vermindern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Für den Bundesrat kommt der Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit auch der Anstellung von Sans-Papiers eine sehr hohe Bedeutung zu. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) statuiert in Artikel 91 eine Sorgfaltspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, gemäss welcher sie oder er sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern hat, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Die Strafbestimmungen des Ausländerrechts wurden mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ausländer- und Integrationsgesetz deutlich verschärft. Wird eine Erwerbstätigkeit ohne die entsprechende Berechtigung ausgeübt, droht sowohl der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Sanktionierung. Der Strafrahmen reicht bei der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit bis zu einer einjährigen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 115 AIG; SR 142.20) und bei der Beschäftigung einer Ausländerin bzw. eines Ausländers ohne Bewilligung bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 117 AIG; SR 142.20).

Die Einhaltung der ausländerrechtlichen Melde- und Bewilligungspflichten werden durch die kantonalen Migrationsbehörden und ergänzend dazu - gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) - durch die kantonalen Schwarzarbeitskontrollstellen kontrolliert. Im vergangenen Jahr wurden alleine durch die kantonalen Schwarzarbeitskontrollorgane 12 181 Betriebskontrollen durchgeführt und 2012 Rückmeldungen der Spezialbehörden an die BGSA-Kontrollorgane über rechtskräftige Sanktionen und Verwaltungsmassnahmen im Ausländerrecht verzeichnet.

Zusätzlich zu den Sanktionen gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetze sieht Artikel 13 Absatz 1 BGSA vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die wegen schwerwiegender Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten u.a. gemäss Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen oder ihnen Finanzhilfen gekürzt werden können.

3. Generell müssen Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Schweiz verlassen. Für den Vollzug der Wegweisung sind die Kantone zuständig. Die dafür erforderlichen ausländerrechtlichen Grundlagen und Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Migrationsbehörden sind vorhanden. Der Bundesrat wird zudem voraussichtlich bis Ende dieses Jahres einen Bericht in Erfüllung des Postulats SPK-N 18.3381 "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" verabschieden.

Antwort des Bundesrates.