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Berufserfahrung von arbeitslosen Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern in der Corona-Krise stärken

20.3480 · Postulat · 2020-06-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gemäss Artikel 123 ParIG beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die bestehende arbeitsmarktliche Massnahme des Berufspraktikums in der Bewältigung der Corona-Krise intensiviert werden kann.

Begründung

Es ist zu erwarten, dass die Corona-Krise massive Auswirkungen auf Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger haben wird. So zeigen verschiedene Studien bereits zum jetzigen Zeitpunkt, dass die ausgeschriebenen Stellen um rund 50 Prozent zurückgegangen sind und dass bis zu einem Viertel der diesjährigen Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger möglicherweise nicht weiterbeschäftigt werden kann. Wirtschaftliche Krisenzeiten treffen junge Berufsleute erfahrungsgemäss besonders hart und wirken sich oft längerfristig auf ihre Berufsbiografien aus.

Für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger, die trotz engagierter Suche keine Anschlusslösung finden, besteht mit dem so genannten Berufspraktikum, einer arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung, bereits heute ein passendes Instrument. Ziel ist es, während maximal sechs Monaten weitere Berufserfahrung zu sammeln, berufliche Kenntnisse zu vertiefen und das persönliche Netzwerk zu vergrössern. Es unterscheidet sich durch seine Befristung, sein klares Ziel und seine Einbindung in das System der arbeitsmarktlichen Massnahmen deutlich von anderen Praktika, die nach einer beruflichen Grundbildung kein adäquates Mittel sind.

Es ist deshalb zweckmässig abzuklären, ob das Berufspraktikum im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise verstärkt zum Einsatz gelangen soll und kann resp. welche Anpassungen dazu notwendig sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Berufspraktikum gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG, SR 837.0) hat zum Ziel, anspruchsberechtigten arbeitslosen Personen die Möglichkeit zu bieten, praktische Berufserfahrungen zu sammeln. Damit verbessern die Versicherten ihre Vermittlungsfähigkeit, um rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können. Das Berufspraktikum ist besonders für junge Erwachsene auf der Suche nach der ersten Stelle im Anschluss an eine Ausbildung (Berufsbildung, Studium) geeignet.

Der Praktikumsbetrieb - ein privates Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung - beteiligt sich während des Berufspraktikums finanziell an der Arbeitslosenentschädigung. Die Kantone können diese arbeitsmarktliche Massnahme bedarfsgerecht einsetzen und ausbauen.

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen vor dem erstmaligen Bezug der Arbeitslosenentschädigung eine besondere Wartezeit von 120 Tagen bestehen. Dies betrifft insbesondere junge Erwachsene nach einer schulischen (Berufs-)Ausbildung ohne Beitragszeit. Während dieser besonderen Wartezeit können sie nur in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit an einem Berufspraktikum teilnehmen. Aufgrund der ansteigenden Arbeitslosigkeit im Zuge der Coronavirus-Krise sind die Voraussetzungen für Berufspraktika während der besonderen Wartezeit ab Sommer 2020 erfüllt.

Die bestehenden Vorgaben lassen einen verstärkten Einsatz bereits heute zu. Aus Sicht des Bundesrats ist eine zusätzliche Förderung der Berufspraktika der ALV daher nicht nötig. Im Weiteren weist der Bundesrat darauf hin, dass Lernende nach Lehrabschluss in ihrem Lehrbetrieb weiterbeschäftigt werden können, obwohl der Betrieb sich in Kurzarbeit befindet. Die Weiterbeschäftigung nach Lehrabschluss gibt ihnen die Möglichkeit, erste Berufserfahrung zu sammeln und vermindert damit das Risiko von Arbeitslosigkeit. Diese besondere Möglichkeit besteht nur während der aktuellen Corana-Krise.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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